Rechtssatz
§ 387 EO macht die Zuständigkeit für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen nur von dem äußerlichen Umstand abhängig, dass der Prozess zur Zeit des Antrages anhängig ist. Dies muss gleichermaßen für Klagen gelten, bei denen nach Streitanhängigkeit die Frage der Unzuständigkeit oder der Unzulässigkeit des Rechtsweges aufgeworfen wird.
Normen
EO §387 Abs1
NahversG §7 Abs4
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art31
6 Ob 612/78 | OGH | 11.05.1978 |
nur: § 387 EO macht die Zuständigkeit für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen nur von dem äußerlichen Umstand abhängig, dass der Prozess zur Zeit des Antrages anhängig ist. (T1)<br/>Beisatz: Entscheidend ist nur, dass eine Klage anhängig ist und die Klage vom Gericht nicht a limine zurückgewiesen wurde. (T2) Veröff: SZ 51/62 = EvBl 1978/183 S 579 |
2 Ob 549/78 | OGH | 23.08.1978 |
Beis wie T2 |
6 Ob 543/80 | OGH | 03.03.1980 |
nur T1; Beisatz: Eventualbegehren (T3) |
5 Ob 746/82 | OGH | 09.11.1982 |
nur T1 |
9 ObA 1/92 | OGH | 29.01.1992 |
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Für die Gerichtsbesetzung, in der über die einstweilige Verfügung zu entscheiden ist, gilt dies sinngemäß. (T4) |
4 Ob 502/94 | OGH | 22.03.1994 |
Beisatz: Nur in einem Fall, in dem durch eine einstweilige Verfügung in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde eingegriffen wurde, hat der Oberste Gerichtshof die Unzulässigkeit einer solchen Provisorialmaßnahme ausgesprochen. (T5) |
4 Ob 2/96 | OGH | 16.01.1996 |
nur T1; Beisatz: Dafür genügt es, dass Klage und Sicherungsantrag gleichzeitig eingebracht werden. Liegt gemäß § 387 Abs 1 EO eine inländische Zuständigkeit vor, so ist für das Sicherungsverfahren die inländische Gerichtsbarkeit gegeben. (T6) |
7 Ob 287/00g | OGH | 20.12.2000 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Nach § 387 Abs 1 EO ist immer das jeweilige Prozessgericht erster Instanz für die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuständig, auch wenn das Verfahren in der Hauptsache zum Zeitpunkt der Antragstellung bei einem Rechtsmittelgericht anhängig ist. (T7)<br/>Veröff: SZ 73/206 |
1 Ob 159/02t | OGH | 13.08.2002 |
Auch; Beisatz: An der für das Provisorialverfahren nach § 387 Abs 1 EO begründeten örtlichen Zuständigkeit ändert sich bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits nichts. Demzufolge wird die einmal begründete Zuständigkeit nicht dadurch beseitigt, dass der Prozess beim angerufenen Gericht später nicht mehr anhängig ist. (T8)<br/>Beisatz: § 387 Abs 1 EO soll gewährleisten, dass Anträge auf Bewilligung einstweiliger Verfügungen ohne Rücksicht auf strittige Zuständigkeiten in der Hauptsache ohne Verzug behandelt werden. (T9) |
9 Ob 11/03p | OGH | 25.06.2003 |
Auch; Beisatz: Bei dieser zwingenden Zuständigkeit handelt es sich um eine spezielle Attraktionszuständigkeit, welche an die Gerichtsanhängigkeit des Hauptverfahrens anknüpft. (T10)<br/>Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Bei einer a-limine-Zurückweisung der Klage durch das seine Unzuständigkeit wahrnehmende Gericht wird die Zuständigkeit für das Provisorialverfahren nicht begründet und hat eine Überweisung gemäß § 44 JN stattzufinden. (T11) |
16 Ok 3/08 | OGH | 16.07.2008 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Antrag auf einstweilige Verfügung nach § 7 Abs 4 NahversG. (T12)<br/>Veröff: SZ 2008/102 |
17 Ob 13/10a | OGH | 16.12.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Art 31 EuGVVO lässt die Möglichkeit offen, die sich aus dem nationalen Recht ergebende Zuständigkeit in Anspruch zu nehmen. Eine einstweilige Verfügung ist daher aus Sicht des Unionsrechts unabhängig von der Hauptsachezuständigkeit möglich. (T13) |
4 Ob 2/12s | OGH | 28.02.2012 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T13 |
3 Ob 72/17k | OGH | 10.05.2017 |
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T9 |
6 Ob 156/21s | OGH | 14.09.2021 |
Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Keine Zuständigkeit des Prozessgerichts zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, wenn die Klage a limine zurückgewiesen wurde. (T14) |
Dokumentnummer
JJR_19550316_OGH0002_0010OB00174_5500000_001
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