OGH 9Ob48/12t (RS0128980)

OGH9Ob48/12t18.10.2022

Rechtssatz

Im Unterlassungsprozess zwischen Nachbarn wegen Geruchsimmissionen nach § 364 Abs 2 ABGB begründet das Vorliegen der Baubewilligung einer Schweinemastanlage nach dem Steiermärkischen Baugesetz idF vor der Novelle LGBl 2008/88, nicht das Vorliegen einer „behördlich genehmigten Anlage“ iSd § 364a ABGB.

Normen

ABGB §364 Abs2
ABGB §364a
stmk BauG §29

9 Ob 48/12tOGH24.07.2013
10 Ob 19/22zOGH18.10.2022

Vgl; Beisatz: Auch nach der Novelle des Steiermärkischen Baugesetzes LGBl 2008/88 ist mangels umfassenden Immissionsschutzes nicht von einer „behördlich genehmigten Anlage“ iSd § 364a ABGB auszugehen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20130724_OGH0002_0090OB00048_12T0000_001