OGH 3Ob49/93

OGH3Ob49/932.6.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Carmen H*****, vertreten durch Mag.Claus H*****, wider die verpflichteten Parteien 1. Helga B*****, 2. Otto S*****, 3. Gerd S*****, 2. und 3.vertreten durch Dr.Ekkehard Bechtold, Rechtsanwalt in Dornbirn, 4. Marianne P*****, wegen Versteigerung der gemeinschaftlichen Liegenschaft, infolge Rekurses des Vorkaufsberechtigten Werner S*****, vertreten durch Simma, Bechtold, Blum, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 5.Februar 1993, GZ 1 b R 23/93-8, womit der Rekurs des Vorkaufsberechtigten gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 5.Dezember 1992, GZ 4 E 7869/92h-5, zurückgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Rekurswerber hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Parteien sind gemeinsam Eigentümer einer Liegenschaft, auf der zugunsten des Rekurswerbers das Vorkaufsrecht eingetragen ist. Das Erstgericht bewilligte auf Grund eines Versäumungs- und eines Anerkenntnisurteils die Versteigerung der Liegenschaft zum Zweck der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft. In den von der betreibenden Partei vorgelegten Versteigerungsbedingungen war vorgesehen, daß "die Genehmigung und die Rechtsfolgen des Zuschlags....bis zum Ablauf der 30tägigen Frist vorbehalten (werden), um dem Vorkaufsberechtigten die Einlösungsfrist des § 1075 zu gewährleisten".

Das Erstgericht stellte die Versteigerungsbedingungen fest, ohne darin die wiedergegebene Bestimmung aufzunehmen.

Das Rekursgericht wies den vom Vorkaufsberechtigten gegen diesen Beschluß des Erstgerichtes erhobenen Rekurs zurück und sprach aus, daß der Rekurs gegen seinen Beschluß zulässig sei. Aus § 1076 ABGB ergebe sich die Beteiligtenstellung des Vorkaufsberechtigten, der deshalb zum Rekurs legitimiert sei. Er sei durch den angefochtenen Beschluß aber nicht beschwert. Die Versteigerung bedeute zwar einen Vorkaufsfall im Sinn des § 1078 ABGB. Dies habe aber nur zur Folge, daß das Vorkaufsrecht bestehen bleibe und vom Berechtigten außerhalb des Versteigerungsverfahrens geltend gemacht werden könne. Die Miteigentümer könnten sich dadurch vor Schadenersatzansprüchen schützen, daß sie sich die Genehmigung des Zuschlags für eine entsprechende Frist vorbehalten und die Sache dem Vorkaufsberechtigten anbieten. Hier hätten sich die Miteigentümer aber nicht dagegen gewehrt, daß in die Versteigerungsbedingungen eine solche Regelung nicht aufgenommen worden sei. Der Vorkaufsberechtigte selbst habe keinen Anspruch darauf, daß Dritte durch die Versteigerungsbedingungen vom Vorkaufsrecht Kenntnis erlangen. Die Unterlassung eines entsprechenden Hinweises begründe nur einen Schadenersatzanspruch des Vorkaufsberechtigten gegen die Miteigentümer.

Der vom Vorkaufsberechtigten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Im Exekutionsverfahren sind zum Rekurs neben den Parteien diejenigen Personen berechtigt, die auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften als Beteiligte des Exekutionsverfahrens oder eines Abschnitts dieses Verfahrens anzusehen sind (EvBl 1972/267; RZ 1962, 85; 3 Ob 549/87 ua; Heller-Berger-Stix I 644). Jemand anderem steht ein Rekursrecht im allgemeinen nicht zu. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Beschluß auf seine Rechtstellung einen unmittelbaren Einfluß hat (3 Ob 549/87; vgl auch EvBl 1973/282 und Heller-Berger-Stix aaO).

Gemäß § 1076 ABGB hat das Vorkaufsrecht im Falle einer gerichtlichen Feilbietung der mit diesem Rechte belasteten Sache keine andere Wirkung, als daß der den öffentlichen Büchern einverleibte Berechtigte zur Feilbietung insbesondere vorgeladen werden muß. Diese Bestimmung gilt nach der nunmehr jedenfalls für das verbücherte Vorkaufsrecht herrschenden Auffassung auch für die freiwillige Feilbietung (Aicher in Rummel2 Rz 2 zu 1076; Bettelheim in Klang1 II/2, 1026 f; Bydlinski in Klang2 IV/2, 862; Faistenberger, Vorkaufsrecht (1967) 122 ff, mWn in FN 143) und damit auch für die Versteigerung zum Zweck der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft (so ausdrücklich Binder in Schwimann ABGB Rz 6 zu 1076; Bydlinski in Klang2 IV/2, 864; Faistenberger aaO), weil sich diese gemäß § 352 EO nach den Vorschriften für die freiwillige Feilbietung richtet. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung, die sowohl im Wortlaut der Bestimmung, in der allgemein von gerichtlicher Feilbietung die Rede ist, als auch in der Entstehungsgeschichte (hiezu ausführlich Faistenberger aaO) eine Stütze findet, an (so schon SZ 26/72 und GlUNF 3512; aM noch GlUNF 2701). Dabei muß die Frage, ob sie auch dann zutrifft, wenn das Vorkaufsrecht nur auf einzelnen Miteigentumsanteilen eingetragen ist und daher ein Vorkaufsfall möglicherweise gar nicht vorliegt (so Bydlinski in Klang2 IV/2, 863 f), hier schon deshalb nicht entschieden werden, weil das Vorkaufsrecht auf allen Miteigentumsanteilen eingetragen ist.

Aus § 1076 ABGB ergibt sich entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Meinung aber, daß dem Vorkaufsberechtigten auf Grund des Gesetzes ein Rekursrecht erst im Zusammenhang mit der Erteilung des Zuschlags zusteht, weil er erst ab dem Zeitpunkt der Anberaumung des Versteigerungstermines als Beteiligter kraft Gesetzes anzusehen ist. Seine Stellung ist auf Grund dieser Bestimmung nicht anders als im Zwangsversteigerungsverfahren, für das sie ebenfalls maßgebend und für das es einhellige Meinung ist, daß der Vorkaufsberechtigte vor der Anberaumung des Versteigerungstermines dem Verfahren nicht beizuziehen ist (Aicher in Rummel2 Rz 4 zu 1076;

Angst-Jakusch-Pimmer, MGA EO12 Anm 12 zu § 133; Bettelheim in Klang1 II/2, 1026; Bydlinski in Klang2 IV/2, 855). Damit scheidet aber auch aus, daß durch den angefochtenen Beschluß in die Rechtsstellung des Vorkaufsberechtigten unmittelbar eingegriffen wurde.

Da somit dem Vorkaufsberechtigten schon die Legitimation zur Anfechtung des Beschlusses über die Feststellung der Versteigerungsbedingungen fehlte, ist auf die vom Rekursgericht aufgeworfene Frage seiner Beschwer nicht einzugehen. Das Rekursgericht hat den Rekurs des Vorkaufsberechtigten jedenfalls zu Recht zurückgewiesen.

Der Ausspruch über die Kosten des Rekurses an den Obersten Gerichtshof beruht auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.

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