Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Von der Revisionswerberin wird keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt. Richtig ist zwar, dass Kollusion vorliegt, wenn der Vertreter und der Dritte absichtlich zusammengewirkt haben, um den Vertretenen zu schädigen (vgl RIS-Justiz RS0061587 ua), und dass Kollusion das Geschäft unter Umständen wegen Sittenwidrigkeit ungültig macht (vgl RIS-Justiz RS0016736 ua). Hierauf ist jedoch vom Obersten Gerichtshof nicht einzugehen, weil sich die Beklagte in erster Instanz nicht darauf gestützt hat. Derartiges ist auch nicht hervorgekommen. Wer Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit behauptet, hat die tatsächlichen Umstände, aus denen im Einzelfall die Nichtigkeit abzuleiten ist, zu behaupten und im Bestreitungsfall zu beweisen. Die Einwendung erst im Rechtsmittelverfahren ist eine unzulässige Neuerung (§ 504 Abs 2 ZPO; vgl RIS-Justiz RS0016441 ua). Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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