KSchG § 18, HGB § 341, ABGB § 901
Auch außerhalb des Tatbestandes des § 18 KSchG kommt bei drittfinanzierten Geschäften ein Einwendungsdurchgriff (analog § 18 KSchG oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage) in Betracht.
Bei der Drittfinanzierung risikoträchtiger Beteiligungen ist an die Tragung des Konkursrisikos durch die finanzierende Bank gegenüber dem Kreditnehmer nur dann zu denken, wenn sie sich aktiv in den Vertrieb der Beteiligungen einschaltet oder aktiv an der Konzeption des Projekts beteiligt war und gleichsam als Mitinitiator des finanzierten Geschäftes zu gelten hat. Dies ist bei Finanzierung einer stillen Gesellschaftsbeteiligung nicht der Fall, wenn die Art der Vermögensanlage nicht verschleiert wurde und die Anregung zum Erwerb der stillen Beteiligung nicht vom finanzierenden Kreditinstitut ausging, sondern auf einem eigenen selbständigen Entschluß des Anlegers beruhte. In solchen Fällen ist ein Einwendungsdurchgriff weder analog § 18 KSchG noch aufgrund der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage gerechtfertigt.