OGH 2Ob622/87

OGH2Ob622/8725.8.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Huber und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Clemens P***, geboren am 19. August 1977, infolge Revisionsrekurses der ehelichen Mutter Sybille P***, Diplomkrankenschwester, Schubertstraße 5/1/31, 9500 Villach, vertreten durch Dr. Michael Kinberger, Rechtsanwalt in Zell am See, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 28. Jänner 1987, GZ 43 R 867/86-79, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 20. November 1986, GZ 7 P 263/81-66, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Bezirksjugendamt für den 1., 8. und 9. Wiener Gemeindebezirk, das mit Beschluß vom 30. November 1983, ON 21, zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche gemäß § 22 JWG zum Sachwalter bestellt worden war, beantragte, die Mutter zu monatlichen Unterhaltsleistungen zu verpflichten.

Das Erstgericht verpflichtete die Mutter zur Leistung monatlicher Unterhaltsbeträge von 498 S für die Zeit vom 19. Jänner bis 19. Februar 1984, von 1.540 S für die Zeit vom 20. Februar bis 21. Mai 1984, von 1.700 S für die Zeit vom 22. Mai 1984 bis 20. April 1986 und von 2.400 S ab 21. April 1986.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter teilweise Folge. Es bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes betreffend die Unterhaltsfestsetzung, hob den Leistungsbefehl für die Zeit vom 19. Jänner 1984 bis 20. November 1986 aber mit der Begründung auf, die von der Mutter behaupteten Unterhaltszahlungen seien zu erheben und im Zahlungsbefehl zu berücksichtigen.

Der von der Mutter gegen die Bestätigung der Unterhaltsfestsetzung erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Die Mutter hatte in ihrem Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes vorgebracht, das Bezirksjugendamt für den 1., 8. und 9. Wiener Gemeindebezirk wäre für die Antragstellung nicht zuständig gewesen, sondern das Jugendamt für den 4. und 5. Wiener Gemeindebezirk. Darüber hinaus lägen auch die Voraussetzungen im Sinne des § 22 JWG zur Bestellung eines besonderen Sachwalters nicht vor. Die Mutter habe es zwar verabsäumt, gegen den Bestellungsbeschluß ein Rechtsmittel zu erheben, doch sei sie damals nicht rechtsfreundlich vertreten gewesen und habe keine bzw. nur eine unzureichende Rechtsbelehrung erhalten, sodaß ihr die Einwendung der Unzuständigkeit des Bezirksjugendamtes unbenommen sein müsse. Das Rekursgericht erwiderte diesen Ausführungen, die Bestellung des einschreitenden Bezirksjugendamtes sei in Rechtskraft erwachsen. Darüber hinaus mangle es der Mutter hinsichtlich der Frage, welches Bezirksjugendamt einschreite, an jeglicher Beschwer, da jedes Jugendamt in gleichem Maß pflichtgemäß vorzugehen habe. Überdies sei das einschreitende Bezirksjugendamt nicht von vornherein unzuständig gewesen, seine Bestellung sei ausgehend von der Aktenlage frei von Rechtsirrtum erfolgt. Analog § 29 JN sei davon auszugehen, daß das einschreitende Bezirksjugendamt bis zu einer allfälligen Übertragung der Pflegschaftssache zuständig sei. Da der Unterhaltsantrag vom aktenkundig bestellten Vertreter des Minderjährigen eingebracht worden sei, sei das Erstgericht zutreffend auf diesen Antrag eingegangen.

Im Revisionsrekurs führt die Mutter neuerlich aus, das Bezirksjugendamt für den 1., 8. und 9. Wiener Gemeindebezirk sei zur Antragstellung nicht berechtigt gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Dem Rechtsmittel steht zwar nicht die Vorschrift des § 14 Abs. 2 AußStrG entgegen, weil es sich bei der im Revisionsrekurs aufgeworfenen Frage nicht um eine solche der Unterhaltsbemessung handelt. Da das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes aber bestätigte, wäre ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur aus den Gründen des § 16 Abs. 1 AußStrG, also nur im Fall einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität zulässig. Derartige Gründe liegen jedoch nicht vor. Richtig ist zwar, daß dem Rekursgericht ein Irrtum über Datum und Ordnungsnummer des Beschlusses, mit dem das einschreitende Bezirksjugendamt zum besonderen Sachwalter bestellt wurde, unterlaufen ist, doch hat dies auf die Entscheidung keinerlei Bedeutung, weil keine relevante Aktenwidrigkeit vorliegt. Auch die Ausführungen über eine offenbare Gesetzwidrigkeit sind nicht berechtigt. Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausführte, wurde das einschreitende Bezirksjugendamt rechtskräftig zum besonderen Sachwalter bestellt. Daß die rechtsunkundige Mutter damals nicht anwaltlich vertreten war, ist ohne Bedeutung. Das Erstgericht entschied daher nicht - wie im Revisionsrekurs behauptet wird - über das Begehren eines Unberechtigten, sondern über einen Antrag, den der gesetzliche Vertreter für den unterhaltsberechtigten Minderjährigen gestellt hatte. Von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit kann daher keine Rede sein.

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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