OGH 12Os134/86 (RS0087147)

OGH12Os134/8627.9.2022

Rechtssatz

Spezialität der Auslieferung: Die ausgelieferte Person kann zwar nicht wegen einer Tat verfolgt und bestraft werden, die nicht Gegenstand der Auslieferungsbewilligung ist. Das Verbot bezieht sich aber nur auf den Sachverhalt, nicht aber auf eine Änderung der rechtlichen Würdigung, sofern dadurch nicht die Tat den Charakter der Auslieferungsfähigkeit verliert.

Normen

ARHG §70
EU-JZG §31 Abs1

12 Os 134/86OGH20.11.1986

Veröff: SSt 57/88

13 Os 90/90OGH16.10.1991

Vgl auch; Veröff: EvBl 1992/40 S 172

11 Os 41/93OGH18.05.1993
14 Os 113/05gOGH22.11.2005

Vgl auch; Beisatz: Die Spezialität bezieht sich stets auf die Tat als tatsächlichen Lebenssachverhalt, nicht aber auf die rechtliche Qualifikation des Geschehens. (T1)

12 Os 73/08iOGH19.06.2008
12 Os 152/08gOGH19.02.2009

Vgl; Beisatz: Da den Akten in Ansehung der genannten, von den Europäischen Haftbefehlen nicht umfassten Tathandlungen keine Gründe für eine Aufhebung der Spezialitätsbindung (§ 31 Abs 2 EU-JZG aF) zu entnehmen sind, stand einer Verfolgung und Verurteilung der Angeklagten wegen dieser Fakten das Fehlen einer nach § 31 Abs 1 EU-JZG aF erforderlichen Verfolgungsbewilligung entgegen. Prozessuales Verfolgungshindernis. (T2)

14 Os 81/09gOGH17.11.2009

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Die Spezialität bezieht sich stets auf die Tat als tatsächlichen Lebenssachverhalt. (T3)

11 Os 48/12mOGH24.05.2012

Vgl auch; Auch Beis wie T1; Beis wie T3

11 Os 145/14dOGH13.01.2015
14 Os 132/16tOGH04.04.2017

Auch; Beis wie T3

12 Os 33/18xOGH17.05.2018

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Jener Sachverhalt, welcher der Strafverfolgung in Österreich zu Grunde liegt, und jener, auf den sich der Europäische Haftbefehl bezieht, müssen übereinstimmen (Identität der Tat). Dies ist auch dann der Fall, wenn eine Handlung mehrere, in Idealkonkurrenz zueinander stehende strafbare Handlungen begründet. (T4)

12 Os 105/19mOGH15.10.2019

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4

14 Os 45/21fOGH01.06.2021

Vgl

14 Os 66/22wOGH27.09.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19861120_OGH0002_0120OS00134_8600000_001