OGH 7Ob754/79; 6Ob586/80; 6Ob535/80; 5Ob736/80; 7Ob573/82; 2Ob591/82; 6Ob658/84; 3Ob513/86; 8Ob619/86 (RS0057875)

OGH7Ob754/79; 6Ob586/80; 6Ob535/80; 5Ob736/80; 7Ob573/82; 2Ob591/82; 6Ob658/84; 3Ob513/86; 8Ob619/8622.6.2021

Rechtssatz

Die Aufteilung nach Billigkeit im Sinne des § 83 EheG erfolgt im außerstreitigen Verfahren, bei dem nicht der im Zivilprozess geltende Grundsatz der strengen Bindung an Anträge gilt. Wird grundsätzlich ein Antrag im Sinne dieser Bestimmung gestellt, so hat das Gericht von Amts wegen die Aufteilung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aufteilungsgrundsätze vorzunehmen.

Normen

EheG §83 Abs1

7 Ob 754/79OGH04.10.1979

Veröff: SZ 52/145 = EFSlg 34118

6 Ob 586/80OGH21.05.1980

Auch; Veröff: SZ 53/81

6 Ob 535/80OGH18.06.1980

Vgl; Veröff: JBl 1981,429

5 Ob 736/80OGH04.11.1980

Veröff: EvBl 1981/71 S 237 = JBl 1982,321

7 Ob 573/82OGH28.07.1982

Auch

2 Ob 591/82OGH13.12.1983

nur: Wird grundsätzlich ein Antrag im Sinne dieser Bestimmung gestellt, so hat das Gericht von Amts wegen die Aufteilung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aufteilungsgrundsätze vorzunehmen. (T1)

6 Ob 658/84OGH28.02.1985

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hat ein Eheteil keinen ausdrücklichen Antrag gestellt, die im Eigentum des anderen stehende Liegenschaftshälfte auf ihn zu übertragen, ist aber der Antrag des anderen dahin zu verstehen, dass er die Aufteilung der im gemeinsamen Eigentum der früheren Ehegatten stehenden Liegenschaft anstrebt, so ermöglicht schon dieser Antrag dem Gericht, bezüglich dieser Liegenschaft eine den Grundsätzen des Aufteilungsverfahrens entsprechende Regelung zu treffen. (T2)

3 Ob 513/86OGH05.03.1986

Auch; nur: Die Aufteilung nach Billigkeit im Sinne des § 83 EheG erfolgt im außerstreitigen Verfahren, bei dem nicht der im Zivilprozess geltende Grundsatz der strengen Bindung an Anträge gilt. (T3)

8 Ob 619/86OGH23.10.1986

Auch

4 Ob 1586/94OGH20.09.1994

nur T1; Beisatz: Das Gericht kann auch eine von keinem Beteiligten vorgeschlagene Regelung anordnen. (T4)

2 Ob 520/95OGH06.04.1995

Auch; nur T3; Beisatz: Eine nicht beantragte Rechtsgestaltung ist allerdings erst anzuordnen, nachdem den Parteien Gelegenheit geboten wurde, ihrerseits dazu Stellung zu nehmen. (T5) Veröff: SZ 68/70

1 Ob 2245/96wOGH28.01.1997

Auch; nur T1; Beisatz: Im Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse obliegt es gemäß § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG dem Gericht, alle für die Billigkeitserwägung maßgebenden Umstände zu erforschen, mit den Parteien zu erörtern und mangels Außerstreitstellung seitens der Beteiligten durch die erforderlichen Beweisaufnahmen zu klären. (T6)

7 Ob 283/99iOGH23.02.2000

Auch; Beisatz: Der Antrag auf Einräumung eines Fruchtgenusses "auf der Hälfte der Antragsgegners" ist nicht als bindend anzusehen. (T7)

1 Ob 45/01aOGH25.09.2001

Vgl aber; Beisatz: Die Aufteilungsmasse wird durch die Parteienanträge bindend festgelegt. Der Richter darf Anordnungen in Ansehung jener Sachen treffen, die ausdrücklich oder zumindest erkennbar Gegenstand des Aufteilungsantrags sind. (T8); Veröff: SZ 74/158

9 Ob 248/01pOGH24.10.2001

Vgl auch; Beisatz: Der Antrag im Aufteilungsverfahren bestimmt den Verfahrensgegenstand (= Aufteilungsmasse) quantitativ hinsichtlich der der gerichtlichen Entscheidung unterworfenen Vermögensteile, ohne dass eine Bindung an den gestellten Aufteilungsantrag besteht. (T9)

9 Ob 163/02iOGH18.09.2002

Auch; nur T3; Beis wie T5

3 Ob 187/07gOGH27.11.2007

Auch; Beisatz: Eine Bindung besteht umso weniger an geltend gemachte Billigkeitsgründe, und zwar in beiden Richtungen, also weder positiv noch negativ. (T10)

1 Ob 111/12yOGH11.10.2012

Auch

1 Ob 95/15zOGH21.05.2015

Vgl; Beisatz: Im Aufteilungsverfahren besteht keine Bindung an die Aufteilungsvorschläge der Parteien; das Gericht kann im Rahmen der ihm obliegenden Rechtsgestaltung im Einzelnen auch zu einer abweichenden Aufteilungsentscheidung gelangen. (T11)

6 Ob 40/15yOGH29.06.2015

Vgl auch, Beisatz: Hier offen gelassen, ob vergleichbare Grundsätze auch im Verfahren zur Festsetzung einer Benützungsregelung anzuwenden sind. (T12)

1 Ob 235/19vOGH25.05.2020

Vgl; Beis wie T9; Beis wie T11

1 Ob 67/21sOGH22.06.2021

Vgl; Beis wie T9; Beis wie T11

Dokumentnummer

JJR_19791004_OGH0002_0070OB00754_7900000_002