OGH 1Ob600/87 (RS0020884)

OGH1Ob600/8729.8.2022

Rechtssatz

Den Bestandgeber treffen bei Erbringung der Hauptleistung gegenüber dem Bestandnehmer (und dessen Angehörige als geschützte Dritte) Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten, vor allem soweit es um Gefahrenquellen geht, die mit der Beschaffenheit des Bestandgegenstandes im Zusammenhang stehen und nicht ohnehin für jedermann leicht erkennbar sind. Der Bestandgeber hat demnach dafür Sorge zu tragen, dass der Bestandnehmer durch Gefahrenquellen, die mit dem Bestandgegenstand, seiner Beschaffenheit beziehungsweise der Art des Gebrauchs zusammenhängen, nicht geschädigt werde; er hat diesen vor solchen Gefahrenquellen - soweit ihm zumutbar - zu schützen, zumindest aber zu warnen. Für die infolge Vernachlässigung einer dieser Pflichten zur Gebrauchsüberlassung verursachten Schäden an Person oder Eigentum des Bestandnehmers hat der Bestandgeber diesem einzustehen.

Normen

ABGB §1096 A1
ABGB §1295 IIf7g

1 Ob 600/87OGH10.06.1987
2 Ob 523/91OGH18.09.1991

Auch

1 Ob 600/93OGH21.12.1993

Auch; Beisatz: Die gleichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten treffen den Gastwirt gegenüber dem Gast, soweit es um dessen Unterbringung geht. (T1) <br/>Veröff: SZ 66/179 = ZfRV 1994,161 (Schwind)

10 Ob 529/94OGH23.01.1996

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 69/8

2 Ob 513/96OGH04.07.1996

Beisatz: Diese Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten bestehen sohin auch Personen gegenüber, die der Sphäre eines Vertragspartners angehören und denen dieser selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Sohn der Mieter. (T3)

2 Ob 335/97xOGH20.11.1997

nur: Den Bestandgeber treffen bei Erbringung der Hauptleistung gegenüber dem Bestandnehmer (und dessen Angehörige als geschützte Dritte) Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten, vor allem soweit es um Gefahrenquellen geht, die mit der Beschaffenheit des Bestandgegenstandes im Zusammenhang stehen und nicht ohnehin für jedermann leicht erkennbar sind. Der Bestandgeber hat demnach dafür Sorge zu tragen, dass der Bestandnehmer durch Gefahrenquellen, die mit dem Bestandgegenstand, seiner Beschaffenheit beziehungsweise der Art des Gebrauchs zusammenhängen, nicht geschädigt werde. (T4)<br/>Beisatz: Diese Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten bestehen nicht nur zwischen den Vertragspartnern selbst, sondern auch gegenüber jenen Personen, die durch die Vertragserfüllung in erhöhtem Maße gefährdet werden und der Interessenssphäre eines Partners angehören, sohin gegenüber Personen, denen der Vertragspartner selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist. (T5)<br/>Beisatz: Der Kreis der begünstigten Personen umfasst die zur Hausgemeinschaft des Mieters gehörenden Personen, insbesondere seine Familienangehörigen und Hausangestellte, nicht aber Personen, mit denen er rein gesellschaftlich oder im allgemeinen Verkehr mit der Umwelt in Kontakt kommt. Nicht in den Schutzbereich des Mietvertrages sind daher Personen einzubeziehen, die sich in den Mieträumen nur kurzfristig aufhalten, wie Gäste, Lieferanten und Handwerker. (T6)

6 Ob 103/99mOGH25.11.1999

Vgl auch; Beis wie T2

3 Ob 44/99pOGH28.02.2000

Auch; Beis wie T1

2 Ob 202/00wOGH02.08.2000

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6

2 Ob 216/01fOGH20.09.2001

Auch; Beis wie T1

7 Ob 24/02hOGH29.04.2002

Vgl auch; Beis wie T5

6 Ob 42/02yOGH16.05.2002

Vgl auch

2 Ob 216/03hOGH16.10.2003

Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Bei der Miete von Geschäftsräumlichkeiten sind alle Arbeitnehmer des Mieters geschützt, die dort ihre Dienste verrichten; sie sind den Hausgenossen eines Wohnungsmieters gleichzuhalten. (T7)<br/>Beisatz: Keine Einbeziehung in den Schutzbereich des Mietvertrages des behandelnden Arztes mit dem von der Begleitperson des Patienten noch weiter entfernten Vermieter. (T8)

7 Ob 281/04fOGH15.12.2004

Vgl auch; Beis wie T6

6 Ob 70/06xOGH06.04.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die allfällige Schutzwirkung eines Vertrages zugunsten Dritter erstreckt sich nicht auf bloße Besucher. (T9)

2 Ob 47/07mOGH12.07.2007

Vgl; Beisatz: Der Vermieter hat im Rahmen seiner Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Mieter dafür zu sorgen, dass dieser durch die Unterlassung von Erhaltungsmaßnahmen und Betreuungsmaßnahmen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft nicht zu Schaden kommt (so schon 5 Ob 3/05k). (T10)

2 Ob 60/08zOGH10.04.2008

nur T4; Beis wie T10; Beis wie T7; Beis wie T6 nur: Der Kreis der begünstigten Personen umfasst die zur Hausgemeinschaft des Mieters gehörenden Personen, insbesondere seine Familienangehörigen. (T11)<br/>Veröff: SZ 2008/46

1 Ob 39/08dOGH11.08.2008

Vgl auch

2 Ob 206/08wOGH22.01.2009

Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T9

4 Ob 223/10pOGH15.02.2011

Vgl aber; Beisatz: Die Rechtsprechung, wonach die Schutzwirkung des Mietvertrags nur Personen erfasst, die mit dem Mieter in Wohngemeinschaft leben, nicht aber Besucher, steht im Spannungsverhältnis mit den Grundsätzen des RS0034594. (T12)

2 Ob 70/12aOGH29.11.2012

Auch; nur T4; Veröff: SZ 2012/134

8 Ob 106/12iOGH29.08.2013

Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der aus dem Beherbergungsvertrag resultierenden Schutz- und Sorgfaltspflichten wird auf den Bestandvertrag und die dem Bestandgeber gegenüber dem Bestandnehmer obliegenden Pflichten abgestellt. (T13)

6 Ob 163/18sOGH26.09.2018

Vgl auch; Beis wie T6

2 Ob 216/21kOGH14.12.2021

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Winterdienst in Wohnhausanlage im Wohnungseigentum. (T14)

6 Ob 216/21iOGH29.08.2022

Vgl; Beisatz: Hier: In den vertraglichen Schutzbereich einbezogenen Dritten stehen keine weitergehenden Rechte zu, als den Vertragspartnern selbst. (T15)

Dokumentnummer

JJR_19870610_OGH0002_0010OB00600_8700000_001