OGH 1Ob174/55; 4Ob588/69; 3Ob125/72; 6Ob690/76; 6Ob612/78; 2Ob549/78; 5Ob21/78; 6Ob543/80; 5Ob746/82; 8Ob699/88; 9ObA1/92; 4Ob502/94; 4Ob103/94; 4Ob2/96 (RS0005066)

OGH1Ob174/55; 4Ob588/69; 3Ob125/72; 6Ob690/76; 6Ob612/78; 2Ob549/78; 5Ob21/78; 6Ob543/80; 5Ob746/82; 8Ob699/88; 9ObA1/92; 4Ob502/94; 4Ob103/94; 4Ob2/9614.9.2021

Rechtssatz

§ 387 EO macht die Zuständigkeit für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen nur von dem äußerlichen Umstand abhängig, dass der Prozess zur Zeit des Antrages anhängig ist. Dies muss gleichermaßen für Klagen gelten, bei denen nach Streitanhängigkeit die Frage der Unzuständigkeit oder der Unzulässigkeit des Rechtsweges aufgeworfen wird.

Normen

EO §387 Abs1
NahversG §7 Abs4
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art31

1 Ob 174/55OGH16.03.1955
4 Ob 588/69OGH11.11.1969

Veröff: SZ 42/166 = EvBl 1970/61 S 98 = EFSlg 12609

3 Ob 125/72OGH09.11.1972
6 Ob 690/76OGH14.10.1976
6 Ob 612/78OGH11.05.1978

nur: § 387 EO macht die Zuständigkeit für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen nur von dem äußerlichen Umstand abhängig, dass der Prozess zur Zeit des Antrages anhängig ist. (T1)<br/>Beisatz: Entscheidend ist nur, dass eine Klage anhängig ist und die Klage vom Gericht nicht a limine zurückgewiesen wurde. (T2) Veröff: SZ 51/62 = EvBl 1978/183 S 579

2 Ob 549/78OGH23.08.1978

Beis wie T2

5 Ob 21/78OGH21.11.1978
6 Ob 543/80OGH03.03.1980

nur T1; Beisatz: Eventualbegehren (T3)

5 Ob 746/82OGH09.11.1982

nur T1

8 Ob 699/88OGH26.01.1989
9 ObA 1/92OGH29.01.1992

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Für die Gerichtsbesetzung, in der über die einstweilige Verfügung zu entscheiden ist, gilt dies sinngemäß. (T4)

4 Ob 502/94OGH22.03.1994

Beisatz: Nur in einem Fall, in dem durch eine einstweilige Verfügung in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde eingegriffen wurde, hat der Oberste Gerichtshof die Unzulässigkeit einer solchen Provisorialmaßnahme ausgesprochen. (T5)

4 Ob 103/94OGH18.10.1994

Beis wie T2

4 Ob 2/96OGH16.01.1996

nur T1; Beisatz: Dafür genügt es, dass Klage und Sicherungsantrag gleichzeitig eingebracht werden. Liegt gemäß § 387 Abs 1 EO eine inländische Zuständigkeit vor, so ist für das Sicherungsverfahren die inländische Gerichtsbarkeit gegeben. (T6)

3 Ob 357/97iOGH17.12.1997

nur T1; Beis wie T2

7 Ob 287/00gOGH20.12.2000

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Nach § 387 Abs 1 EO ist immer das jeweilige Prozessgericht erster Instanz für die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuständig, auch wenn das Verfahren in der Hauptsache zum Zeitpunkt der Antragstellung bei einem Rechtsmittelgericht anhängig ist. (T7)<br/>Veröff: SZ 73/206

1 Ob 159/02tOGH13.08.2002

Auch; Beisatz: An der für das Provisorialverfahren nach § 387 Abs 1 EO begründeten örtlichen Zuständigkeit ändert sich bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits nichts. Demzufolge wird die einmal begründete Zuständigkeit nicht dadurch beseitigt, dass der Prozess beim angerufenen Gericht später nicht mehr anhängig ist. (T8)<br/>Beisatz: § 387 Abs 1 EO soll gewährleisten, dass Anträge auf Bewilligung einstweiliger Verfügungen ohne Rücksicht auf strittige Zuständigkeiten in der Hauptsache ohne Verzug behandelt werden. (T9)

9 Ob 11/03pOGH25.06.2003

Auch; Beisatz: Bei dieser zwingenden Zuständigkeit handelt es sich um eine spezielle Attraktionszuständigkeit, welche an die Gerichtsanhängigkeit des Hauptverfahrens anknüpft. (T10)<br/>Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Bei einer a-limine-Zurückweisung der Klage durch das seine Unzuständigkeit wahrnehmende Gericht wird die Zuständigkeit für das Provisorialverfahren nicht begründet und hat eine Überweisung gemäß § 44 JN stattzufinden. (T11)

17 Ob 22/07wOGH11.12.2007

Auch; Veröff: SZ 2007/197

16 Ok 3/08OGH16.07.2008

Auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Antrag auf einstweilige Verfügung nach § 7 Abs 4 NahversG. (T12)<br/>Veröff: SZ 2008/102

17 Ob 13/10aOGH16.12.2010

Vgl auch; Beisatz: Art 31 EuGVVO lässt die Möglichkeit offen, die sich aus dem nationalen Recht ergebende Zuständigkeit in Anspruch zu nehmen. Eine einstweilige Verfügung ist daher aus Sicht des Unionsrechts unabhängig von der Hauptsachezuständigkeit möglich. (T13)

4 Ob 2/12sOGH28.02.2012

Vgl auch; Beis ähnlich wie T13

3 Ob 72/17kOGH10.05.2017

nur T1; Beis wie T2; Beis wie T9

6 Ob 156/21sOGH14.09.2021

Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Keine Zuständigkeit des Prozessgerichts zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, wenn die Klage a limine zurückgewiesen wurde. (T14)

Dokumentnummer

JJR_19550316_OGH0002_0010OB00174_5500000_001

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