OGH 4Ob2078/96h (RS0105532)

OGH4Ob2078/96h14.9.2021

Rechtssatz

Die Kapitalerhaltungsvorschriften sollen nach ihrem Sinn und Zweck jede (unmittelbare oder mittelbare) Leistung an einen Gesellschafter erfassen, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das (im Geltungsbereich des § 30 dGmbHG: zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche) Vermögen verringert. Darunter fallen Zuwendungen oder Vergünstigungen aller Art ohne Rücksicht darauf, ob sie in der Handelsbilanz der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (oder des Gesellschafters) einen Niederschlag finden.

Normen

AktG §52
AktG §224 Abs2
GmbHG §82 Abs1
GmbHG §83 Abs1

4 Ob 2078/96hOGH25.06.1996

Veröff: SZ 69/149

4 Ob 2328/96yOGH12.11.1996

nur: Die Kapitalerhaltungsvorschriften sollen nach ihrem Sinn und Zweck jede (unmittelbare oder mittelbare) Leistung an einen Gesellschafter erfassen, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das Vermögen verringert. (T1)

6 Ob 4/99bOGH11.11.1999

Veröff: SZ 72/172

6 Ob 288/99tOGH20.01.2000

Veröff: SZ 73/14

1 Ob 141/02wOGH30.09.2002

Beisatz: Zweck dieser Vorschrift ist es, das Stammkapital als "dauernden Grundstock der Gesellschaft" und als einziges "dem Zugriffe der Gläubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt" gegen Schmälerung durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern. Im Gegensatz zu § 30 dGmbHG verbietet § 82 GmbHG im Prinzip jede Zuwendung der Gesellschaft an die Gesellschafter, die nicht Gewinnverwendung ist; § 30 dGmbHG begnügt sich hingegen mit dem Schutz des dem Stammkapital entsprechenden Vermögens. (T2)

3 Ob 287/02fOGH22.10.2003

nur: Die Kapitalerhaltungsvorschriften sollen nach ihrem Sinn und Zweck jede (unmittelbare oder mittelbare) Leistung an einen Gesellschafter erfassen, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das Vermögen verringert. Darunter fallen Zuwendungen oder Vergünstigungen aller Art ohne Rücksicht darauf, ob sie in der Handelsbilanz der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (oder des Gesellschafters) einen Niederschlag finden. (T3)<br/>Beis wie T2<br/>Veröff: SZ 2003/133

6 Ob 271/05dOGH01.12.2005

Beisatz: Hier: Eine verdeckte Einlagenrückgewähr kann auch damit gerechtfertigt werden, dass besondere betriebliche Gründe im Interesse der Gesellschaft vorliegen, wenn dies nach der Formel des Fremdvergleichs dahin gedeckt ist, dass das Geschäft, das mangels objektiver Wertäquivalenz ein Vermögensopfer der Gesellschaft bedeutet, auch mit einem Außenstehenden geschlossen worden wäre. (T4)<br/>Veröff: SZ 2005/178

7 Ob 142/07vOGH04.07.2007

Auch; Beisatz: § 82 Abs 1 GmbHG soll auch die Übertragung von Geschäftsanteilen auf Kosten der Gesellschaft verhindern. (T5)

6 Ob 226/09tOGH15.04.2010

Vgl auch; Beisatz: Das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 224 Abs 2 AktG) ist nur anzuwenden, sofern ein gewisser „Österreichbezug“ besteht. (T6)<br/>Veröff: SZ 2010/35

6 Ob 132/10wOGH01.09.2010

nur T1; Beisatz: Das Verbot der Einlagenrückgewähr erfasst auch ehemalige Gesellschafter, sofern die Leistung im Hinblick auf die ehemalige Gesellschafterstellung erbracht wird. (T7)

7 Ob 35/10pOGH29.09.2010

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Unzulässig ist jeder Vermögenstransfer von der Gesellschaft zum Gesellschafter in Vertragsform oder auf andere Weise, die den Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses zu Lasten des gemeinsamen Sondervermögens bevorteilt (6 Ob 271/05d = SZ 2005/178). (T8)

6 Ob 33/11pOGH18.07.2011

Vgl auch; Bem: Hier: Erwerb eigener Aktien durch Ausübung einer Put‑Option. (T9)<br/>Veröff: SZ 2011/92

6 Ob 110/12pOGH13.09.2012

Veröff: SZ 2012/90

8 Ob 20/13vOGH04.03.2013

nur T1; Beisatz: Hier: Vereinbarung eines unangemessenen Mietzinses. (T10)

6 Ob 171/15pOGH23.02.2016

Beis wie T8; Beisatz: Das Verbot der Einlagenrückgewähr erfasst grundsätzlich jede vermögensmindernde Leistung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung an ihre Gesellschafter, ausgenommen solche in Erfüllung des Dividendenanspruchs, sonstiger gesetzlich zugelassener Ausnahmefälle sowie Leistungen auf der Grundlage fremdüblicher Austauschgeschäfte. Stehen dabei die Leistung der Gesellschaft und die Gegenleistung des Gesellschafters in einem objektiven Missverhältnis, so ist das konkrete Geschäft nichtig. Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist wirtschaftlich zu betrachten. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Darlehensgewährungen an einen Gesellschafter. (T12); Veröff: SZ 2016/20

6 Ob 72/16fOGH26.04.2016

Vgl; Beisatz: Hier: Bezug überhöhter Mietzinse von der Gesellschaft durch einen Gesellschafter. (T13)<br/>Beisatz: Der Tatbestand der verbotenen Einlagenrückgewähr (§ 82 Abs 1 GmbHG) enthält keine subjektiven Tatbestandsmerkmale. Entscheidend ist, dass ein objektives Missverhältnis zwischen der vom Gesellschafter erbrachten Leistung und der bezogenen Gegenleistung vorliegt. (T14)

6 Ob 232/16kOGH22.12.2016

Beis wie T8; Beis wie T11 nur: Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist wirtschaftlich zu betrachten. (T15)<br/>Beisatz: Auch die Inanspruchnahme von Unternehmensvermögen oder ‑leistungen kann eine verbotene Einlagenrückgewähr darstellen, wenn keine entsprechende Gegenleistung erfolgt. Die unangemessen gering verrechnete Überlassung von Sachen an den Gesellschafter kann eine verbotene Einlagenrückgewähr darstellen (hier: Nach dem Klagsvorbringen Überlassung einer durch die Tochtergesellschaft angemieteten Liegenschaft an die Muttergesellschaft zum „Selbstkostenpreis“, weil die Muttergesellschaft die Liegenschaft aufgrund ihrer schlechten Bonität nicht anmieten hätte können). (T16)

9 ObA 69/16mOGH26.07.2016

Auch; Beisatz: Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist wirtschaftlich zu betrachten. (T17)

6 Ob 240/16mOGH29.08.2017

Vgl; Beis wie T10

6 Ob 114/17hOGH29.08.2017

Auch; Beis wie T2 nur: Zweck dieser Vorschrift ist es, das Stammkapital als "dauernden Grundstock der Gesellschaft" und als einziges "dem Zugriffe der Gläubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt" gegen Schmälerung durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern. (T18)<br/>Beis wie T5; Beis wie T14 nur: Der Tatbestand der verbotenen Einlagenrückgewähr (§ 82 Abs 1 GmbHG) enthält keine subjektiven Tatbestandsmerkmale. (T19)<br/>Beisatz: War Empfänger der Leistung ein Gesellschafter, so spielt die Erkennbarkeit des Verstoßes gegen § 82 GmbHG für die Rückzahlungspflicht nach § 83 Abs 1 GmbHG keine Rolle. Der gute Glaube spielt nur eine Rolle, soweit es sich um den Bezug von Gewinnanteilen handelt. Daraus ergibt sich zwingend, dass sonstige gutgläubig empfangene Leistungen der Gesellschaft der Rückzahlungspflicht nach § 83 Abs 1 GmbHG unterliegen. (T20)

6 Ob 204/16tOGH26.09.2017

Vgl; Beisatz: Fremdüblichkeit und betriebliche Rechtfertigung sind nur bei der verdeckten Einlagenrückgewähr (verdeckten Gewinnausschüttung) maßgebend. Eine solche liegt vor, wenn dem Gesellschafter nicht direkt die Einlage oder ein Teil davon zurückgewährt wird, sondern wenn durch Rechtsgeschäfte zwischen Gesellschaft und Gesellschafter oder auch zwischen diesen und Dritten (zB kreditgebenden Banken) dem Gesellschafter indirekt ein Vorteil zukommt, der für die Gesellschaft gleichzeitig ein Nachteil ist. Bei einer offenen (direkten) Einlagenrückgewähr kommt es auf einen Fremdvergleich oder eine betriebliche Rechtfertigung nicht an, sondern nur darauf, ob ein ausschüttbarer Bilanzgewinn vorhanden ist. (T21)

6 Ob 161/17wOGH21.11.2017

Auch; Beis wie T11 nur: Das Verbot der Einlagenrückgewähr erfasst grundsätzlich jede vermögensmindernde Leistung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung an ihre Gesellschafter, ausgenommen solche in Erfüllung des Dividendenanspruchs, sonstiger gesetzlich zugelassener Ausnahmefälle sowie Leistungen auf der Grundlage fremdüblicher Austauschgeschäfte. (T22)<br/>Beisatz: Unter „sonstige gesetzlich zugelassene Ausnahmefälle“ fallen etwa alineare Gewinn­ausschüttungen und Kapitalherabsetzungen. (T23)

6 Ob 199/17hOGH17.01.2018

Vgl; Beisatz: Grundsätzlich sind schuldrechtliche Austauschbeziehungen zwischen Aktionär und Aktiengesellschaft nur dann zulässig, wenn der Wert der Leistung der Aktiengesellschaft durch die Gegenleistung des Gesellschafters abgegolten wird; die Gesellschaft darf also mit ihrem Aktionär nur wie fremdüblich, also zum Marktpreis kontrahieren. Bestehen keine Marktpreise, so ist jedenfalls eine fachgerechte Bewertung nach anerkannten Bewertungsmethoden notwendig. Der Vorstand der Aktiengesellschaft muss sich in diesem Fall im Rahmen eines vertretbaren unternehmerischen Ermessens halten. Es ist also ein „hypothetischer Marktvergleich“ durchzuführen. Außerhalb der Massengeschäfte sind alle zwischen der Aktiengesellschaft und ihrem Aktionär getätigten Rechtsgeschäfte prima facie verdächtig; es ist genau zu prüfen, ob es sich um ein zulässiges Geschäft zu marktüblichen Konditionen handelt oder ob an den Aktionär in unzulässiger Weise Leistungen aus dem Vermögen der AG erbracht werden. (T24)

6 Ob 128/17tOGH28.03.2018

Auch; Beis wie T2; Beis wie T22

6 Ob 195/18xOGH20.12.2018

Beis wie T15; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Unentgeltliches lebenslanges Wohnungsgebrauchsrecht. (T25)<br/>Beisatz: Der Gesellschafter ist für die Gleichwertigkeit seiner Gegenleistungen behauptungs- und beweispflichtig, handelt es sich doch dabei um die Widerlegung der prima facie als unzulässig anzunehmenden Rückgewähr von Einlagen. (T26)<br/>Veröff: SZ 2018/113

8 ObA 53/18dOGH24.05.2019

nur T3; Beis wie T8; Beis wie T11 nur: Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist wirtschaftlich zu betrachten. (T27);<br/>Beis wie T21; Beisatz: Diese Prüfung (Fremdüblichkeit) ist auch bei der vereinbarten Unkündbarkeit eines Arbeitsverhältnisses vorzunehmen. (T27a); Anm.: Hier doppelt vergebene T27 wurde auf T27a geändert. - November 2021. (T27b)

6 Ob 13/20kOGH23.01.2020
6 Ob 71/21sOGH14.09.2021

Vgl; Beis nur wie T1; Beis wie T22; Beisatz: Leistungen an Dritte sind einem Gesellschafter zuzurechnen, wenn die Leistung an den Dritten zugleich eine Leistung an den Gesellschafter darstellt. Darunter fallen jedenfalls Leistungen an Dritte, die vom wirtschaftlichen Ergebnis her gesehen dem Gesellschafter zugute kommen. (T28)<br/>Beisatz: Auch die (unentgeltliche) Überlassung von „Geschäftschancen“ kann gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen. Zumindest muss sich aber die Erwerbschance soweit verdichtet haben, dass ihr ein Marktwert zukommt, also ein Dritter für die Übertragung der „Geschäftschance“ ein Entgelt zahlen würde. Ist nicht einmal dieses Kriterium erfüllt, kann jedenfalls nicht von einem geschützten Vermögenswert der Gesellschaft gesprochen werden. (T29)

6 Ob 26/21yOGH14.09.2021

Vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19960625_OGH0002_0040OB02078_96H0000_002