OGH 2Ob250/12x

OGH2Ob250/12x21.2.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Sol, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** S*****, vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gustav Etzl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 8.189,68 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 13. September 2012, GZ 18 R 160/12a-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 17. April 2012, GZ 3 C 1846/11w-11, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die Klägerin erwarb am 26. 3. 2003 fünf A*****-Genussscheine zum Gesamtkaufpreis (inklusive 2 % Agio) von 8.189,69 EUR. Bei den A*****-Genussscheinen handelt es sich um ein sogenanntes „Schneeballsystem“ (Pyramidenspiel). Bis zum Oktober 2008 kauften die A*****-Gesellschaften die Genussscheine zum jeweiligen Kurswert zurück, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr.

Die beklagte GmbH war Abschluss- und Konzernprüferin betreffend die Jahresabschlüsse 2000 bis 2008 der A***** AG, deren IAS-Konzernabschlüsse betreffend die Jahre 2004 bis 2008 und der Jahres- und Konzernabschlüsse 2001 bis 2008 der A***** AG (bis 16. 2. 2007: A***** AG). Bei sämtlichen Abschlüssen bis zum Jahr 2007 erteilte die Beklagte einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk, bei den Jahresabschlüssen des Jahres 2008 erteilte sie jeweils nur einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk. Die Jahres- und Konzernabschlüsse der beiden Aktiengesellschaften samt Bestätigungsvermerken wurden jeweils im Firmenbuch veröffentlicht.

Im Mai 2010 wurde über das Vermögen der beiden Aktiengesellschaften das Konkursverfahren eröffnet.

Mit ihrer am 29. 9. 2011 bei Gericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin von der beklagten Partei als Abschlussprüferin und Prospektkontrollorin 8.189,68 EUR sA Zug um Zug gegen Übertragung von fünf A*****-Genussscheinen, in eventu die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für den Schaden, der der Klägerin aus dem Ankauf von fünf A*****-Genussscheinen im Gesamtwert von 8.189,68 EUR entstehe. Sie warf der beklagten Partei vor, bei der Prüfung der Jahres- und Konzernabschlüsse „zumindest grob fahrlässig“ gehandelt zu haben, indem sie diverse - näher ausgeführte - Unrichtigkeiten in den Bilanzen nicht aufgedeckt und uneingeschränkte Bestätigungsvermerke erteilt habe. Sie wäre verpflichtet gewesen, die Bestätigungsvermerke zu versagen oder einzuschränken oder zumindest von ihrer Redepflicht Gebrauch zu machen. Bei gewissenhafter und pflichtgemäßer Durchführung der ihr auferlegten Aufgaben hätte die beklagte Partei insbesondere bemerken müssen, dass die Summe der ausgegebenen Genussscheine multipliziert mit dem angeblichen Wert dieser Scheine das tatsächliche Vermögen der A***** um ein Vielfaches überstiegen habe. Mit Wissen der beklagten Partei bzw ihr zurechenbarer Personen sei 1998 im Rahmen einer Kapitalmaßnahme ein Genussscheinsplit im Verhältnis von 1 zu 7 und ein teilweiser Rückkauf der Genussscheine durch die A***** AG erfolgt und damit eine „Verwässerung“ der Vermögensbeteiligung der Anleger erst möglich geworden. Ganz offensichtlich seien die Prüfberichte und testierten Jahresabschlüsse mit der Geschäftsführung der A***** AG abgestimmt und „geschönt“ worden. Das in den Jahren 1999/2000 den handelnden Wirtschaftsprüfern der beklagten Partei persönlich bekannt gewordene ***** rund um den umstrittenen Umtausch der Genussscheine mit Kapitalgarantie und die damit dubios wirkenden Vorgänge seien jedenfalls der beklagten Partei zuzurechnen. Die Klägerin habe sich selbst regelmäßig über die Entwicklung der Genussscheine informiert und auf die Angaben auf der Homepage der A*****, deren Prospektunterlagen und monatlichen Aussendungen vertraut, in denen oftmals auf die besonders gute Ertragslage und positive Entwicklung der A***** und der Genussscheine hingewiesen worden sei. Diese Angaben hätten auf den von der beklagten Partei testierten Bilanzen und Jahresberichten aufgebaut. Die beklagte Partei hätte aufgrund ihrer schon davor bestehenden jahrelangen Tätigkeit als Abschlussprüferin der A***** erkennen müssen bzw habe sie erkannt, welcher wirtschaftlich und rechtlich relevante Sachverhalt hinsichtlich der Genussscheine tatsächlich bestehe. Wäre die beklagte Partei ihrer Warnpflicht nachgekommen, so hätte die Klägerin keine Ankäufe getätigt. Allenfalls gehaltene Genussscheine hätte sie unverzüglich verkauft, weil bis Oktober 2008 ein jederzeitiger Verkauf der Genussscheine zu einem höheren Kurs als dem Ankaufskurs möglich gewesen wäre. Der Klagsanspruch sei nicht verjährt, weil die Klägerin erst durch das im Strafverfahren erstellte und dort am 29. 4. 2010 vorgelegte Gutachten von der beklagten Partei als Abschlussprüferin und somit als Schädigerin erfahren habe.

Die beklagte Partei wendete insbesondere Verjährung ein. Der Klägerin sei bereits durch den Erwerb der Genussscheine ein realer Schaden (Primärschaden) durch die „Vermögensumschichtung“ entstanden. Ausgehend vom konkreten Kaufdatum sei der Anspruch nach § 275 Abs 5 UGB spätestens am 5. 10. 2010 verjährt. Soweit die Klägerin auf einen Verkauf bereits erworbener Genussscheine abstelle, sei ein allfälliges pflichtwidriges Handeln der beklagten Partei nicht kausal, weil bei früherer Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks das Szenario vom Oktober 2008 nur zeitlich vorverlagert worden wäre. Bei Geltendmachung eines Vertrauensschadens könne nur die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Zinsen und Dividenden Zug um Zug gegen Ausfolgung der Wertpapiere gefordert werden. Da die Klägerin über die ihr zugeflossenen Dividenden schweige, sei ihr Begehren unschlüssig. Für das Feststellungsbegehren mangle es am rechtlichen Interesse. Die beklagte Partei habe die Bilanzen ordnungsgemäß geprüft, allfällige Mängel seien nicht erkennbar gewesen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Verjährung ab.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Es vertrat die Ansicht, das Klagebegehren sei verjährt. Nach § 275 Abs 5 HGB (nunmehr UGB) verjährten Ansprüche aus den Vorschriften über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers in fünf Jahren. Diese Bestimmung sei lex specialis zur allgemeinen Verjährungsvorschrift des § 1489 ABGB. Die Verjährung beginne mit der Entstehung des Schadens und nicht - wie nach § 1489 ABGB - mit Kenntnis von Schaden und Schädiger. Die Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB sei auch im Fall einer Dritthaftung analog anzuwenden. Da in § 275 Abs 2 UGB sowohl die Haftung für vorsätzliches als auch für fahrlässiges Handeln geregelt sei, sei von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 275 Abs 5 UGB auch bei vorsätzlichem Handeln des Wirtschaftsprüfers auszugehen, wenn nicht eine strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden könne und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sei, vorliege (§ 1489 Satz 2 ABGB). Derartige strafbare Handlungen behaupte die Klägerin nicht. Die fünfjährige Verjährungsfrist habe mit dem Eintritt des Primärschadens zu laufen begonnen. Dieser sei bereits mit dem Kauf der Genussscheine entstanden, die bereits im damaligen Zeitpunkt - wie die Klägerin selbst behaupte - wertlos gewesen seien. Ausgehend von dem unstrittigen Vorbringen, es habe sich um ein „Schneeballsystem“ gehandelt, seien bereits gehaltene Genussscheine durch das Aufdecken der Malversationen unverkäuflich geworden.

Die Revision sei mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu den Fragen, ob § 275 Abs 5 UGB auch bei vorsätzlichem Handeln gelte, und wann der (Primär-)Schaden „in derartigen Fällen“ eintrete, zulässig.

Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung die Revision als unzulässig zurückzuweisen oder (in eventu) ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem ersten der vom Berufungsgericht genannten Gründe zulässig. Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.

Die Klägerin wendet sich im Wesentlichen - erkennbar für jedes Ausmaß des Verschuldens - gegen die Anwendbarkeit der Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB in Fällen der Dritthaftung des Abschlussprüfers, vor allem, wenn der Geschädigte ein Verbraucher sei. Anstatt nach § 275 Abs 5 UGB wäre die Verjährung nach § 1489 ABGB zu beurteilen gewesen. Abgesehen davon beginne auch die Verjährung nach § 275 Abs 5 UGB erst mit Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen.

I. In der zu einem gleich gelagerten Fall ergangenen Entscheidung 3 Ob 230/12p, die ebenfalls einen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte zum Gegenstand hatte, hat sich der Oberste Gerichtshof erst kürzlich mit der auch hier relevanten Verjährungsfrage befasst. Er gelangte nach eingehender Auseinandersetzung mit dem einschlägigen Schrifttum und der bisherigen Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass „für im Rahmen der Tätigkeit als Abschlussprüfer begründete Schadenersatzansprüche die verjährungsrechtliche Spezialnorm des § 275 Abs 5 UGB anzuwenden ist, die nicht nur gegenüber der geprüften Gesellschaft, sondern auch gegenüber Dritten gilt und je nachdem, ob den Schadenersatzansprüchen fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten zugrunde liegt, als objektive oder subjektive fünfjährige Frist ausgestaltet ist.“ Die wesentlichen Aussagen des dritten Senats lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der Vertrag zwischen Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ein Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter, nämlich aller potentiellen Gläubiger der Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen (RIS-Justiz RS0116706, RS0116077). Daran ist trotz - im Einzelnen dargelegter - Kritik in der Lehre festzuhalten.

2. Nach herrschender Ansicht ist die eine fünfjährige Verjährungsfrist normierende Bestimmung des § 275 Abs 5 UGB lex specialis zur allgemeinen Verjährungsvorschrift des § 1489 ABGB, die als objektive, von der Kenntnis des Schadens und des Schädigers unabhängige Frist nicht nur die kurze, sondern auch die lange Frist des § 1489 Satz 2 erste Variante ABGB verdrängt (1 Ob 35/12x mwN). Sie gilt auch für die Dritthaftung des Abschlussprüfers (so mit ausführlicher Begründung 1 Ob 35/12x; RIS-Justiz RS0128186).

2.1 Den zur Verjährung der Haftung des Abschlussprüfers bisher ergangenen Entscheidungen lag allerdings jeweils (nur) der Vorwurf (grob) fahrlässigen Fehlverhaltens des Abschlussprüfers zugrunde. Für diese Fälle hat es bei der bisherigen Auslegung des § 275 Abs 5 UGB zu bleiben. Dessen Beurteilung als lex specialis entspricht dem Zweck der Regelung (primär, dass das hohe Haftungsrisiko versicherbar sein soll) und berücksichtigt das Bedürfnis nach Sicherheit und Rechtsfrieden sachgerecht. Der Dritte soll verjährungsrechtlich nicht anders behandelt werden, als die geprüfte Gesellschaft selbst.

2.2 Bei vorsätzlicher Schadenszufügung hat hingegen anderes zu gelten:

Der Zweck der Regelung des § 275 UGB, nur den fahrlässig schädigenden Abschlussprüfer bei der Haftung dafür aus sachlichen Gründen zu privilegieren, verlangt eine Auslegung, die sich für den Beginn der einheitlich im § 275 Abs 5 UGB festgesetzten Verjährungsfrist von fünf Jahren im Fall einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch einen Abschlussprüfer an der allgemeinen Regel für Schadenersatzansprüche nach § 1489 ABGB orientiert. Diese macht den Lauf der Verjährung (auch) bei „einfachem“ Vorsatz (der also den Anforderungen des § 1489 Satz 2 zweite Variante ABGB nicht entspricht) von der Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger abhängig. Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung des Abschlussprüfers ist der Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist daher nicht mit Entstehung des Schadens, sondern erst mit Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger anzusetzen.

Auf diese Weise wird eine unsachliche Privilegierung eines vorsätzlich handelnden Abschlussprüfers vermieden und zum Verjährungsbeginn eine Harmonisierung mit allgemeinen Grundsätzen erreicht. Die - gegenüber der allgemeinen kurzen subjektiven Verjährungsfrist verlängerte - fünfjährige Frist ist Konsequenz der ausdrücklichen und unmissverständlichen gesetzlichen Regelung des § 275 Abs 5 UGB.

Da ein Dritter verjährungsrechtlich nicht anders zu behandeln ist als die geprüfte Gesellschaft, hat dies auch im Fall der Dritthaftung eines vorsätzlich handelnden Abschlussprüfers zu gelten.

II. Der erkennende Senat pflichtet den überzeugenden Argumenten des dritten Senats bei. Auch im vorliegenden Fall hat die Klägerin in erster Instanz - wie aus ihren eingangs wiedergegebenen Klagebehauptungen ersichtlich ist - Tatsachenvorbringen erstattet, dem sich der Vorwurf vorsätzlichen Fehlverhaltens der beklagten Partei entnehmen lässt. Das bedeutet:

1. Nach der hier gegebenen Aktenlage kann eine Kenntnis der Klägerin von der Wertlosigkeit der Genussscheine schon im Zeitpunkt ihres Erwerbs am 26. 3. 2003 und damit vom primär geltend gemachten Schaden frühestens mit der Erteilung von nur eingeschränkten Bestätigungsvermerken bei den Jahresabschlüssen für 2008, die naturgemäß erst 2009 erteilt und beim Firmenbuch eingereicht wurden, angenommen werden. Die fünfjährige Frist des § 275 Abs 5 UGB war deshalb bei Einbringung der Klage am 29. 9. 2011 noch nicht abgelaufen. Ob die lange Frist des § 1489 Satz 2 erste Variante ABGB zum Tragen kommt, wenn dem Geschädigten der Schaden oder der Schädiger nicht bekannt geworden sind, muss hier nicht beantwortet werden. Ebenso erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Problematik, ob die fünfjährige Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB auch zur Anwendung kommen soll, wenn die Voraussetzungen für die 30-jährige Frist nach der zweiten Variante des § 1489 Satz 2 ABGB vorliegen sollten.

2. Die Annahme der Vorinstanzen, der auf vorsätzliche Pflichtverletzung gestützte Schadener-satzanspruch der Klägerin nach § 275 UGB gegen die beklagte Partei als Abschlussprüferin sei bereits verjährt, erweist sich somit als unzutreffend. Es bedarf daher der Prüfung der Berechtigung der erhobenen Vorwürfe, weshalb eine Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung unumgänglich ist.

3. Im fortgesetzten Verfahren wird Folgendes zu beachten sein:

3.1 Darauf, ob die Klägerin Verbraucherin ist, kommt es nicht an. § 275 Abs 5 UGB bildet die Analogiebasis für die Haftung gegenüber allen Dritten, die nicht anders zu behandeln sind als die geprüfte Gesellschaft selbst.

3.2 Das als Hauptbegehren formulierte Geldleistungsbegehren ist nicht zu beanstanden. Dass die Genussscheine wertlos sind, ist zwischen den Parteien nicht strittig. In einem solchen Fall ist von der endgültigen Wertlosigkeit der Anlage auszugehen, sodass ein Verkauf des Produkts zur Ermittlung des Differenzschadens weder möglich noch erforderlich ist (3 Ob 230/12p mwN).

3.3 Auf andere Anspruchsgrundlagen, wie etwa die Prospekthaftung, kommt die Klägerin in der Revision nicht mehr zurück, weshalb im fortgesetzten Verfahren dazu keine Ergänzungen erforderlich sind.

3.4 Nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ist der Primärschaden bereits mit dem Kauf der Genussscheine am 26. 3. 2003 eingetreten. Der zweite Rechtsgang hat sich daher auf die Prüfung der von der Klägerin behaupteten vorsätzlichen Pflichtverletzungen vor dem 26. 3. 2003 zu beschränken. Das betrifft die Jahres- und Konzernabschlüsse, die vor dem Kauf der Klägerin datieren. Die später erteilten Bestätigungsvermerke können für ihren Kaufentschluss nicht ursächlich gewesen sein.

3.5 Schließlich wird die Höhe des Anspruchs zu prüfen sein.

4. Das Erstgericht wird die dargestellte Rechtslage mit den Parteien zu erörtern und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben haben; im Anschluss werden die entsprechenden Beweise aufzunehmen und Feststellungen im aufgezeigten Rahmen zu treffen sein.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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