OGH 1Ob123/08g (RS0124560)

OGH1Ob123/08g28.1.2009

Rechtssatz

Immissionen, die auf Änderungen einer „behördlich genehmigten Anlage" im Sinn von § 364a ABGB - welche von der Verwaltungsbehörde im Rahmen eines „vereinfachten Verfahrens" gemäß § 359b GewO (lediglich) „zur Kenntnis genommen" wurden - zurückzuführen sind, wahren dem hievon betroffenen Nachbarn die Möglichkeit des Unterlassungsanspruchs gemäß § 364 Abs 2 ABGB, zumal in Bezug auf diese Änderungen keine „behördlich genehmigte Anlage" im Sinn von § 364a ABGB gegeben ist.

Normen

ABGB §364 Abs2 A
ABGB §364a

1 Ob 123/08gOGH28.01.2009

Veröff: SZ 2009/13

Dokumentnummer

JJR_20090128_OGH0002_0010OB00123_08G0000_001