Rechtssatz
Eine allgemeine Aufklärungspflicht über alle Umstände, die den Vertragsgegner vom Vertragsabschluss abhalten könnten, besteht nicht. Das Verschweigen von Umständen kann nur dann sittenwidrig sein, wenn der Vertragsgegner nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine Mitteilung erwarten durfte.
(Reichsgericht vom 31.01.1944, II 130/43)
1 Ob 548/92 | OGH | 24.04.1992 |
Beisatz: Jeder Teil muss somit grundsätzlich die eigenen Interessen selbst wahrnehmen. (T1) <br/>Veröff: JBl 1992,711 = ecolex 1993,157 = ÖBA 1993,408 (Koch) |
4 Ob 510/93 | OGH | 09.03.1993 |
Beisatz: Hier: Gerichtlicher Vergleich (T2) |
2 Ob 382/97h | OGH | 20.01.1998 |
Auch; Beisatz: Generelle Aussagen darüber, wann und in welchem Umfang eine Aufklärungspflicht besteht, sind kaum möglich; es kommt hiebei vor allem auf die Übung des redlichen Verkehrs an. (T3) |
2 Ob 509/96 | OGH | 17.03.1998 |
nur: Eine allgemeine Aufklärungspflicht über alle Umstände, die den Vertragsgegner vom Vertragsabschluss abhalten könnten, besteht nicht. (T4); Beis wie T1 |
2 Ob 7/11k | OGH | 29.03.2011 |
Beisatz: Hier: Keine Aufklärungspflicht über die (mutmaßliche) Höhe des Werklohns. (T5) |
9 ObA 140/12x | OGH | 29.05.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen ehemaligen Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Vorschlägen, die auf eine Befreiung des Arbeitgebers von direkten Leistungsverpflichtungen aus seiner Pensionsvereinbarung hinauslaufen. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19531008_OGH0002_0010OB00787_5300000_001