ABGB § 1111, ABGB § 1483, EO § 296
Ein zur Besicherung einer Forderung hingegebenes Sparbuch ist keine Barkaution, gegen die der Sicherungsnehmer aufrechnen könnte, sondern ein regelmäßiges Pfand, das durch Behebung des Guthabens realisiert wird. Bis dahin bleibt der Sicherungsgeber Eigentümer