Rechtssatz
Im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut "sonst ist das Recht erloschen" handelt es sich bei der Frist des § 1111 ABGB um eine Präklusivfrist (ausdrückliche Ablehnung der bisher gegenteiligen Rechtsprechung).
6 Ob 700/85 | OGH | 14.11.1985 |
Veröff: SZ 58/180 = EvBl 1986/177 S 760 |
4 Ob 558/88 | OGH | 14.06.1988 |
Beisatz: Doch ist analoge Heranziehung der Vorschrift des § 1483 ABGB auf Fallfristen geboten. (T1) <br/>Veröff: SZ 61/146 = EvBl 1989/38 S 145 = JBl 1988,721 = NZ 1990,67 |
6 Ob 653/90 | OGH | 06.09.1990 |
Beisatz: Regeln über die Unterbrechung und Hemmung der Verjährung sind jedoch sinngemäß anwendbar. (T2) <br/>Veröff: WoBl 1991,165 = MietSlg XLII/27 |
8 Ob 1534/91 | OGH | 21.03.1991 |
Auch; Beisatz: Fristenlauf beginnt unabhängig von der Kenntnis der Beschädigung der Bestandsache mit der Rückstellung. (T3) |
3 Ob 554/91 | OGH | 28.08.1991 |
Beisatz: Die Anwendung von Verjährungsregeln findet dort ihre Grenze, wo dem der Zweck der Regelung entgegensteht. Der Zweck der Vorschrift des § 1111 ABGB liegt darin, die Ansprüche des Bestandgebers nach Rückstellung der Bestandsache möglichst rasch einer Klärung zuzuführen (SZ 58/180). Dieser Zweck verbietet es, § 1489 ABGB auf den Fristbeginn schlechthin anzuwenden. (T4) Veröff: ecolex 1992,90 |
3 Ob 286/05p | OGH | 15.02.2006 |
Beisatz: Die Frist ist daher von Amts wegen wahrzunehmen. (T5) |
2 Ob 21/06m | OGH | 27.04.2006 |
Beis wie T5; Beisatz: Wird das Klagebegehren erst nach Ablauf dieser Frist ausgedehnt, ist dieser Anspruch verjährt. (T6)<br/>Beisatz: Zur Wahrung dieser Präklusivfrist bedarf es konkreter und detaillierter Investitionsbehauptungen; bloße Hinweise auf „vorzulegende Rechnungen" oder ähnlich reichen nicht. (T7) |
8 Ob 129/08s | OGH | 27.01.2009 |
Ähnlich; Beis wie T8; Beisatz: Wurden Art und Ausmaß der Investitionen in der fristgerecht eingebrachten Klage im Wesentlichen dargestellt und das Gesamtbegehren auch entsprechend beziffert, so ist dies ausreichend und damit fristwahrend im Sinne des § 1097 ABGB. Eine weitergehende Detaillierung(spflicht) bereits in der Klage zu verlangen, würde eine durch den Gesetzeszweck des § 1097 ABGB nicht gerechtfertigte Überspannung der Anforderungen an eine „ordnungsgemäße" Klagsführung im Sinne des § 1497 ABGB bedeuten. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19830623_OGH0002_0060OB00761_8200000_001
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