OGH 1Ob35/12x; 10Ob88/11f; 4Ob193/12d; 3Ob230/12p; 10Ob58/12w; 10Ob56/12a; 3Ob231/12k; 2Ob241/12y; 2Ob248/12b; 2Ob250/12x; 2Ob233/12x; 7Ob225/12g; 1Ob238/12z; 4Ob165/12m; 7Ob33/13y; 9Ob13/13x; 2Ob169/12k; 6Ob242/12z; 9Ob60/12g; 4Ob234/12h; 6Ob243/12x; 9Ob24/13i; 5Ob208/13v; 4Ob145/21h (RS0128186)

OGH1Ob35/12x; 10Ob88/11f; 4Ob193/12d; 3Ob230/12p; 10Ob58/12w; 10Ob56/12a; 3Ob231/12k; 2Ob241/12y; 2Ob248/12b; 2Ob250/12x; 2Ob233/12x; 7Ob225/12g; 1Ob238/12z; 4Ob165/12m; 7Ob33/13y; 9Ob13/13x; 2Ob169/12k; 6Ob242/12z; 9Ob60/12g; 4Ob234/12h; 6Ob243/12x; 9Ob24/13i; 5Ob208/13v; 4Ob145/21h28.9.2021

Rechtssatz

§ 275 Abs 5 UGB gilt auch gegenüber geschädigten Dritten.

Normen

ABGB §1489
AktG §44
KMG §11 Abs7
UGB §275 Abs5

1 Ob 35/12xOGH01.08.2012

Veröff: SZ 2012/77

10 Ob 88/11fOGH10.09.2012

Auch; Beisatz: In gleicher Weise wie die (objektiven, von der Kenntnis des Schadens und Schädigers unabhängigen) Fristen gemäß § 275 Abs 5 UGB und § 44 AktG (die nicht nur die kurze, sondern auch die lange Frist des § 1489 ABGB verdrängen) analog auf die Dritthaftung eines Abschluss- oder Gründungs-(Sacheinlagen‑)prüfers anzuwenden sind, ist auch die Präklusivfrist des § 11 Abs 7 KMG (hier: in der Fassung vor der KMG-Novelle 2005, BGBl I 2005/78) für die Verfristung der besonderen Haftung des Prospektkontrollors nach allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts maßgebend. Diese Frist ist somit auch auf jene Ansprüche anzuwenden, mit denen der Prospektkontrollor aus der Haftung für einen durch seine drittgerichtete Erklärung geschaffenen besonderen ‑ zusätzlichen ‑ Vertrauenstatbestand in Anspruch genommen wird. (T1)

4 Ob 193/12dOGH15.01.2013

Auch; Beisatz: Die Frist beginnt mit Eintritt des (primären) Schadens; bei Ansprüchen Dritter ist das die durch den Bestätigungsvermerk veranlasste Vermögensdisposition. (T2)

3 Ob 230/12pOGH23.01.2013

Auch; Veröff: SZ 2013/3

10 Ob 58/12wOGH26.02.2013

Beisatz: Der als Einheit konzipierte § 275 UGB ist uneingeschränkt auch auf die Dritthaftung als Abschlussprüfer anzuwenden, sodass der Dritte verjährungsrechtlich nicht anders zu behandeln ist als die geprüfte Gesellschaft selbst. (T3)

10 Ob 56/12aOGH26.02.2013

Beis wie T3

3 Ob 231/12kOGH20.02.2013

Auch; Beisatz: Für Schadenersatzansprüche gegen den Abschlussprüfer ist die Verjährungsfrist bei bloß fahrlässigem Verschulden eine objektive, von der Kenntnis des Schadens und Schädigers unabhängige Frist, bei vorsätzlichem Fehlverhalten aber eine subjektive Frist. (T4)

2 Ob 241/12yOGH21.02.2013

Beis wie T3; Auch Beis wie T4

2 Ob 248/12bOGH21.02.2013

Beis wie T3; Auch Beis wie T4

2 Ob 250/12xOGH21.02.2013

Auch; Auch Beis wie T4; Beis wie T3; Beisatz: Darauf, ob der Dritte Verbraucher ist, kommt es nicht an. § 275 Abs 5 UGB bildet die Analogiebasis für die Haftung gegenüber allen Dritten, die nicht anders zu behandeln sind als die geprüfte Gesellschaft selbst. (T5)

2 Ob 233/12xOGH21.02.2013

Auch; Beis wie T2 nur: Die Frist beginnt mit Eintritt des (primären) Schadens. (T6)

7 Ob 225/12gOGH27.03.2013

Auch Beis wie T4; Beisatz: Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung des Abschlussprüfers ist der Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist daher nicht mit der Entstehung des Schadens, sondern erst mit Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger anzusetzen. (T7)

1 Ob 238/12zOGH29.04.2013

Auch

4 Ob 165/12mOGH19.03.2013

Auch

7 Ob 33/13yOGH27.03.2013
9 Ob 13/13xOGH29.05.2013

Auch; Beis wie T3; Beis wie T6

2 Ob 169/12kOGH14.03.2013

Auch Beis wie T4

6 Ob 242/12zOGH08.05.2013

Auch; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T5

9 Ob 60/12gOGH24.04.2013

Auch; Beis wie T3; Ähnlich Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7

4 Ob 234/12hOGH19.03.2013

Auch; Beis wie T4

6 Ob 243/12xOGH28.08.2013

Auch

9 Ob 24/13iOGH27.08.2013

Auch; Beis wie T4

5 Ob 208/13vOGH30.06.2014

Beis wie T2; Beis wie T7

4 Ob 145/21hOGH28.09.2021

vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/89

Dokumentnummer

JJR_20120801_OGH0002_0010OB00035_12X0000_001