OGH 13Os162/00 (RS0073566)

OGH13Os162/0029.6.2021

Rechtssatz

Die digitale Analpenetration steht einer vaginalen Penetration weder in der Intensität der sexuellen Inanspruchnahme noch der Schwere des Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers nach und ist demnach im Vergleich zum Beischlaf als diesem gleichzusetzende und gleich sozial schädliche Form sexualen Missbrauchs anzusehen.

Normen

StGB §201 Abs1
StGB §206 Abs1

13 Os 162/00OGH07.03.2001
15 Os 72/01OGH21.06.2001

Auch; Beisatz: Auch die digitale Analpenetration ist grundsätzlich als eine dem Geschlechtsverkehr gleichzusetzende Handlung anzusehen. (T1)

13 Os 90/01OGH07.11.2001

Auch

13 Os 96/05zOGH14.12.2005

Vgl auch

13 Os 87/06bOGH08.11.2006
15 Os 100/09hOGH09.09.2009
11 Os 134/13kOGH12.11.2013

Auch; Beisatz: Die Aufforderung an das Tatopfer im Rahmen eines Internetkontakts via Skype, sich vor der Internetkamera einen Finger in die Scheide bzw in den After einzuführen, stellt eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung dar. (T2)

14 Os 29/21bOGH29.06.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20010307_OGH0002_0130OS00162_0000000_001

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