OGH 7Ob225/12g

OGH7Ob225/12g27.3.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** W*****, vertreten durch Dr. Gerd Mössler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gustav Etzl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 7.998,24 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 18. September 2012, GZ 18 R 240/12s-14, womit das Urteil des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 20. Juni 2012, GZ 3 C 2191/11f-10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die beklagte GmbH war Abschluss- und Konzernprüferin für die Jahresabschlüsse 2000 bis 2008 der A***** AG, bei deren IAS-Konzernabschlüssen für die Jahre 2004 bis 2008 sowie bei den Jahres- und Konzernabschlüssen 2001 bis 2008 der A***** Beteiligungs AG (seit 16. 2. 2007: A***** Gruppe AG). Bei sämtlichen Abschlüssen bis zum Jahr 2007 erteilte die Beklagte einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk, bei den Jahresabschlüssen für 2008 jeweils nur einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk. Die Jahres- und Konzernabschlüsse der beiden Aktiengesellschaften samt Bestätigungsvermerken wurden jeweils im Firmenbuch veröffentlicht. Der Jahrsabschluss 2000 der A***** AG wurde am 31. 5. 2001 veröffentlicht.

Die Genussscheine der A***** Beteiligungs AG der Serie 2001 notierten am 17. 9. 2001 im Freiverkehr an der Frankfurter Börse.

Der Kläger erwarb am 26. 9. 2001 sechs A*****-Genussscheine 1.333,04 EUR zu einem Gesamtkaufpreis von 7.998,24 EUR.

Im Mai 2010 wurde über das Vermögen der beiden Aktiengesellschaften das Konkursverfahren eröffnet.

Am 11. April 2011 entsprach der Kurswert der Genussscheine 0,00 EUR.

Mit der am 19. 10. 2011 bei Gericht eingelangten Klage begehrt der Kläger die Bezahlung von 7.998,24 EUR sA, hilfsweise die Feststellung der Haftung der Beklagten für jeden Schaden, den der Kläger aus der Veranlagung in die Genussscheine dadurch erleide, dass er im Fall ihres Verkaufs weniger an Erlös erhalte als den genannten Betrag. Die Beklagte habe als Abschlussprüferin und Prospektkontrollorin des Verkaufsprospekts vom Juni 2001 pflichtwidrig gehandelt, indem sie zahlreiche näher ausgeführte Unrichtigkeiten - trotz positiver Kenntnis - mit Stillschweigen übergangen und nicht aufgedeckt, sondern uneingeschränkte Bestätigungsvermerke erteilt habe. Sie habe ursächlich dazu beigetragen, dass sich das „A*****-System“ bis Oktober 2008 habe halten können und so Genussscheine ohne tatsächliche Werthaltigkeit emittiert worden seien, wodurch der Kläger am Vermögen in der Höhe des Klagsbetrags geschädigt worden sei. Wäre die Beklagte ihren (Warn-)Pflichten nachgekommen, hätte sich der Kläger, der auf die korrekte, gewissenhafte und gesetzeskonforme Prüfung durch die Beklagte vertraut habe, niemals zum Kauf oder Behalten der Genussscheine entschlossen. Der Anspruch sei auch nicht verjährt, weil der Schaden erst durch die Insolvenzeröffnung über die A***** Gruppe AG und die A***** AG eingetreten sei und der Kläger erst im Herbst 2011 von der Beklagten als Schädigerin erfahren habe. § 275 Abs 5 UGB gelte für die Dritthaftung nicht. Die zehnjährige Präklusionsfrist nach § 11 Abs 7 KMG laufe nicht ab Prospektveröffentlichung, sondern erst ab Beendigung des prospektpflichtigen Angebots.

Die Beklagte bestreitet, schadenersatzpflichtig zu sein und wendet primär Verjährung nach § 275 Abs 5 UGB und Präklusion nach § 11 Abs 7 KMG idF BGBl 1994/210 ein. Dazu berief sie sich auch auf die mit ihren Auftraggebern vereinbarten Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB). Dem Kläger sei bereits durch den Erwerb der Genussscheine ein realer Schaden durch „Vermögensumschichtung“ entstanden. Soweit der Kläger auf einen Verkauf der Genussscheine abstelle, sei ein allenfalls pflichtwidriges Handeln der Beklagten nicht kausal, weil bei früherer Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks das Szenario vom Oktober 2008 nur zeitlich vorverlagert worden wäre. Eine Prospektpflicht habe in Österreich - angesichts des in Deutschland gebilligten Prospekts und der Zulassung zum amtlichen Handel an einer Wertpapierbörse - gar nicht bestanden. Mit Einführung der Genussscheine im Freiverkehr der Frankfurter Börse sei ein allfälliges prospektpflichtiges Anbot beendet gewesen.

Das Erstgericht erörterte insbesondere die Kausalität und die Kenntnis des Klägers von den einzelnen Prospekten, Berichten und Abschlüssen, die Schadenshöhe und den Zeitpunkt des Schadenseintritts sowie „alle von Beklagtenseite bisher eingewandten Rechtsfragen“ und wies das Klagebegehren wegen Verjährung des auf § 275 UGB gestützten Anspruchs gegen die Beklagte als Abschlussprüferin (Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB mit Eintritt des Schadens durch Kauf der nach den Behauptungen des Klägers schon damals nicht werthaltigen Genussscheine) und wegen Präklusion der Prospekthaftung (Beginn der weiter anzuwendenden kürzeren Frist des § 11 Abs 7 KMG aF von fünf Jahren mit Zulassung der Genussscheine an der Frankfurter Börse am 17. 9. 2001) ab.

Das Berufungsgericht bestätige das Ersturteil. Zur Verjährung der Ansprüche aus der Tätigkeit der Beklagten als Abschlussprüferin sei der Entscheidung 1 Ob 35/12x zu folgen, wonach die Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB auch im Fall einer Dritthaftung analog anzuwenden sei. Da in § 275 Abs 2 UGB sowohl die Haftung für vorsätzliches als auch für fahrlässiges Handeln geregelt sei, sei von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 275 Abs 5 UGB auch bei vorsätzlichem Handeln des Wirtschaftsprüfers auszugehen, wenn nicht eine strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden könne und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sei, vorliege (§ 1489 Satz 2 ABGB).

Hier habe der Kläger hinreichend deutlich vorsätzliches Handeln der Beklagten behauptet, aber kein Vorbringen erstattet, das für den Vorwurf einer mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung ausreichen würde. Die fünfjährige Verjährungsfrist habe mit dem Eintritt des Primärschadens zu laufen begonnen, ohne dass es darauf ankomme, wann der Kläger Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt habe. Ein Schaden sei bereits mit dem Kauf der Genussscheine entstanden, die schon im damaligen Zeitpunkt - nach dem eigenen Vorbringen des Klägers - wertlos gewesen seien. Das Vorbringen, der Kläger hätte bei ordnungsgemäßer Versagung oder Einschränkung des Bestätigungsvermerks sofort schadensfrei verkaufen können, sei nicht nachvollziehbar. Er bringe selbst vor, dass bei ordnungsgemäßer Prüfung das „System A*****“ zusammengebrochen wäre. Dies impliziere, dass sich der Zusammenbruch nur zeitlich vorverlagert hätte und es dem Kläger dabei ebenso wenig wie nunmehr möglich gewesen wäre, die Genussscheine zu veräußern. Durch das Aufdecken der Malversationen wären die bereits gehaltenen Genussscheine nur schon früher unverkäuflich geworden. Der Kläger habe auch nicht vorgebracht, dass es ihm gelungen wäre, einen derartigen Verkauf auch tatsächlich durchzuführen und einen Verkaufserlös zumindest in Höhe des Klagsbetrags zu erzielen. Seine Behauptung, dass die A*****-Gesellschaften bis zum Zusammenbruch Genussscheine zurückgekauft hätten, bedeute nicht, dass dies auch bei Veröffentlichung eines versagten oder eingeschränkten Bestätigungsvermerks der Fall gewesen wäre. Wieso dem Kläger durch den Umstand, dass das A*****-System nicht bereits früher zusammengebrochen sei, ein Schaden entstanden sein sollte, habe er trotz eines ausdrücklichen Hinweises der Beklagten „nicht einmal ansatzweise“ vorgebracht. Selbst wenn es dem Kläger gelungen wäre, sein Vorbringen zum Verkauf der Genussscheine schlüssig zu stellen, würde dies nichts an der bei Klagseinbringung bereits eingetretenen Verjährung ändern.

Zur Schlüssigkeit der Prospekthaftung fehle - trotz eines diesbezüglichen Hinweises der Beklagten und einer Erörterung gemäß §§ 182 f ZPO - die Behauptung der Kenntnis des konkreten, von der Beklagten kontrollierten, für den Kaufentschluss kausalen Prospekts. Im Übrigen teile das Berufungsgericht auch die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass allfällige Ansprüche des Klägers aus Prospekthaftung bereits präkludiert wären. Hiezu wurde ergänzend auf die Entscheidung 10 Ob 88/11f verwiesen.

Die Revision sei zu den Fragen zulässig, ob § 275 Abs 5 UGB auch bei vorsätzlichem Handeln gelte, wann diesfalls der Primärschaden eintrete und wann das öffentliche Angebot nach § 11 Abs 7 KMG als beendet gelte.

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Ersturteil aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an dieses zurückverwiesen werde.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision, hilfsweise möge ihr nicht Folge gegeben werden.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt.

In der zu einem gleich gelagerten Fall ergangenen Entscheidung 3 Ob 230/12p (in dem ebenfalls die beiden hier tätigen Rechtsanwälte als Parteienvertreter einschritten und im Wesentlichen identes Vorbringen erstatteten) hat sich der Oberste Gerichtshof mit der auch hier relevanten Verjährungsfrage befasst. Er gelangte nach Auseinandersetzung mit dem einschlägigen Schrifttum und der bisherigen Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass „für im Rahmen der Tätigkeit als Abschlussprüfer begründete Schadenersatzansprüche die verjährungsrechtliche Spezialnorm des § 275 Abs 5 UGB anzuwenden ist, die nicht nur gegenüber der geprüften Gesellschaft, sondern auch gegenüber Dritten gilt und je nachdem, ob den Schadenersatzansprüchen fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten zugrunde liegt, als objektive oder subjektive fünfjährige Frist ausgestaltet ist“. Die wesentlichen Aussagen der zitierten Entscheidung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der Vertrag zwischen Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ein Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter, nämlich aller potentiellen Gläubiger der Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen (RIS-Justiz RS0116706, RS0116077). Daran ist trotz - im Einzelnen dargelegter - Kritik in der Lehre festzuhalten.

2. Nach herrschender Ansicht ist die eine fünfjährige Verjährungsfrist normierende Bestimmung des § 275 Abs 5 UGB lex specialis zur allgemeinen Verjährungsvorschrift des § 1489 ABGB, die als objektive, von der Kenntnis des Schadens und des Schädigers unabhängige Frist nicht nur die kurze, sondern auch die lange Frist des § 1489 Satz 2 erste Variante ABGB verdrängt (1 Ob 35/12x mwN). Sie gilt auch für die Dritthaftung des Abschlussprüfers (1 Ob 35/12x; RIS-Justiz RS0128186).

2.1 Den zur Verjährung der Haftung des Abschlussprüfers bisher ergangenen Entscheidungen lag allerdings jeweils (nur) der Vorwurf (grob) fahrlässigen Fehlverhaltens des Abschlussprüfers zu Grunde. Für diese Fälle hat es bei der bisherigen Auslegung des § 275 Abs 5 UGB zu bleiben. Dessen Beurteilung als lex specialis entspricht dem Zweck der Regelung (primär, dass das hohe Haftungsrisiko versicherbar sein soll) und berücksichtigt das Bedürfnis nach Sicherheit und Rechtsfrieden sachgerecht. Der Dritte soll verjährungsrechtlich nicht anders behandelt werden als die geprüfte Gesellschaft selbst.

2.2 Bei vorsätzlicher Schadenszufügung hat hingegen anderes zu gelten:

Der Zweck der Regelung des § 275 UGB, nur den fahrlässig schädigenden Abschlussprüfer bei der Haftung dafür aus sachlichen Gründen zu privilegieren, verlangt eine Auslegung, die sich für den Beginn der einheitlich im § 275 Abs 5 UGB festgesetzten Verjährungsfrist von fünf Jahren im Fall einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch einen Abschlussprüfer an der allgemeinen Regel für Schadenersatzansprüche nach § 1489 ABGB orientiert. Diese macht den Lauf der Verjährung (auch) bei „einfachem“ Vorsatz (der also den Anforderungen des § 1489 Satz 2 zweite Variante ABGB nicht entspricht) von der Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger abhängig. Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung des Abschlussprüfers ist der Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist daher nicht mit der Entstehung des Schadens, sondern erst mit Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger anzusetzen.

Auf diese Weise wird eine unsachliche Privilegierung eines vorsätzlich handelnden Abschlussprüfers vermieden und zum Verjährungsbeginn eine Harmonisierung mit allgemeinen Grundsätzen erreicht. Die - gegenüber der allgemeinen kurzen subjektiven Verjährungsfrist verlängerte - fünfjährige Frist ist Konsequenz der ausdrücklichen und unmissverständlichen gesetzlichen Regelung des § 275 Abs 5 UGB.

Da ein Dritter verjährungsrechtlich nicht anders zu behandeln ist als die geprüfte Gesellschaft, hat dies auch im Fall der Dritthaftung eines vorsätzlich handelnden Abschlussprüfers zu gelten (vgl auch 2 Ob 248/12b; 2 Ob 250/12x; 3 Ob 231/12k; 7 Ob 33/13y).

Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsansicht an. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass der Kläger auch im vorliegenden Fall (wie zu 3 Ob 230/12p) in erster Instanz ein Tatsachenvorbringen erstattet hat, dem sich der Vorwurf vorsätzlichen Fehlverhaltens der Beklagten entnehmen lässt.

Daraus ergibt sich hier Folgendes:

Nach der Aktenlage kann eine Kenntnis des Klägers von der Wertlosigkeit der Genussscheine schon im Zeitpunkt ihres Erwerbs am 26. 9. 2001 und damit vom primär geltend gemachten Schaden frühestens mit der Erteilung von nur eingeschränkten Bestätigungsvermerken bei den Jahresabschlüssen für 2008, die naturgemäß erst 2009 erteilt und beim Firmenbuch eingereicht wurden, angenommen werden. Die fünfjährige Frist des § 275 Abs 5 UGB war deshalb bei Einbringung der Klage am 19. 10. 2011 noch nicht abgelaufen. Ob die lange Frist des § 1489 Satz 2 erste Variante ABGB zum Tragen kommt, wenn dem Geschädigten der Schaden oder der Schädiger nicht bekannt geworden sind, ist auch hier nicht zu prüfen. Ebenso erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Problematik, ob die fünfjährige Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB auch zur Anwendung kommen soll, wenn die Voraussetzungen für die 30-jährige Frist nach der zweiten Variante des § 1489 Satz 2 ABGB vorliegen sollten.

Da die Annahme der Vorinstanzen, dass die Verjährung des auf vorsätzliche Pflichtverletzung gestützten Schadenersatzanspruchs des Klägers nach § 275 UGB gegen die Beklagte als Abschlussprüferin bereits eingetreten sei, nicht zutrifft, bedarf es der Prüfung der Berechtigung der erhobenen Vorwürfe. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher aufzuheben. Das Erstgericht wird nach Verfahrensergänzung neuerlich zu entscheiden haben.

Im fortgesetzten Verfahren wird Folgendes zu beachten sein:

Dass der Kläger in seinem Hauptbegehren eine Geldleistung fordert, ist nicht zu beanstanden, weil zwischen den Parteien nicht strittig ist, dass die Genussscheine wertlos sind. Es ist in einem solchen Fall von der endgültigen Wertlosigkeit der Anlage auszugehen, sodass ein Verkauf des Produkts zur Ermittlung des Differenzschadens weder möglich noch erforderlich ist (3 Ob 230/12p mwN).

Auf die anderen geltend gemachten Anspruchsgrundlagen - wie etwa die Prospekthaftung - kommt es aus den zu 3 Ob 230/12p näher dargelegten Gründen nicht mehr an, weshalb im fortgesetzten Verfahren dazu keine Ergänzungen erforderlich sind.

Nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ist der Primärschaden bereits mit dem Kauf der Genussscheine am 26. 9. 2001 eingetreten. Der zweite Rechtsgang hat sich daher auf die Prüfung der vom Kläger behaupteten vorsätzlichen Pflichtverletzungen vor diesem Zeitpunkt zu beschränken. Die später erteilten Bestätigungsvermerke können für seinen Kaufentschluss nicht ursächlich gewesen sein.

Schließlich wird die Höhe des Anspruchs zu prüfen sein.

Das Erstgericht wird die dargestellte Rechtslage mit den Parteien zu erörtern und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben haben. Im Anschluss werden die entsprechenden Beweise aufzunehmen und Feststellungen im aufgezeigten Rahmen zu treffen sein.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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