Rechtssatz
Das Rekursgericht darf von den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts grundsätzlich nicht abgehen. Es ist jedoch dazu berechtigt, wenn das Erstgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden und seine tatsächlichen Feststellungen nur auf Grund von Urkunden oder nur mittelbar aufgenommener Beweise getroffen hat. Der OGH ist in jedem Falle an die tatsächlichen Feststellungen des Rekursgerichtes gebunden.
2 Ob 1004/53 | OGH | 08.01.1954 |
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2 Ob 303/50 | OGH | 05.05.1950 |
nur: Das Rekursgericht darf von den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts grundsätzlich nicht abgehen. Es ist jedoch dazu berechtigt, wenn das Erstgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden und seine tatsächlichen Feststellungen nur auf Grund von Urkunden oder nur mittelbar aufgenommener Beweise getroffen hat. (T1) |
3 Ob 86/68 | OGH | 02.10.1968 |
Beisatz: Hier: Verfahren nach § 57 ZPO. (T2) |
8 Ob 25/73 | OGH | 20.02.1973 |
nur: Der OGH ist in jedem Falle an die tatsächlichen Feststellungen des Rekursgerichtes gebunden. (T3) |
7 Ob 109/73 | OGH | 17.05.1973 |
Vgl; Beisatz: Hat der Erstrichter den Inhalt einer bereits ihm vorliegenden Urkunde unrichtig dargestellt, ist das Rekursgericht berechtigt, die aktenwidrige oder rechtsirrige Annahme durch die richtige, der Aktenlage entsprechende Feststellung zu ersetzten, zumal die Parteifähigkeit von Amts wegen zu prüfen ist. (T4) |
6 Ob 2/75 | OGH | 30.01.1975 |
nur T3 |
1 Ob 6/01s | OGH | 18.12.2001 |
Verstärkter Senat; Auch; Beisatz: Zumindest im streitigen Verfahren kann das Rekursgericht, auch wenn die Erhebungen von Amts wegen zu führen sind und das Neuerungsverbot des § 482 ZPO durchbrochen ist, grundsätzlich von den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts - hat dieses die Beweise unmittelbar aufgenommen - nicht abgehen. (T5)<br/>Veröff: SZ 74/200 |
9 Ob 22/06k | OGH | 29.03.2006 |
Beis wie T5; Beisatz: Da das Erstgericht seine Feststellungen nicht nur auf Urkunden, sondern auch auf die Einvernahme von Auskunftspersonen gestützt hat, konnte das Rekursgericht von diesen Feststellungen auch nicht abweichen. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19490323_OGH0002_0010OB00104_4900000_001