OGH 4Ob2328/96y

OGH4Ob2328/96y12.11.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Alexander P*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der N***** Gesellschaft mbH, ***** wider die beklagte Partei A***** AG, ***** vertreten durch Dr.Kurt Schneider und Dr.Rudolf Riedl, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 118.839,74 sA, infolge Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 3.Juli 1996, GZ 1 R 112/96p-20, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 15.März 1996, GZ 2 Cg 100/95a-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie insgesamt, einschließlich des in Rechtskraft erwachsenen Teiles, wie folgt zu lauten haben:

"Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger S 106.638,92 samt 4 % Zinsen aus S 42.799,18 seit 15.6.1993 und aus S 63.839,74 seit 10.2.1994 binnen 14 Tagen zu zahlen und die mit S 31.901,16 bestimmten anteiligen Prozeßkosten (darin S 4.283,36 Umsatzsteuer und S 6.201,-- Barauslagen) zu ersetzen.

Das Mehrbegehren, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger S 12.200,82 samt 12 % Zinsen seit 15.6.1993, 7 % Zinsen aus S 42.799,18 seit 15.6.1993 und 7 % Zinsen aus S 63.839,74 seit 10.2.1994 zu zahlen, wird abgewiesen."

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 17.914,56 bestimmten anteiligen Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin S 2.985,76 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 2.385,-- bestimmten anteiligen Barauslagen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Landesgericht Ried im Innkreis eröffnete mit Beschluß vom 18.2.1994 über das Vermögen der N***** Gesellschaft mbH das Ausgleichsverfahren; mit Beschluß vom 4.7.1994 den Anschlußkonkurs. Der Kläger wurde zum Masseverwalter bestellt.

Die Beklagte lieferte der späteren Gemeinschuldnerin 1990 zwei Autotelefone, für die sie am 4.12.1990 S 57.360,-- verrechnete. Für ein im Mai 1991 geliefertes tragbares Telefon stellte sie am 28.5.1991 S 23.400,-- in Rechnung. Da die spätere Gemeinschuldnerin trotz mehrerer Mahnungen nicht zahlte, klagte die Beklagte beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien S 87.043,-- sA ein. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 1.10.1991 schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sich die spätere Gemeinschuldnerin verpflichtete, S 80.760,-- samt 5 % Zinsen aus S 57.360,-- seit 20.12.1990 und aus S 23.400,-- seit 13.6.1991 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen sowie die mit S 7.297,60 verglichenen Prozeßkosten bis 20.10.1991 zu Handen des Klagevertreters zu zahlen.

Da die spätere Gemeinschuldnerin nicht zahlte, stellte die Beklagte einen Exekutionsantrag. Mit Beschluß vom 5.12.1991 bewilligte das Bezirksgericht Raab die Fahrnisexekution. Der Vollzug blieb mangels pfändbarer Gegenstände erfolglos. Nach Einholung einer Auskunft beantragte die Beklagte die Pfändung und Überweisung der Forderung auf Zahlung der ausstehenden Stammeinlage von S 175.000,--, die der späteren Gemeinschuldnerin gegen ihren einzigen Gesellschafter Ing.Manfred N***** zustand. Das Bezirksgericht Raab bewilligte die Exekution am 27.2.1992.

Die Beklagte forderte Ing.Manfred N***** vergeblich auf, Kapital, Zinsen und Kosten von insgesamt S 98.374,-- zu zahlen. Sie brachte gegen Ing.Manfred N***** am 13.5.1992 eine Klage ein; da dieser keine Klagebeantwortung erstattete, erging auf Antrag der Beklagten vom 15.2.1993 ein Versäumungsurteil.

Am 7.4.1993 bewilligte das Bezirksgericht Raab die von der Klägerin aufgrund des Versäumungsurteiles beantragte Fahrnisexekution; die Exekution wurde durch Anschlußpfändung vollzogen. Im Pfändungsprotokoll schienen damals 18 betreibende Gläubiger auf. Die Versteigerung wurde für den 22.6.1993 anberaumt.

Die Beklagte erklärte sich bereit, die gegen Ing.Manfred N***** geführte Fahrnisexekution unter Aufrechterhaltung der erworbenen Pfandrechte einzustellen, wenn umgehend S 55.000,-- gezahlt werden, eine Ratenvereinbarung getroffen und Ing.Manfred N***** einen Blankowechsel zur Verfügung stellt. Die spätere Gemeinschuldnerin überwies dem Beklagtenvertreter S 55.000,--; davon wurden S 12.200,82 auf die Kostenforderung angerechnet, die der Beklagten gegen Ing.Manfred N***** zustand. Der Beklagtenvertreter beantragte am 16.6.1993, die Exekution gemäß § 200 Abs 3 EO einzustellen.

Schon die erste Rate wurde nicht gezahlt. Mit Schreiben vom 23.7.1993 kündigte die Beklagte an, den Deckungswechsel zu vervollständigen und die Wechselklage einzubringen, sollte nicht umgehend gezahlt werden. Um jedoch weitere Kosten zu vermeiden, brachte sie keine Klage ein, sondern beantragte, das Fahrnisexekutionsverfahren fortzusetzen. Das Bezirksgericht Raab bewilligte den Antrag am 7.1.1994 und beraumte die Versteigerung für den 22.2.1994 an. Ohne daß der Beklagtenvertreter mit der späteren Gemeinschuldnerin oder Ing.Manfred N***** Kontakt aufgenommen hätte, erhielt er am 14.2.1994 von der Gemeinschuldnerin S 63.839,74 überwiesen. Die Exekution wurde eingestellt.

1993 wurden beim Landesgericht Ried sieben Anträge eingebracht, über das Vermögen der späteren Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren zu eröffnen; die letzten fünf wurden an das Landesgericht Linz überwiesen. Beim Landesgericht Linz sind darüber hinaus noch neun Konkursanträge eingelangt.

Beim Bezirksgericht Raab waren 1990 56 Exekutionsverfahren mit einer Gesamtsumme von rund S 4,000.000,-- gegen die spätere Gemeinschuldnerin anhängig, 1991 55 Exekutionsverfahren mit einer Gesamtsumme von rund S 10,000.000,-- und 1992 94 Exekutionsverfahren mit einer Gesamtsumme von rund S 17,500.000,--. Von Jänner 1993 bis Mitte August 1993 waren beim Bezirksgericht Raab 61 Exekutionsverfahren und beim Bezirksgericht Linz 33 Exekutionsverfahren anhängig. Die spätere Gemeinschuldnerin war spätestens seit Beginn des Jahres 1993 zahlungsunfähig.

Der Kläger begehrt S 118.839,74 sA.

Die Gemeinschuldnerin sei lange vor Beginn des Jahres 1993 zahlungsunfähig gewesen. Spätestens im Juni 1993 sei die Zahlungsunfähigkeit der Beklagten bekannt geworden. Die Gemeinschuldnerin habe die Beklagte begünstigen wollen; dies sei der Beklagten bekannt gewesen. Die Zahlung im Juni 1993 sei geleistet worden, um die gegen Ing.Manfred N***** geführte Exekution abzuwenden; insoweit sei die Leistung inkongruent und auch unentgeltlich.

Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen.

Die spätere Gemeinschuldnerin sei zum Zeitpunkt der Zahlungen weder zahlungsunfähig gewesen, noch sei eine allfällige Zahlungsunfähigkeit der Beklagten bekannt oder erkennbar gewesen. Die erste Zahlung sei für Rechnung von Ing.Manfred N***** geleistet worden; die zweite von ihm selbst.

Das Erstgericht sprach dem Kläger S 118.839,74 samt 4 % Zinsen zu; das Zinsenmehrbegehren wies es ab.

Das Erstgericht stellte fest, daß die spätere Gemeinschuldnerin in Begünstigungsabsicht gehandelt habe und daß dies sowie ihre spätestens mit Beginn des Jahres 1993 eingetretene Zahlungsunfähigkeit der Beklagten bekannt gewesen sei. Damit seien die Voraussetzungen für die Anfechtung gegeben. Daß die Beklagte ein unanfechtbares Forderungspfandrecht erworben habe, hindere die Anfechtung nicht, weil die Forderung der Beklagten nicht vom Drittschuldner, sondern von der späteren Gemeinschuldnerin befriedigt worden sei.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.

Die Anfechtungsklage sei fristgerecht eingebracht worden. Die Zahlung vom Februar 1994 sei innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 31 Abs 4 KO erfolgt; die Zahlung vom Juni 1993 innerhalb der Jahresfrist des § 30 Abs 2 KO und auch innerhalb der Frist des § 30 Abs 1 KO. Ing.Manfred N***** habe der Beklagten S 12.200,82 an Klage- und Exekutionskosten geschuldet; die Zahlung der späteren Gemeinschuldnerin von S 55.000,-- sei zunächst auf diese Forderung angerechnet worden. Insoweit habe die Beklagte schon deshalb eine inkongruente Deckung erhalten, weil sie keinen materiellrechtlichen Anspruch besessen habe, daß die spätere Gemeinschuldnerin diese Forderung begleiche. Wenn in einer von einem Gläubiger gegen den Gesellschafter zur Hereinbringung der Stammeinlagenforderung geführten Exekution die Gesellschaft mbH eine Zahlung an diesen Gläubiger leiste, dann liege ein Verstoß gegen §§ 63, 82 Abs 1 GmbHG vor. Wegen der Verknüpfung der Zahlung der Gemeinschuldnerin von S 55.000,-- mit der gegen Ing.Manfred N***** geführten Fahrnisexekution habe die Beklagte eine inkongruente Deckung im Sinne des § 30 Abs 1 Z 1 KO erlangt.

Auch die zweite Zahlung von S 63.839,74 am 9.2.1994 habe sich auf die gegen Ing.Manfred N***** geführte Fahrnisexekution bezogen. Bei dieser Zahlung lägen aber auch die Anfechtungsvoraussetzungen nach § 31 Abs 1 Z 2 Fall 1 KO vor. Die Beklagte bekämpfe die Feststellung, daß ihr die Zahlungsunfähigkeit der späteren Gemeinschuldnerin bekannt war. Dies könne aber dahingestellt bleiben, weil sich aus dem festgestellten Sachverhalt die fahrlässige Unkenntnis der Beklagten ergebe. Die Beklagte habe derart viele Schritte unternehmen müssen, um die Forderung in dem gegen Ing.Manfred N***** geführten Exekutionsverfahren hereinzubringen, daß sie Zweifel an der Zahlungsunfähigkeit des Ing.Manfred N***** und damit auch an der Zahlungsunfähigkeit der späteren Gemeinschuldnerin haben mußte. Die Beklagte habe gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen, weil sie keine Erkundigungen eingeholt habe.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision ist zulässig, weil über einen gleichartigen Sachverhalt noch nicht entschieden wurde; sie ist auch teilweise berechtigt.

Die Beklagte bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß beide Zahlungen inkongruent gewesen seien. Sie habe ihren Anspruch gegen Ing.Manfred N***** bereits vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erworben; die Zahlung sei somit kongruent. Die Beklagte sei auch nicht begünstigt, weil der Gemeinschuldnerin insoweit eine Forderung gegen Ing.Manfred N***** zustehe, als dieser durch die Zahlungen der Gemeinschuldnerin befreit worden sei. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, Erkundigungen über die Bonität der späteren Gemeinschuldnerin einzuholen. Für die Beklagte sei die schlechte Vermögenslage der späteren Gemeinschuldnerin nicht erkennbar gewesen.

Gemäß § 30 Abs 1 Z 1 KO ist eine nach Eintritt der

Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung oder in

den letzten 60 Tagen vorher vorgenommene Sicherstellung oder

Befriedigung eines Gläubigers anfechtbar, wenn der Gläubiger eine

Sicherstellung oder Befriedigung erlangt hat, die er nicht oder nicht

in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte, es sei denn,

daß er durch diese Rechtshandlung vor den anderen Gläubigern nicht

begünstigt worden ist. § 30 Abs 1 Z 1 KO normiert einen rein

objektiven Tatbestand. Gefordert ist "Inkongruenz", das ist eine

Sicherstellung oder Befriedigung, die gar nicht oder nicht in der Art

oder nicht in der Zeit zu beanspruchen war (König, Die Anfechtung

nach der Konkursordnung Rz 241 mwN). Eine Befriedigung ist daher

kongruent, wenn der Verpflichtete aus Anlaß der Pfändung zahlt oder

ihm zwangsweise Geld abgenommen wird, mag das Pfändungspfandrecht

auch inkongruent sein; durch die Zahlung erhält der Gläubiger nur

das, was er nach materiellem Recht zu fordern hat. Zwangszahlungen

aus dem Vermögen des Schuldners sind demnach niemals inkongruent

(verstSenat SZ 45/12 = JBl 1972, 374 = RZ 1972, 150 = EvBl 1972/115;

ÖBA 1993, 734 = ecolex 1993, 595 = HS 24.790; König aaO Rz 249 mwN).

Die Beklagte war Gläubigerin der späteren Gemeinschuldnerin; sie hat für ihre Forderung einen Exekutionstitel erlangt. Da die Fahrnisexekution erfolglos geblieben war, hat sie Exekution auf die Forderung der späteren Gemeinschuldnerin gegen ihren Alleingesellschafter geführt. Sie hat die ausständige Stammeinlagenforderung überwiesen erhalten und in der Folge eingeklagt. Zur Hereinbringung der ihr zugesprochenen Forderung hat sie gegen den Drittschuldner Exekution geführt.

Die Beklagte hat alle diese Maßnahmen gesetzt, um ihre Forderung gegen die spätere Gemeinschuldnerin einbringlich zu machen. Mit der Zahlung der späteren Gemeinschuldnerin hat sie - soweit damit ihre Forderung aus dem mit der späteren Gemeinschuldnerin geschlossenen Vergleich getilgt wurde - eine Leistung erhalten, auf die sie einen materiellrechtlichen Anspruch hatte.

Daß die Zahlung erfolgte, um die Einstellung des gegen den Alleingesellschafter geführten Exekutionsverfahrens zu erreichen, macht die Befriedigung der Beklagten nicht inkongruent. Klage und Exekution gegen den Alleingesellschafter der Beklagten waren Maßnahmen, welche die Beklagte setzte, um ihre Forderung gegen die spätere Gemeinschuldnerin einbringlich zu machen. Die Forderung gegen die spätere Gemeinschuldnerin blieb solange aufrecht, bis sie getilgt wurde; mit der Zahlung der späteren Gemeinschuldnerin hat die Beklagte nichts anderes erhalten, als ihr nach materiellem Recht zustand.

Das trifft jedoch nur für jenen Teilbetrag zu, den die Beklagte auf ihre Forderung gegen die spätere Gemeinschuldnerin angerechnet hat. Soweit die Gemeinschuldnerin die gegen ihren Alleingesellschafter erwachsenen Kosten getilgt hat, hat sie der Beklagten eine Leistung erbracht, für die sie nicht gehaftet hat. Insoweit war die Beklagte nicht Gläubigerin der späteren Gemeinschuldnerin; auch aus diesem Grund kann keine (kongruente oder inkongruente) Deckung im Sinne des § 30 Abs 1 Z 1 KO vorliegen.

Die Leistung war auch nicht unentgeltlich im Sinne des § 29 Z 1 KO. Die Beklagte hat die Kosten gezahlt, um ihren Alleingesellschafter von seiner Haftung zu befreien.

Der vom Berufungsgericht angenommene Verstoß gegen § 82 GmbHG ist kein Anfechtungsgrund. Nach Abs 1 dieser Bestimmung können die Gesellschafter ihre Stammeinlage nicht zurückfordern; sie haben, solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den nach dem Jahresabschluß als Überschuß der Aktiven über die Passiven sich ergebenden Bilanzgewinn, soweit dieser nicht aus dem Gesellschaftsvertrag oder durch einen Beschluß der Gesellschafter von der Verteilung ausgeschlossen ist. § 82 GmbHG soll jede (unmittelbare oder mittelbare) Leistung an einen Gesellschafter erfassen, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das Vermögen verringert. Normadressat des Verbotes der Einlagenrückgewähr sind die Gesellschaft und der Gesellschafter (§ 83 Abs 1 GmbHG). Dritte sind nur ausnahmsweise rückgabepflichtig; Rückgabepflicht besteht jedenfalls bei Kollusion, aber auch in jenen Fällen, in denen der Gesellschafter bewußt zum Nachteil der Gesellschaft handelt und der Dritte davon gewußt hat oder sich der Mißbrauch ihm geradezu aufdrängen mußte (RdW 1996, 471 mwN; zur mißbräuchlichen Verwendung von GmbH-Vermögen s auch Thiery, Privatausgaben zu Lasten der GmbH, ecolex 1992, 631).

Der Kläger hat hierzu nichts vorgebracht. Er hat in erster Instanz nicht einmal behauptet, daß und in welcher Höhe die spätere Gemeinschuldnerin Kosten beglichen hat, die in den Verfahren gegen Ing.Manfred N***** erwachsen sind. Der Kläger hat seinen Anspruch allein darauf gestützt, daß die Zahlungen der späteren Gemeinschuldnerin anfechtbar seien. Soweit aber die gegen Ing.Manfred N***** erwachsenen Kosten von S 12.200,82 befriedigt wurden, liegt, wie oben dargelegt, keine Leistung der späteren Gemeinschuldnerin an einen Gläubiger vor. Da die Leistung auch nicht unentgeltlich war, ist die Anfechtung insoweit nicht begründet.

Zu prüfen bleibt, ob die Anfechtung des verbleibenden Restbetrages von S 42.799,18 der ersten Zahlung nach § 30 Abs 1 Z 3 KO und die der zweiten Zahlung nach § 31 Abs 1 Z 2 KO begründet ist.

Gemäß § 30 Abs 1 Z 3 KO ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung oder in den letzten sechzig Tagen vorher vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers anfechtbar, wenn sie nicht zugunsten naher Angehöriger vorgenommen worden ist und dem Anfechtungsgegner die Absicht des Gemeinschuldners, ihn vor den anderen Gläubigern zu begünstigen, bekannt war oder bekannt sein mußte. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn die Begünstigung früher als ein Jahr vor der Konkurseröffnung stattgefunden hat (§ 30 Abs 2 KO). Nach § 31 Abs 1 Z 2 KO sind nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung vorgenommene Rechtshandlungen anfechtbar, durch die ein Konkursgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung erlangt, wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein mußte. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn die anfechtbaren Rechtshandlungen früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung vorgenommen worden sind (§ 31 Abs 4 KO). Im Anschlußkonkurs sind die Fristen vom Tag des Antrages auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zu berechnen (§ 2 Abs 3 KO).

Das Ausgleichsverfahren wurde am 18.2.1994 eröffnet; in die Sechsmonatsfrist des § 31 Abs 4 KO fällt demnach nur die zweite Zahlung vom Februar 1994. Die erste Zahlung erhielt die Beklagte bereits im Juni 1993; diese Zahlung ist in der Jahresfrist des § 30 Abs 2 KO erfolgt.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Rechtsfrage, ob der Beklagten die Zahlungsunfähigkeit und die Begünstigungsabsicht der späteren Gemeinschuldnerin bekannt sein mußten. Dafür genügt es, wenn dem Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit und die Begünstigungsabsicht nur deshalb nicht bekannt waren, weil er die gehörige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, wobei schon leichte Fahrlässigkeit genügt. Ob der Anfechtungsgegner fahrlässig war, bestimmt sich danach, welche Auskunftsmittel dem Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der anzufechtenden Rechtshandlung zur Verfügung standen und ob es zumutbar war, sie heranzuziehen. Entscheidend ist das Wissenmüssen der Personen, die für den Anfechtungsgegner mit der Sache befaßt waren (EvBl 1983/151 = JBl 1983, 654 [Koziol]; SZ 55/65;

JBl 1990, 728 = ÖBA 1990, 469; ÖBA 1994, 982 [Weissel], jeweils mwN;

König aaO Rz 260ff, 277ff). Wird der Schuldner mit Befriedigungsexekutionen verfolgt, so muß dies den Schluß auf die Zahlungsunfähigkeit nahelegen, weil ein Schuldner in der Regel die gerichtliche Zwangsvollstreckung nicht ohne Not an sich herankommen läßt (JBl 1990, 728 = ÖBA 1990, 469 mwN).

Die Beklagte mußte ihre Forderung von S 80.760,-- einklagen, nachdem mehrere Mahnungen erfolglos geblieben waren. Im Verfahren verpflichtete sich die spätere Gemeinschuldnerin in einem vollstreckbaren Vergleich zur Zahlung; sie hielt die Zahlungsfrist nicht ein. Die aufgrund des Vergleichs eingeleitete Fahrnisexekution blieb erfolglos, weil (bei einem Bauunternehmen!) keine pfändbaren Gegenstände vorhanden waren. Der Inhalt der danach eingeholten Auskunft über die spätere Gemeinschuldnerin steht zwar nicht fest, kann aber daraus erschlossen werden, daß die Beklagte in der Folge nur mehr Exekution in die aushaftende Stammeinlage geführt hat. Hätte sich aus der Auskunft ein Hinweis auf irgendwelche anderen Vermögenswerte ergeben, so ist nicht anzunehmen, daß die Beklagte den langen und kostenaufwendigen Weg einer Forderungsexekution gewählt hätte. Schließlich mußte der Alleingesellschafter geklagt und auch gegen ihn Exekution geführt werden. Die Fahrnisexekution wurde durch Anschlußpfändung vollzogen; ein zur Abwendung der Versteigerung der gepfändeten Gegenstände geschlossener Vergleich wurde nicht erfüllt. In dieser Situation war offenkundig, daß weder die spätere Gemeinschuldnerin noch ihr Alleingesellschafter in der Lage sein konnten, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Selbst wenn dies für die Beklagte nicht offenkundig gewesen sein sollte, so hätte sie bei gehöriger Sorgfalt jedenfalls Erkundigungen einziehen müssen. Eine Anfrage an das Exekutionsgericht hätte genügt, um zu erfahren, daß zahlreiche Exekutionen anhängig waren.

Bei gehöriger Sorgfalt hätte die Beklagte (ihr Rechtsvertreter) schon im Juni 1993 (erste Zahlung) und umso mehr im Februar 1994 (zweite Zahlung; das Ausgleichsverfahren wurde am 18.2.1994 eröffnet!) wissen müssen, daß die spätere Gemeinschuldnerin zahlungsunfähig war und sie vor den anderen Gläubigern begünstigte, um zu erreichen, daß das gegen ihren Alleingesellschafter geführte Exekutionsverfahren eingestellt werde. Das Vorliegen der anderen Anfechtungsvoraussetzungen ist nicht strittig; die Beklagte hat den auf die Schuld der späteren Gemeinschuldnerin entfallenden Teil der ersten Zahlung und die zweite Zahlung zurückzuerstatten.

Der Revision war teilweise Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 1, § 50 ZPO. Der Kläger hat mit rund 90 % obsiegt, mit rund 10 % ist er unterlegen. Er hat daher Anspruch auf Ersatz von 80 % der ihm erwachsenen Kosten und von 90 % seiner Barauslagen. Die Beklagte hat Anspruch auf Ersatz von 10 % ihrer Barauslagen.

Stichworte