OGH 4Ob1523/94

OGH4Ob1523/9422.3.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek, Dr. Niederreiter, Dr. Redl und Dr. Griß als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Mag. Peter K*****,***** vertreten durch Dr. Thomas Mondl, Rechtsanwalt in Wien, wider den Gegner der gefährdeten Partei Mag. Manfred S*****, ***** vertreten durch Dr. Peter Avancini, Rechtsanwalt in Wien, wegen Hinterlegung von Wertpapieren und Unterlassung eines Pfandverkaufs (Streitwert S 1,092.000,--) infolge außerordentlichen Rekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgericht vom 24. Jänner 1994, GZ 1 R 18/94-10, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der gefährdeten Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach den Feststellungen wurde der Kredit zur Anschaffung der Aktien gegen Verpfändung des damit erworbenen Aktienpaketes gewährt; zur Einigung über die Verpfändung (Pfandbestellungsvertrag) kam es demnach schon bei der Kreditgewährung (P 5 des Schreibens vom 13./17. Dezember 1990). Die Aktien wurden in das bei der Bank ***** AG eröffnete Treuhanddepot eingelegt und von dieser noch vor Erhalt der vom Treuhänder gegengezeichneten Originalverpfändungserklärung vom 24. Oktober 1991 dem Depot entnommen.

Für den Erwerb des Pfandrechtes sind Titel und Erwerbungsakte (§ 449, §§ 451 ff ABGB) notwendig; Titel ist (ua) ein Vertrag (§ 449 ABGB). Einen solchen Vertrag haben der Kläger und die Bank schon bei der Einräumung des Kredites geschlossen. Um das Pfandrecht wirklich zu erwerben, muß der Pfandgläubiger die (bewegliche) Sache in Verwahrung nehmen (§ 451 Abs 1 ABGB). Eigenmächtige Inbesitznahme des versprochenen Pfandes führt als unerlaubte Selbsthilfe zu einer beschränkten Schadenersatzpflicht des Pfandgläubigers; der Rückstellungsanspruch des Pfandschuldners scheitert aber an der Sittenwidrigkeit des Begehrens desjenigen, der gleichzeitig zur Herausgabe verpflichtet ist (Petrasch in Rummel, ABGB**2, Rz 3 zu § 451 HS IV/39; JBl 1988, 649). Zur Herausgabe war nach der Fälligstellung des Kredites und der Ankündigung des Pfandverkaufs auch der Treuhänder unabhängig davon verpflichtet, ob der Kläger und die Bank die Verwahrung der Pfandsache durch den Treuhänder vereinbart haben.

Die Bank hat demnach das Pfandrecht wirksam erworben: Der Kläger und die Bank haben sich über die Verpfändung geeinigt (die nachfolgende ausdrückliche Verpfändungserklärung hat deklarative Bedeutung); die Bank hat die vereinbarte Pfandsache - ob eigenmächtig oder nicht, spielt in diesem Zsuammenhang keine Rolle - in ihre Verwahrung genommen.

Die Bestimmungen über die Auktorbenennung (§§ 22 - 25 ZPO) haben mit der Frage, ob im Exekutionsverfahren auch bloße Beteiligte rekursberechtigt sind, nichts zu tun. Diese Frage wird von der Rechtsprechung bejaht: Im Exekutionsverfahren sind die Parteien und "die Beteiligten" rekursberechtigt. Beteiligte sind jene Personen, deren Rechtssphäre durch das Exekutionsverfahren (Sicherungsverfahren) berührt wird (JBl 1957, 372) oder denen ein rechtliches Interesse an einzelnen Schritten des Verfahrens zuzubilligen ist (SZ 29/35; WBl 1988, 340). Für die Bank trifft dies zu: Ihre Rechtssphäre wird durch die begehrte Sicherungsmaßnahme berührt, wurde der Beklagte doch in ihrem Auftrag als Auktionator tätig.

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