OGH 1Ob576/85 (RS0061587)

OGH1Ob576/8521.11.2022

Rechtssatz

Ein treuwidriger Missbrauch der Vertretungsmacht liegt vor, wenn der Gesellschafter vorsätzlich ein für die Gesellschaft nachteiliges Geschäft abschließt, das dem Dritten offenbar unbillige Vorteile verschafft. Der Dritte kann sich in einem solchen Fall dann nicht auf die Vertretungsmacht des Gesellschafters berufen, wenn er bewusst mit diesem zum Nachteil der Gesellschaft zusammenwirkte, den Missbrauch kannte oder der Missbrauch für jeden Einsichtigen evident wäre beziehungsweise sich dem Dritten geradezu aufdrängen muss.

Normen

HGB §126 Abs2

1 Ob 576/85OGH10.07.1985

Veröff: SZ 58/123 = EvBl 1985/159 S 725 = JBl 1986,377 = GesRZ 1985,198

4 Ob 544/90OGH25.09.1990

Auch

4 Ob 2078/96hOGH25.06.1996

Auch; nur: Der Dritte kann sich in einem solchen Fall dann nicht auf die Vertretungsmacht des Gesellschafters berufen, wenn er bewusst mit diesem zum Nachteil der Gesellschaft zusammenwirkte, den Missbrauch kannte oder der Missbrauch für jeden Einsichtigen evident wäre beziehungsweise sich dem Dritten geradezu aufdrängen muss. (T1)<br/>Beisatz: Beim Missbrauch der Vertretungsmacht genügt grob fahrlässige Unkenntnis des Vollmachtsmissbrauchs für die Unwirksamkeit des Geschäfts mit dem Dritten. (T2) <br/>Veröff: SZ 69/149

7 Ob 2343/96aOGH02.04.1997

Auch; nur T1; Beis wie T2

5 Ob 164/99zOGH16.05.2000

Vgl auch; nur: Der Dritte kann sich in einem solchen Fall dann nicht auf die Vertretungsmacht des Gesellschafters berufen, wenn er bewusst mit diesem zum Nachteil der Gesellschaft zusammenwirkte, den Missbrauch kannte oder der Missbrauch sich dem Dritten geradezu aufdrängen muss. (T3)<br/>Beis wie T2; Veröff: SZ 73/80

8 Ob 6/00sOGH23.10.2000

nur T3; Beis wie T2

3 Ob 117/03gOGH28.05.2003

Vgl auch; Beisatz: Kollusion liegt dann vor, wenn der Vertreter und der Dritte absichtlich zusammengewirkt haben, um den Vertretenen zu schädigen. Diesem Sachverhalt ist gleichzuhalten, wenn der Vertreter mit Wissen des Dritten bewusst zum Nachteil des Vertretenen gehandelt hat oder der Missbrauch sich dem Dritten geradezu aufdrängen musste. (T4)<br/>Beis wie T2

9 ObA 125/05fOGH31.08.2005

Vgl auch; Beis wie T4 nur: Kollusion liegt dann vor, wenn der Vertreter und der Dritte absichtlich zusammengewirkt haben, um den Vertretenen zu schädigen. (T5)

8 Ob 84/08yOGH10.07.2008

Auch; Beis wie T4; Beisatz: (Nur) bei besonderen Umständen, die den Verdacht eines Missbrauchs der Vertretungsmacht nahelegen, hat der Dritte eine Erkundungspflicht. Für die Unwirksamkeit des Geschäfts mit dem Dritten genügt demnach dessen grob fahrlässige Unkenntnis vom Missbrauch der Vertretungsmacht. (T6)<br/>Bem: So auch schon 5 Ob 164/99z. (T7)

9 Ob 25/08dOGH05.08.2009

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6

9 ObA 68/14mOGH29.10.2014

Auch; Beis wie T4

9 ObA 61/16kOGH24.06.2016

Auch; Beis wie T4

1 Ob 6/17iOGH31.01.2017

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Derjenige, der sich im Prozess auf die Unwirksamkeit eines Geschäfts wegen kollusiven Verhalten stützt, trägt diesbezüglich die Beweislast. (T8)

9 Ob 24/22bOGH27.04.2022

Vgl; Beis wie T4

3 Ob 77/22bOGH08.09.2022

Vgl; Beis wie T4

8 ObA 70/22kOGH21.11.2022

Vgl; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Kollusives Zusammenwirken des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten und des Obmanns der Gesellschafterin der Beklagten zum Nachteil der in einer wirtschaftlich schlechten Lage befindlichen Beklagten durch Vereinbarung eines Kündigungsverzichts und einer Prämie zugunsten des Klägers. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19850710_OGH0002_0010OB00576_8500000_002