Rechtssatz
Zum geschäftlichen Verkehr im Sinne des Wettbewerbsrechts gehört jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit. Gewinnabsicht ist nicht erforderlich; es genügt eine selbständige, zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit.
4 Ob 372/71 | OGH | 07.12.1971 |
Veröff: ÖBl 1972,97 |
4 Ob 336/78 | OGH | 04.07.1978 |
Beisatz: Auch wohltätige oder gemeinnützige Unternehmungen können sich auf diese Weise geschäftlich betätigen, ebenso ein Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck an sich nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist (hier: Mietervereinigung Österreichs). (T1) Veröff: ÖBl 1979,22 |
4 Ob 347/79 | OGH | 29.05.1979 |
Beisatz: Ankündigung von "Weihnachtsschiwochen" im Werbeflugblatt einer "Ferienschule", welche keine Bewilligung nach § 1 oö SchischulG besitzt. (T2) |
4 Ob 406/79 | OGH | 15.01.1980 |
Veröff: ÖBl 1980,65 |
4 Ob 24/88 | OGH | 14.06.1988 |
Beisatz: Hierzu gehören auch Hilfshandlungen mit unterstützender Funktion, sofern sie nur überhaupt der geschäftlichen Sphäre zuzuordnen sind. Ein Angehöriger eines freien Berufes wird daher auch dann "im geschäftlichen Verkehr" tätig, wenn er seine Berufsbezeichnung in das Amtliche Telefonbuch aufnehmen läßt. (T3) |
4 Ob 38/89 | OGH | 18.04.1989 |
Beis wie T1; Beisatz: Im geschäftlichen Verkehr handelt auch die ÖBB bei Anschaffung von Waren, um sie, ohne dabei einen Gewinn zu erzielen, in Erfüllung dienstvertraglicher Pflichten den eigenen Bediensteten preisgünstig zur Verfügung zu stellen. (T4) Veröff: MR 1989,139 |
4 Ob 28/90 | OGH | 27.02.1990 |
Beis wie T1; Beisatz: Schon die Tatsache, daß ein Verein zur Förderung der Belange seiner Mitglieder mit diesen oder mit Dritten fortgesetzt in Verbindung tritt, reicht aus, um eine Betätigung im geschäftlichen Verkehr im vorliegenden Fall bejahen zu können. (T5) |
4 Ob 82/93 | OGH | 13.07.1993 |
Beisatz: Hier: Subventionsvergabe nach Vorarlberger Wohnbaugesetz. (T6) Veröff: SZ 66/84 |
4 Ob 120/93 | OGH | 12.10.1993 |
Beis wie T1; Beisatz: Daß das Bereitstellen von Saatgut für diejenigen Landwirte, die Vereinsmitglieder sind, wirtschaftlichen Zwecken dient, liegt auf der Hand. (T7) |
4 Ob 2007/96t | OGH | 16.04.1996 |
Beis wie T1; Beisatz: Soweit ein Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, um Spenden ersucht, dazu insbesondere auch - etwa in Zeitungen - in die Öffentlichkeit geht, handelt er im geschäftlichen Verkehr. (T10) Beisatz: Cliniclowns. (T11) |
4 Ob 2228/96t | OGH | 01.10.1996 |
Auch; Beisatz: Mit dem Betrieb eines Zahnambulatoriums, in dem der Sozialversicherungsträger auch Leistungen erbringt, die Zuzahlungen von Patienten erfordern, übt er keine amtliche (hoheitliche), sondern eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben und somit am geschäftlichen Verkehr zum Ausdruck kommt. Sein Handeln unterliegt damit den Vorschriften des Wettbewerbsrechts. (T12) |
4 Ob 25/02h | OGH | 09.04.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zweck ist die Erlangung von finanziellen Vereinsmitteln. (T13) |
4 Ob 205/06k | OGH | 21.11.2006 |
Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: „Schuldnerberatung" durch einen Verein gegen Entrichtung eines „Mitgliedsbeitrags", dem keine relevanten Barauslagen gegenüberstehen (abgesehen von Porto-, Telefon- und Fahrtkosten). (T14) |
4 Ob 247/14y | OGH | 11.08.2015 |
Beisatz: Beschaffungstätigkeit ist keine Teilnahme am Erwerbsleben. (T15)<br/> |
4 Ob 197/22g | OGH | 22.11.2022 |
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Auch ein ehemaliger Rechtsanwalt, der unter Verwendung seiner früheren Berufsbezeichnung – mit oder ohne Zusatz „em“ – nach außen als Parteienvertreter zur Verfolgung finanzieller, zivil- und verwaltungsrechtlicher Interessen von mit ihm befreundeten Personen auftritt, ohne dafür ein Honorar zu verlangen, handelt im geschäftlichen Verkehr. (T16) |
Dokumentnummer
JJR_19711207_OGH0002_0040OB00372_7100000_001
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