OGH 10Ob1587/95

OGH10Ob1587/9517.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier, Dr.Bauer, Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei B***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Paul Bacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei S***** AG, ***** wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Streitwert S 1,159.227,15 sA), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der B***** AG, ***** vertreten durch Klee, Fuith & Riess, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 11. August 1995, GZ 2 R 231/95-5, womit infolge Rekurses der klagenden und gefährdeten Partei der Beschluß des Bezirksgerichtes Bregenz vom 21. Juli 1995, GZ 5 C 1695/95-2, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß derjenige, der durch die Wirkungen des Exekutionsverfahrens, insbesondere durch die Erlassung eines Drittverbotes unmittelbar in seinen Rechten betroffen wird, immer zum Rekurs berechtigt ist (1 Ob 503/95; 1 Ob 505,506/91; 3 Ob 549/87; vgl SZ 29/35). Ebensowenig wie ein Drittschuldner den Bestand der gepfändeten und überwiesenen Forderung (WBl 1988,340) kann auch eine "dritte Person" im Sinne des § 379 Abs 3 Z 3 EO den Bestand der für die Sicherung herangezogenen Forderung bestreiten. Auf den Einwand, die herangezogenen Forderungen würden infolge ihrer Einstellung in ein Kontokorrentverhältnis durch Aufrechnung erlöschen, ist daher nicht einzugehen.

Das Gericht zweiter Instanz ist entgegen der Meinung der Rekurswerberin nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen. Dem Erfordernis der "Vollstreckung im Ausland" (§ 379 Abs 2 Z 2 EO) ist entsprochen, wenn konkrete Umstände behauptet und bescheinigt werden, die es wahrscheinlich machen, daß ohne Bewilligung der einstweiligen Verfügung im Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit des Urteils - außer der Forderung, auf die das Drittverbot bewilligt werden soll (EvBl 1964/12; SZ 15/224 ua) - keine befriedigungstauglichen Vermögensobjekte im Inland mehr zur Verfügung stünden (MietSlg 35.879; JBl 1979, 323; 2 Ob 546/89; 6 Ob 512,513/95; ähnlich König, Einstweil.Verfügungen Rz 50 mwN). Die klagende Partei hat ausdrücklich behauptet, daß "weiteres verwertbares Vermögen der beklagten Partei im Inland nicht vorhanden" sei; ob dies vom Gericht zweiter Instanz zu Recht als bescheinigt angenommen wurde, kann vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist (SZ 54/76; 2 Ob 546/89; 6 Ob 512,513/95) nicht überprüft werden. Insoweit wird im Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.

Richtig ist, daß die Forderung, die der Sicherung dient, bereits bestehen muß (König aaO Rz 64 unter Hinweis auf RZ 1938, 66:

Forderungen, die erst durch die Erfüllung eines fortlaufenden Lieferungsvertrages entstehen, sind nach dieser E vor Erfüllung nicht pfändbar). Das vorliegende Drittverbot betrifft nur bestehende

Forderungen ("... verboten, über ihre Forderungen aus dem Kartenvorverkauf ..... zu verfügen ...."). Soweit dem (unpräzise "Drittschuldner" genannten) Dritten verboten wird, "das .... Geschuldete bzw Einlangende zu zahlen", ergibt sich daraus kein Hinweis, daß Forderungen betroffen sein sollen, die noch gar nicht bestehen. Auch in diesem Belang wird eine erhebliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt.

Nur am Rande sei bemerkt, daß die durch die EO-Novelle 1995, BGBl 519, geänderte Fassung des § 379 Abs 2 Z 2 EO hier noch nicht anzuwenden ist, weil der gegenständliche Antrag vor dem Inkrafttreten der geänderten Norm (1.10.1995) bei Gericht eingebracht wurde (Art VIII Abs 1 der EO-Novelle 1995).

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