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§ 234 ZPO; §§ 1090 und 922 ff ABGB

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1988, 787 Heft 12 v. 1.12.1988

ZPO § 234, ABGB § 1090, ABGB § 922, ABGB § 923, ABGB § 924

Die Veräußerung der streitverfangenen Sache ist sowohl für die Beurteilung der Sachlegitimation als auch des materiellrechtlichen Anspruchs bedeutungslos.

Eine Liegenschaft ist streitverfangen, wenn das Eigentum des Käufers an ihr bei Streitanhängigkeit einverleibt worden ist; der Zeitpunkt des Kaufabschlusses ist nicht maßgebend.

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