OGH 2Ob520/95; 10ObS35/96; 5Ob2119/96w; 4Ob2024/96t; 6Ob52/97h; 5Ob154/98b; 1Ob126/98f; 8Ob171/98z; 5Ob98/99v; 1Ob36/00a; 8Ob131/02a; 5Ob143/02v; 5Ob266/03h; 5Ob89/08m; 5Ob102/09z; 5Ob200/10p; 5Ob117/14p; 4Ob100/18m; 5Ob188/19m; 5Ob14/21a; 5Ob29/21g; 5Ob179/21s (RS0042537)

OGH2Ob520/95; 10ObS35/96; 5Ob2119/96w; 4Ob2024/96t; 6Ob52/97h; 5Ob154/98b; 1Ob126/98f; 8Ob171/98z; 5Ob98/99v; 1Ob36/00a; 8Ob131/02a; 5Ob143/02v; 5Ob266/03h; 5Ob89/08m; 5Ob102/09z; 5Ob200/10p; 5Ob117/14p; 4Ob100/18m; 5Ob188/19m; 5Ob14/21a; 5Ob29/21g; 5Ob179/21s16.12.2021

Rechtssatz

Der Miteigentümer ist berechtigt, über die ihm zur ausschließlichen Benützung überlassenen Teile der Sache Bestandverträge abzuschließen; er besitzt insoweit Verwaltungsvollmacht und nimmt seine Verfügung dann auch als Vertreter der anderen Miteigentümer vor.

Normen

ABGB §833 D3
ABGB §834
ABGB §1090 IIIA

2 Ob 520/95OGH06.04.1995

Veröff: SZ 68/70

10 ObS 35/96OGH11.06.1996

nur: Der Miteigentümer ist berechtigt, über die ihm zur ausschließlichen Benützung überlassenen Teile der Sache Bestandverträge abzuschließen. (T1); Beisatz: Und die Erträgnisse daraus zu vereinnehmen. (T2)

5 Ob 2119/96wOGH27.08.1996

Vgl auch

4 Ob 2024/96tOGH16.04.1996

Beisatz: Diese Verwaltungsvollmacht des Miteigentümers kann aber nur Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung decken. Der Miteigentümer kann daher hinsichtlich der ihm zur ausschließlichen Benützung überlassenen Sache keinen Bestandvertrag mit einem Miteigentümer abschließen; das gilt auch für den Mehrheitseigentümer. (T3) Veröff: SZ 69/90

6 Ob 52/97hOGH24.04.1997
5 Ob 154/98bOGH09.06.1998

Vgl

1 Ob 126/98fOGH30.06.1998

Beisatz: Das bedeutet jedoch nicht, dass die anderen Miteigentümer an den Mietzinszahlungen und Erträgen zu beteiligen wären. Ein solcher (vermietender) Miteigentümer handelt auf eigene Rechnung, ohne im Verfügungsrecht über die in sein freies Eigentum fallenden Mietzinseinnahmen beschränkt zu sein. (T4)

8 Ob 171/98zOGH15.10.1998
5 Ob 98/99vOGH27.04.1999

Vgl; Beis wie T4 nur: Das bedeutet jedoch nicht, dass die anderen Miteigentümer an den Mietzinszahlungen und Erträgen zu beteiligen wären. (T5)

1 Ob 36/00aOGH06.10.2000

Auch; Beisatz: Wird einem Hälfte- oder Minderheitseigentümer in einer Benützungsregelung die unbeschränkte Verfügungsmacht über einen realen Teil der gemeinsamen Sache übertragen, so ist nur er zum Abschluss beziehungsweise zur Kündigung von Bestandverträgen im Namen aller Miteigentümer berechtigt. (T6)

8 Ob 131/02aOGH29.08.2002

Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Ein schlichter Miteigentümer kann lediglich im Namen aller Miteigentümer kündigen oder auf Räumung klagen; eine Gleichstellung mit einem echten Wohnungseigentümer, der nach neuerer Rechtsprechung im eigenen Namen klagen kann, scheidet aus. Das ergibt sich schon daraus, dass anderenfalls die Regelung des § 23 Abs 4 WEG 1975 idF WRN 1999 in Verbindung mit § 24a WEG insoweit überflüssig wäre. (T7)

5 Ob 143/02vOGH27.08.2002

Auch; nur: Der Miteigentümer ist berechtigt, über die ihm zur ausschließlichen Benützung überlassenen Teile der Sache Bestandverträge abzuschließen; er besitzt insoweit Verwaltungsvollmacht. (T8)

5 Ob 266/03hOGH24.02.2004

Auch; Beisatz: Der Minderheitseigentümer hat hinsichtlich des ihm zur alleinigen Benützung zugewiesenen Teiles der Liegenschaft Verwaltungsvollmacht. Er ist als gemeinsam bestellter Verwalter auch berechtigt, allein Verwaltungshandlungen vorzunehmen. (T9)

5 Ob 89/08mOGH09.09.2008

Vgl; Beisatz: Auch wenn jedem (Quoten-) Miteigentümer etwa im Weg einer Benützungsvereinbarung (Gebrauchsregelung) die ausschließliche Nutzung eines bestimmten räumlichen Liegenschaftsteils zustehen und dieser dann seinerseits bestimmte Nutzungsrechte Dritter begründen kann, sind die (allein) darauf aufbauenden Nutzungsrechte Dritter nicht verdinglichbar. (T10); Bem: Siehe auch RS0124190. (T11)

5 Ob 102/09zOGH10.11.2009

Vgl; Beis wie T6

5 Ob 200/10pOGH29.03.2011

Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T4

5 Ob 117/14pOGH25.07.2014
4 Ob 100/18mOGH27.11.2018

Auch; Beisatz: Auch der benützungsgeregelte Minderheitseigentümer ist im Kündigungs- bzw Übergabsverfahren alleine aktiv legitimiert. (T12)

5 Ob 188/19mOGH20.02.2020
5 Ob 14/21aOGH11.10.2021

Beisatz: Hier: Vermietung im Mischhaus. (T13)

5 Ob 29/21gOGH20.10.2021

Beis wie T13

5 Ob 179/21sOGH16.12.2021

Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19950406_OGH0002_0020OB00520_9500000_001