OGH 7Ob532/95 (RS0078931)

OGH7Ob532/9522.4.2021

Rechtssatz

Inwieweit sich ein Anleger ein Mitverschulden am Scheitern seiner Veranlagung anrechnen lassen muss, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Bei der Prospekthaftung ist die "Wissensdifferenz" zwischen dem Prospekthaftpflichtigen und dem Anleger maßgeblich. Grundsätzlich muss ein Anleger wissen, dass er mit derartigen Beteiligungen ein unternehmerisches Risiko auf sich nimmt und dass er sich nicht im Bereich der "mündelsicheren", sondern in jenem der "steuerbegünstigten" Anlage bewegt, das heißt, dass er davon auszugehen hat, dass auch wesentliche Tatsachen im Betriebsinteresse des Kapitalsuchenden nicht hervorgehoben und auffällig mitgeteilt werden, sondern erst durch Überprüfung des Informationsmaterials erkennbar werden.

Normen

ABGB §1295 IIf7a
ABGB §1304 A1
KO §29 Z1

7 Ob 532/95OGH20.12.1995

Veröff: SZ 68/242

6 Ob 2100/96hOGH11.09.1997

nur: Bei der Prospekthaftung ist die "Wissensdifferenz" zwischen dem Prospekthaftpflichtigen und dem Anleger maßgeblich. Grundsätzlich muss ein Anleger wissen, dass er mit derartigen Beteiligungen ein unternehmerisches Risiko auf sich nimmt und dass er sich nicht im Bereich der "mündelsicheren", sondern in jenem der "steuerbegünstigten" Anlage bewegt, das heißt, dass er davon auszugehen hat, dass auch wesentliche Tatsachen im Betriebsinteresse des Kapitalsuchenden nicht hervorgehoben und auffällig mitgeteilt werden, sondern erst durch Überprüfung des Informationsmaterials erkennbar werden. (T1) <br/>Veröff SZ 70/179

4 Ob 188/08pOGH20.01.2009

Vgl aber; Beisatz: Das kann aber dann nicht gelten, wenn die strittige Werbung gerade den Sicherheitsaspekt in den Vordergrund stellt und damit einen unrichtigen Eindruck über die mit der Anlage verbundenen Risiken erweckt. (T2)<br/>Beisatz: Eine auf dieser Grundlage erforderliche Risikoinformation müsste bei mehrseitigen Werbebroschüren in räumlicher und sachlicher Nähe zu den davon betroffenen positiven Aussagen erfolgen. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Beurteilung einer Werbung für den Erwerb von Wertpapieren nach UWG. (T4)<br/>Veröff: SZ 2009/6

8 Ob 167/09fOGH18.02.2010

Vgl auch; nur: Inwieweit sich ein Anleger ein Mitverschulden am Scheitern seiner Veranlagung anrechnen lassen muss, kann nur im Einzelfall entschieden werden. (T5)

3 Ob 239/09gOGH24.03.2010

Vgl; Beisatz: Eine solche Sorgfaltspflicht besteht auch nach Anfechtungsrecht bei Vorliegen des Verdachts eines unseriösen Anlagegeschäfts. Wenn der Anleger irreal hohe Gewinnversprechen nicht hinterfragt, handelt er fahrlässig (hier: Pyramidenspiel). (T6) Veröff: SZ 2010/24

3 Ob 240/09dOGH28.04.2010

Vgl; Beis wie T6

3 Ob 244/09tOGH28.04.2010

Vgl; Beis wie T6

10 Ob 61/11kOGH20.12.2011

Auch

4 Ob 16/12zOGH28.02.2012

Vgl auch; nur T5; Beisatz: Von einem Mitverschulden nach § 1304 ABGB ist die Frage zu unterscheiden, ob ein Irrender iSd § 871 ABGB seinem Vertragspartner zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet sein kann. (T7)

5 Ob 246/11dOGH17.01.2012

Vgl; Beis wie T6

4 Ob 67/12zOGH02.08.2012

Vgl

6 Ob 139/12bOGH16.11.2012

Vgl; nur T5

10 Ob 7/12wOGH29.01.2013

nur T5

7 Ob 178/11vOGH18.02.2013

Vgl auch

9 Ob 50/12mOGH24.04.2013

Auch; nur T5

10 Ob 34/13tOGH04.11.2013

nur T5

8 Ob 60/14bOGH25.06.2015

Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Kläger hat die sehr hohen Gewinnerwartungen - trotz der in schriftlichen Unterlagen enthaltenen Gefahrenhinweise - nicht hinterfragt. (T8)<br/>

3 Ob 108/16bOGH13.07.2016

Auch; nur T5

3 Ob 167/17fOGH25.10.2017

Auch; nur T5

9 Ob 94/18sOGH15.05.2019

Vgl auch; nur T5

1 Ob 78/19fOGH29.08.2019

Vgl auch; nur T5

8 Ob 19/20gOGH23.10.2020

Vgl

3 Ob 41/21gOGH22.04.2021

Vgl; nur T5

Dokumentnummer

JJR_19951220_OGH0002_0070OB00532_9500000_002