OGH 1Ob538/89 (RS0070332)

OGH1Ob538/8923.9.2022

Rechtssatz

Vorübergehende Schließung eines Geschäftslokales wegen Renovierungsarbeiten erfüllt nicht den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 7 MRG, wenn die (durch widrige Umstände wie Krankheit verzögerte) Wiederaufnahme der Verkaufstätigkeit sicher zu erwarten ist.

Normen

MRG §30 Abs2 Z7 B

1 Ob 538/89OGH01.03.1989
7 Ob 549/91OGH27.06.1991
7 Ob 634/91OGH20.02.1992

Veröff: WoBl 1993,32

1 Ob 2044/96mOGH28.01.1997

Auch; nur: Vorübergehende Schließung eines Geschäftslokales erfüllt nicht den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 7 MRG, wenn die Wiederaufnahme der Verkaufstätigkeit sicher zu erwarten ist. (T1)<br/>Beisatz: Eine bloß vorübergehende Stilllegung des Geschäftsbetriebs liegt vor, wenn - ausgehend von der Sachlage im Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung oder doch wenigstens bei Schluss der Verhandlung erster Instanz - mit der Wiederaufnahme einer solchen geschäftlichen Tätigkeit in absehbarer Zeit konkret zu rechnen ist. (T2) <br/>Veröff: SZ 70/7

1 Ob 123/97pOGH15.07.1997

Auch; Beis wie T2

7 Ob 319/00pOGH23.01.2001

Auch; nur T1; Beis wie T2

9 Ob 50/01wOGH14.03.2001

nur T1

3 Ob 205/01wOGH19.09.2001

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Welche Umstände für den Ausschluss des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 7 MRG vorliegen müssen, ist eine Frage des Einzelfalls. (T3)

1 Ob 130/03dOGH27.05.2003

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ob die Wiederaufnahme einer geschäftlichen Tätigkeit des Mieters im Bestandobjekt in naher Zukunft erwartet werden kann, hängt von den singulären Umständen des Einzelfalls ab. (T4)

6 Ob 347/04dOGH17.02.2005

Auch; Beis wie T4

6 Ob 286/08iOGH19.02.2009

Vgl; Beisatz: Ob eine im Bestandobjekt ausgeübte betriebliche Tätigkeit mit der ursprünglich im Mietvertrag bedungenen gleichwertig ist, stellt eine Frage des Einzelfalls dar. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Die Rechtsansicht, ein Wettbüro bzw Automatenspielsalon sei der im Mietvertrag bedungenen Ausübung des Gastgewerbes nicht gleichwertig, ist keine krasse Fehlbeurteilung. (T6)

6 Ob 125/09iOGH18.09.2009

Vgl; Beisatz: Ist vor der Aufnahme der im Mietvertrag bedungenen geschäftlichen Betätigung eine behördliche Bewilligung erforderlich, dann kann das unvermeidliche Zuwarten auf Erteilung dieser Bewilligung nicht anders beurteilt werden als eine notwendige Vorbereitungsarbeit, die den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 7 MRG noch nicht verwirklicht, sofern nachgewiesen werden kann, dass die geschäftliche Tätigkeit nach der Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich aufgenommen wird. (T7)

7 Ob 71/11hOGH18.05.2011

Vgl; Beis wie T5

3 Ob 244/12xOGH20.02.2013

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4

8 Ob 131/14vOGH23.01.2015

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Das Abwarten des Kündigungsverfahrens, um danach die Sanierungsarbeiten abzuschließen und die Geschäftstätigkeit wieder aufzunehmen, ist unschädlich. (T8)

5 Ob 98/18zOGH03.10.2018

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5

2 Ob 218/21dOGH16.03.2022

Vgl

4 Ob 146/22gOGH23.09.2022

Vgl; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19890301_OGH0002_0010OB00538_8900000_001