OGH 4Ob619/74 (RS0010682)

OGH4Ob619/7418.10.2022

Rechtssatz

Zur Auslegung des Begriffs "behördlich genehmigte Anlage" (mit ausführlicher Begründung). Nur wenn die Genehmigung der Anlage auf Grund eines Verfahrens erfolgt, in dem die Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn in derselben oder doch in gleich wirksamer Weise vorgesehen ist wie im Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung, ist es gerechtfertigt, dem Grundnachbarn das auf Grund seines Eigentumsrechtes an sich gegebene Untersagungsrecht zu nehmen und ihn auf einen Ersatzanspruch zu verweisen. Baugenehmigungs- und sicherheitspolizeiliche Genehmigungsverfahren entsprechen diesen Erfordernissen nicht (hier: Schießstätte-Lärmeinwirkung).

Normen

ABGB §364a
GewO §74

4 Ob 619/74OGH18.02.1975

Veröff: SZ 48/15 = EvBl 1975/236 S 521

6 Ob 611/82OGH03.11.1982

nur: Nur wenn die Genehmigung der Anlage auf Grund eines Verfahrens erfolgt, in dem die Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn in derselben oder doch in gleich wirksamer Weise vorgesehen ist wie im Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung, ist es gerechtfertigt, dem Grundnachbarn das auf Grund seines Eigentumsrechtes an sich gegebene Untersagungsrecht zu nehmen und ihn auf einen Ersatzanspruch zu verweisen. Baugenehmigungs- und sicherheitspolizeiliche Genehmigungsverfahren entsprechen diesen Erfordernissen nicht. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Veranstaltungsbehördliche Genehmigung (Sportstadion). (T2)<br/>Veröff: MietSlg 34032

1 Ob 28/82OGH10.11.1982

nur: Zur Auslegung des Begriffs "behördlich genehmigte Anlage" (mit ausführlicher Begründung). Nur wenn die Genehmigung der Anlage auf Grund eines Verfahrens erfolgt, in dem die Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn in derselben oder doch in gleich wirksamer Weise vorgesehen ist wie im Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung, ist es gerechtfertigt, dem Grundnachbarn das auf Grund seines Eigentumsrechtes an sich gegebene Untersagungsrecht zu nehmen und ihn auf einen Ersatzanspruch zu verweisen. (T3) <br/>Veröff: SZ 55/172 = EvBl 1983/54 S 213

1 Ob 46/88OGH15.03.1989

Vgl auch; Beisatz: Die baubehördliche Genehmigung hat demnach, wie der OGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, die gleiche tatsächliche Wirkung, wie sie in § 364a ABGB einer behördlich genehmigten Anlage zuerkannt wird. (so die ständige Rechtsprechung seit SZ 48/61). (T4)

7 Ob 2326/96aOGH18.12.1996

vgl. auch; Beisatz: Hier: Die Ausweitung der Betriebstätigkeit außerhalb der genehmigten Räume in mobilen Einheiten (Kühlanlagen und LKWs) ist vom Begriff der "behördlich genehmigte Anlage" im Sinne des § 364a ABGB nicht umfasst. (T5)

5 Ob 3/99yOGH26.01.1999

Vgl; Beis ähnlich wie T4

6 Ob 239/98kOGH25.02.1999

nur T3

2 Ob 222/02iOGH21.05.2003

Vgl; Beisatz: Eine behördliche Anlage im Sinn des § 364a ABGB liegt dann vor, wenn die Genehmigung in einem Verfahren erfolgte, in dem die Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn in derselben oder doch in gleich wirksamer Weise vorgesehen ist, wie im Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung. (T6)

4 Ob 137/03fOGH08.07.2003

Vgl auch; Beisatz: § 364a ABGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine im vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO genehmigte Anlage keine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364a ABGB ist. (T7)<br/>Veröff: SZ 2003/77

6 Ob 15/04fOGH29.04.2004

Auch; nur: Nur wenn die Genehmigung der Anlage auf Grund eines Verfahrens erfolgt, in dem die Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn in derselben oder doch in gleich wirksamer Weise vorgesehen ist wie im Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung, ist es gerechtfertigt, dem Grundnachbarn das auf Grund seines Eigentumsrechtes an sich gegebene Untersagungsrecht zu nehmen und ihn auf einen Ersatzanspruch zu verweisen. (T8)

1 Ob 5/06aOGH04.04.2006

nur T3; Beisatz: Unter § 364a ABGB sind jedenfalls solche ausländischen (genehmigten) Betriebsanlagen nicht zu subsumieren, die im Inland in vergleichbarer Weise nicht genehmigt werden könnten (§ 1 AtomsperrG 1978). (T9)<br/>Veröff: SZ 2006/54

3 Ob 252/06iOGH21.12.2006

Auch; Beisatz: Eine Beteiligung des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung der Anlage ist zur Wahrung seiner Interessen und zur Begründung seiner Duldungspflicht der von der Behörde genehmigten Anlage erforderlich. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Genehmigung der Funksendeanlage durch Fernmeldebehörde - mangels Verfahrensbeteiligung der Nachbarn keine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364a ABGB. (T11)

2 Ob 194/08fOGH22.01.2009

Vgl auch

1 Ob 123/08gOGH28.01.2009

nur T3; Beisatz: Immissionen, die auf Änderungen einer „behördlich genehmigten Anlage" iSv § 364a ABGB - welche von der Verwaltungsbehörde im Rahmen eines „vereinfachten Verfahrens" gemäß § 359b GewO „zur Kenntnis genommen" wurden - zurückzuführen sind, bieten dem hievon betroffenen Nachbarn die Möglichkeit eines Unterlassungsbegehrens gemäß § 364 Abs 2 ABGB. (T12)<br/>Bem: Siehe auch RS0124560. (T13)<br/>Veröff: SZ 2009/13

2 Ob 57/09kOGH17.02.2010

Auch; nur T8; Beis wie T6; Beisatz: Die Pflicht des Nachbarn zur Duldung der Immissionen besteht in solchen Fällen daher nur dann, wenn die Genehmigung der Anlage nach Abwägung der widerstreitenden Interessen in einem Verfahren erteilt wurde, in welchem ihm rechtliches Gehör gewährt worden ist. (T14)

8 Ob 128/09wOGH22.09.2010

Auch; Beisatz: Ob in die Rechte nach § 364 ABGB tatsächlich eingegriffen werden soll, kann nur aus der gemeinsamen Interpretation der verwaltungsrechtlichen Bestimmungen iVm § 364a ABGB abgeleitet werden. Ob in diesem Verwaltungsverfahren nur die öffentlichen rechtlichen Interessen beurteilt werden sollen oder auch die privaten Rechte der Anrainer, ergibt sich daraus, ob diese in dem Verwaltungsverfahren Parteistellung (§ 8 AVG) haben. Nur im letzteren Fall ist davon auszugehen, dass es sich auch um eine „genehmigte Anlage“ aufgrund einer „behördlichen Verhandlung“ im Sinne der für den Individualrechtsschutz maßgeblichen Bestimmung des § 364a ABGB handelt. (T15)<br/>Veröff: SZ 2010/112

8 Ob 95/11wOGH20.01.2012

Auch; Beisatz: Hier: Zur „übergangenen Partei“; siehe RS0127581. (T16)<br/>Veröff: SZ 2012/9

3 Ob 134/12wOGH19.09.2012

Vgl aber; Beisatz: Durch die Bestimmungen des EAG‑Vertrages für den Gesundheitsschutz der gesamten Bevölkerung wird auch der Individualrechtsschutz erfasst. (T17)

9 Ob 48/12tOGH24.07.2013

Vgl auch; Bem: Siehe RS0128980. (T18)

1 Ob 47/15sOGH28.01.2016

Vgl aber; Beisatz: Bei gemeinwichtigen Anlagen, also bei gegenüber dem Normalfall des § 364a ABGB (gewerbliche Betriebsanlage) erheblich gesteigertem öffentlichen Interesse am Betrieb einer (Verkehrs‑)Einrichtung, sind Unterlassungsansprüche nach § 364 Abs 2 ABGB grundsätzlich auch dann ausgeschlossen, wenn den betroffenen Nachbarn keine verfahrensrechtliche Parteistellung eingeräumt wird, im Bewilligungsverfahren auf ihre schutzwürdigen Interessen aber immerhin generell Rücksicht zu nehmen ist. (T19)<br/>Beisatz: Hier: Lärmemission durch Straßenbahnanlage. (T20); Veröff: SZ 2016/9

10 Ob 19/22zOGH18.10.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19750218_OGH0002_0040OB00619_7400000_005