OGH 11Os145/14d

OGH11Os145/14d13.1.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Jänner 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger, Mag. Michel, Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaltenbrunner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Lajos I***** wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 vierter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 28. August 2014, GZ 605 Hv 6/14h‑138, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0110OS00145.14D.0113.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Lajos I***** des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in S***** und G***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit abgesondert Verfolgten (§ 12 StGB) in vier Angriffen Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Gesamtwert durch Einbruch in Wohnhäuser, und zwar durch Aufbrechen der Terrassentüre, zum Teil auch durch Öffnung eines Behältnisses mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,

(A) weggenommen, und zwar am 5. Oktober 2011

1) Heinz E***** Silberbesteck im Wert von 2.000 Euro und

2) Helga und Friedrich O***** eine Geldtasche samt Bargeld im Betrag von 20 Euro sowie eine Münzsammlung im Wert von 1.000 Euro, indem sie mit einem aus einer Schublade entnommenen Schlüssel den Tresor öffneten, sowie

3) am 18. Oktober 2011 Christiane B***** zwei Laptops, Bargeld im Betrag von 400 Euro sowie einen Schlüssel;

(B) am 11. September 2011 Dr. Martin O*****, wegzunehmen versucht, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil sie auf frischer Tat betreten wurden.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Aus welchem Grund der Schuldspruch nach einer im Europäischen Haftbefehl nicht angenommenen weiteren Alternative des § 129 StGB (RIS‑Justiz RS0119965) einen Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz begründen sollte, legt die Rechtsrüge (Z 9 lit b) nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar (RIS‑Justiz RS0116565).

Zur Klarstellung sei aber festgehalten, dass sich das in Rede stehende Verfolgungshindernis stets auf den tatsächlichen Lebenssachverhalt, nicht aber auf eine Änderung der rechtlichen Beurteilung bezieht, sofern die Tat dadurch nicht den Charakter der Auslieferungsfähigkeit verliert (vgl RIS‑Justiz RS0087147).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (in der der Angeklagte die unterlassene Bedachtnahme auf eine ungarische Verurteilung [US 2] geltend macht ‑ vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 666, § 283 Rz 1) folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte