OGH 9ObA248/93

OGH9ObA248/9322.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Eberhard Piso und Martin Pohnitzer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der Klägerin Brigitte L*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Karl Haas und Dr. Georg Lugert, Rechtsanwälte in St. Pölten, wider den Beklagten Karl P*****, Berufsdetektiv, ***** vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen S 288.184,57 sA, infolge Revisionsrekurses des Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Mai 1993, GZ 31 Ra 44/93-17, womit der Rekurs des Beklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. Februar 1993, GZ 32 Cga 121/91-13, zurückgewiesen wurde, nachstehenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte hat seine Rekurskosten selbst zu tragen.

Die Rekursbeantwortung wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin macht mit ihrer Klage Entgeltansprüche und Ansprüche aus der Beendigung ihres Angestelltendienstverhältnisses zum Beklagten geltend.

Der Beklagte wendete die sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Landesgerichtes als Arbeits- und Sozialgericht ein. Es hätte kein Angestelltendienstverhältnis bestanden; die Klägerin sei vielmehr auf Werkvertragsbasis tätig gewesen.

Das Erstgericht gelangte nach Durchführung eines Beweisverfahrens zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses, bejaht seine sachliche Zuständigkeit und verwarf die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht als unzulässig zurück. Die Entscheidung des Erstgerichtes über seine Zuständigkeit sei gemäß § 45 JN nicht mehr anfechtbar. Der Fall einer unrichtigen Gerichtsbesetzung im Sinne des § 37 ASGG liege nicht vor, weil durch die Bejahung der Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes das Einschreiten des im konkreten Fall berufenen Senates nicht als unrichtige Gerichtsbesetzung nach § 37 ASGG zu behandeln sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs des Beklagten ist im Ergebnis nicht berechtigt.

Da der Streitwert von 288.154,57 S die sachliche Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes von vornherein ausschloß (§ 50 Abs 1 JN), beschränkte sich der vom Beklagten erhobene Einwand der "sachlichen Unzuständigkeit" - die Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien kam nicht in Betracht - auf die Geltendmachung eines Besetzungsmangels im Sinne des § 37 Abs 1 ASGG (EvBl 1990/90). Wird die Richtigkeit der Gerichtsbesetzung von einer Partei oder von Amts wegen bezweifelt, dann hat das Gericht, wenn (wie hier) keine Heilung nach § 37 Abs 1 ASGG eingetreten ist, mit Beschluß auszusprechen, in welcher Gerichtsbesetzung das Verfahren fortzuführen ist (§ 37 Abs 3 ASGG). Das Erstgericht hat durch Bejahung der Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes und die Verwerfung der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit implizit auch darüber entschieden, daß sich die Gerichtsbesetzung als Arbeits- und Sozialgericht nach den §§ 10 und 11 ASGG richtet. Dieser Beschluß nach § 37 Abs 3 ASGG unterlag, entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes abgesehen vom Wert des Streitgegenstandes, der hier S 50.000,-- übersteigt, keinen Rekursbeschränkungen (Arb 10.986).

Da eine Entscheidung nach § 37 Abs 3 ASGG unter keinen der in § 521 a ZPO aufgezählten Fälle einzureihen ist (9 ObA 271/89), betrug die Rekursfrist gemäß § 521 Abs 1 ZPO nur 14 Tage.

Der Beschluß des Erstgerichtes wurde dem Beklagtenvertreter am 24. Februar 1993 zugestellt. Der am 11. März 1993 zur Post gegebene Rekurs war daher verspätet.

Die Zurückweisung durch das Rekursgericht ist daher im Ergebnis richtig, so daß dem Rekurs nicht Folge zu geben ist.

Die Rekursbeantwortung der Klägerin ist gemäß § 521 a Abs 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.

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