OGH 7Ob175/56; 3Ob235/61; 3Ob89/64; 3Ob19/65; 3Ob127/66; 3Ob45/67; 3Ob73/67; 3Ob32/72; 3Ob55/72; 3Ob178/75; 6Ob773/78; 3Ob63/80; 3Ob141/82; 3Ob53/83; 3Ob85/85; 3Ob549/87; 3Ob76/87; 3Ob19/90; 3Ob49/93; 4Ob1523/94; 10Ob1587/95; 3Ob305/98v; 3Ob318/02i; 3Ob4/05t; 3Ob260/07t; 3Ob196/09h; 3Ob121/12h; 3Ob245/13w; 3Ob78/15i; 3Ob146/19w; 3Ob226/21p (RS0002150)

OGH7Ob175/56; 3Ob235/61; 3Ob89/64; 3Ob19/65; 3Ob127/66; 3Ob45/67; 3Ob73/67; 3Ob32/72; 3Ob55/72; 3Ob178/75; 6Ob773/78; 3Ob63/80; 3Ob141/82; 3Ob53/83; 3Ob85/85; 3Ob549/87; 3Ob76/87; 3Ob19/90; 3Ob49/93; 4Ob1523/94; 10Ob1587/95; 3Ob305/98v; 3Ob318/02i; 3Ob4/05t; 3Ob260/07t; 3Ob196/09h; 3Ob121/12h; 3Ob245/13w; 3Ob78/15i; 3Ob146/19w; 3Ob226/21p26.1.2022

Rechtssatz

Zum Rekurs im Exekutionsverfahren sind außer den Parteien auch Beteiligte legitimiert wie Drittschuldner, Übernahmswerber, Ersteher und dergleichen, denen ein rechtliches Interesse an einzelnen Schritten im Exekutionsverfahren zuzubilligen ist. Insbesondere muss das Recht zur Rekurserhebung denen zugebilligt werden, deren Rechte dadurch in Mitleidenschaft gezogen wurden, dass das Exekutionsgericht seine Kompetenz überschritten hat.

Normen

EO §65 B

7 Ob 175/56OGH18.04.1956

Veröff: SZ 29/35

3 Ob 235/61OGH05.07.1961
3 Ob 89/64OGH22.09.1964
3 Ob 19/65OGH24.02.1965

Beisatz: Rekursrecht des Erstehers gegen den Meistbotverteilungsbeschluss in allen jenen Punkten, die seine Rechtslage berühren (zB Zuweisung eines Deckungskapitals für die Dienstbarkeiten und dessen Höhe). (T1)<br/>Veröff: EvBl 1965/292 S 443 = JBl 1966,47

3 Ob 127/66OGH03.11.1966

Beisatz: Rekurs des Erlegers einer Kaution gegen die Ausfolgung derselben an den betreibenden Gläubiger, dem die Pfändung und Überweisung des (dem Verpflichteten gar nicht zustehenden) Herausgabeanspruches bewilligt worden war. (T2)

3 Ob 45/67OGH26.04.1967

Vgl; Beisatz: Ausnahme nur, wenn ein Dritter durch einen Beschluss gesetzwidrig belastet wird. Abgesehen von der Widerspruchsklage (§ 37 EO) ist daher Rekurs zulässig, wenn schon bei der Exekutionsbewilligung aktenkundig ist, dass das Vermögen, gegen das sich die Exekution richtet, sich nicht im Machtbereich des Verpflichteten, sondern in dem eines Dritten befindet. (T3)

3 Ob 73/67OGH17.10.1967

Beisatz: Rekurslegitimation dessen, der die unmittelbare Berichtigung seiner Forderung aus den Verwaltungserträgnissen gemäß § 120 EO begehrt. (T4)

3 Ob 32/72OGH23.03.1972

Beisatz: Kein Rekursrecht des wohl exszindierungsberechtigten Dritten. (T5)<br/>Veröff: EvBl 1972/276 S 524 = QuHGZ 1972,109

3 Ob 55/72OGH25.05.1972

Beisatz: Kein Rekursrecht des Erstehers gegen die Anordnung der neuerlichen Verlautbarung der Zuschlagserteilung. (T6)

3 Ob 178/75OGH02.09.1975

Vgl auch

6 Ob 773/78OGH14.12.1978

Auch; Beisatz: Drittschuldner (T7)

3 Ob 63/80OGH25.06.1980
3 Ob 141/82OGH06.10.1982

Ähnlich; nur: Zum Rekurs im Exekutionsverfahren sind außer den Parteien auch Beteiligte legitimiert wie Drittschuldner, Übernahmswerber, Ersteher und dergleichen, denen ein rechtliches Interesse an einzelnen Schritten im Exekutionsverfahren zuzubilligen ist. (T8)<br/>Beisatz: Mangels Beschwer Zurückweisung des Rechtsmittels des Buchberechtigten gegen die Aufhebung des "Exekutionsverfahrens ab Zustellung der Exekutionsbewilligung". (T9)

3 Ob 53/83OGH13.04.1983

Beis wie T5

3 Ob 85/85OGH04.09.1985

Vgl; Beis wie T2

3 Ob 549/87OGH02.09.1987

nur T8

3 Ob 76/87OGH01.07.1987

Auch; nur T8

3 Ob 19/90OGH18.04.1990
3 Ob 49/93OGH02.06.1993

Vgl nur T8; Beisatz: Im Exekutionsverfahren sind zum Rekurs neben den Parteien diejenigen Personen berechtigt, die auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften als Beteiligte des Exekutionsverfahrens oder eines Abschnitts dieses Verfahrens anzusehen sind. Jemand anderem steht ein Rekursrecht im allgemeinen nicht zu. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Beschluss auf seine Rechtstellung einen unmittelbaren Einfluss hat. (T10)

4 Ob 1523/94OGH22.03.1994

nur T9

10 Ob 1587/95OGH17.10.1995

Ähnlich; nur T8; Beisatz: Ebensowenig wie ein Drittschuldner den Bestand der gepfändeten und überwiesenen Forderung kann auch eine "dritte Person" im Sinne des § 379 Abs 3 Z 3 EO den Bestand der für die Sicherung herangezogenen Forderung bestreiten. (T11)

3 Ob 305/98vOGH30.03.1999

Vgl; Beisatz: Rekurslegitimation des Erwerbers eines gepfändeten bücherlich eingetragenen Fruchtgenussrechts. (T12)

3 Ob 318/02iOGH26.03.2003

Auch; nur T8; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T10

3 Ob 4/05tOGH27.04.2005

Auch; nur T8; Beisatz: Kein Rekursrecht des Erstehers, betreffend Lasten, die er nach dem Versteigerungsedikt ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen hat. (T13)

3 Ob 260/07tOGH10.04.2008

Auch; Beisatz: Rechtsmittelrecht des Bestandgebers des Verpflichteten, dem unzulässiger Weise ein Leistungsverbot erteilt wurde, bejaht. (T14)<br/>Veröff: SZ 2008/48

3 Ob 196/09hOGH25.11.2009

Auch; nur T8; Beis wie T10

3 Ob 121/12hOGH17.10.2012

Auch; Beis wie T10; Veröff: SZ 2012/102

3 Ob 245/13wOGH22.01.2014

Vgl

3 Ob 78/15iOGH08.05.2015

Auch; Beisatz: Kein Rekursrecht des Meistbietenden gegen Festsetzung des geringsten Gebots bei Anordnung der erneuten Versteigerung gemäß § 19 Abs 3 TirGVG. (T15)

3 Ob 146/19wOGH29.08.2019

Vgl auch; Beis wie T7

3 Ob 226/21pOGH26.01.2022

Vgl; nur T8; Beisatz: Hier: Kein Rechtsmittelrecht der Republik Österreich im Verfahren nach § 359 Abs 2 EO. (T16)

Dokumentnummer

JJR_19560418_OGH0002_0070OB00175_5600000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)