OGH 7Ob677/79 (RS0039314)

OGH7Ob677/7915.12.2022

Rechtssatz

Die Veräußerung der streitverfangenen Sache oder Forderung ist materiellrechtlich erlaubt und wirksam. § 234 ZPO ist eine Schutzvorschrift zugunsten der Gegenpartei, die verhindern soll, dass sich eine Partei durch Veräußerung des Streitgegenstandes ihrer Sachlegitimation entledigt und damit einen an sich berechtigten Anspruch des Gegners zum Scheitern bringt.

Normen

ZPO §234

7 Ob 677/79OGH05.07.1979
1 Ob 36/80OGH04.03.1981
1 Ob 754/82OGH27.04.1983

nur: § 234 ZPO ist eine Schutzvorschrift zugunsten der Gegenpartei, die verhindern soll, dass sich eine Partei durch Veräußerung des Streitgegenstandes ihrer Sachlegitimation entledigt und damit einen an sich berechtigten Anspruch des Gegners zum Scheitern bringt. (T1)

8 Ob 559/83OGH10.05.1984
2 Ob 662/87OGH15.03.1988

nur T1; Veröff: JBl 1988,787 (dort unrichtig mit 2 Ob 622/87 zitiert)

1 Ob 581/90OGH12.09.1990

nur T1; Veröff: SZ 63/151

2 Ob 549/91OGH18.09.1991
6 Ob 2238/96bOGH21.11.1996
1 Ob 65/98kOGH28.04.1998

Auch; nur T1; Beisatz: § 234 ZPO hat zur Voraussetzung, daß die in Streit verfangene Sache oder Forderung an eine Dritte, vom Prozeßgegner verschiedene Person veräußert wurde. (T2)

4 Ob 320/00pOGH16.01.2001

Auch; nur T1

1 Ob 253/11dOGH01.03.2012

nur T1

4 Ob 212/12yOGH12.02.2013

Auch; Beisatz: § 234 ZPO dient einerseits zudem der Erhaltung der freien Verfügungsmöglichkeit des Klägers über den eingeklagten Anspruch. (T3)

5 Ob 7/16iOGH20.04.2016

Auch; nur T1

3 Ob 198/16pOGH18.10.2016

Auch; nur T1

5 Ob 59/22wOGH01.06.2022

nur T1

3 Ob 185/22kOGH15.12.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19790705_OGH0002_0070OB00677_7900000_001