Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht hat dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufgetragen, das von ihm benützte Appartement im Hause Schladming, Rohrmoos 129 sofort zu räumen. Das Rekursgericht hat den Antrag mit der Begründung abgewiesen, daß die Übergabe der Liegenschaft an den Kläger - er hat diese im Wege der Zwangsversteigerung erworben - gemäß §§ 156 Abs 2, 349 EO zu vollziehen sei, so daß seiner Räumungsklage die Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegenstehe.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässig:
Es entspricht ständiger Rechtsprechung (SZ 8/252; SZ 49/126; SZ 50/13; ähnlich SZ 48/3; SZ 57/23), daß der Räumungsklage des Erstehers gegen den Verpflichteten das Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegensteht; das von der Erfüllung der Versteigerungsbedingungen abhängige Recht des Erstehers auf Übergabe der Liegenschaft gemäß § 156 Abs 2 EO ist vielmehr nach § 349 EO zu vollstrecken. An der Unzulässigkeit des Rechtsweges für eine solche Räumungsklage ändert sich auch nichts, wenn der Ersteher nach Erteilung des Zuschlages zum einstweiligen Verwalter der ersteigerten Liegenschaft bestellt wurde.
Die Entscheidung SZ 39/157, auf die sich der Revisionsrekurswerber beruft, betrifft nur die Abgrenzung der Geschäftskreise des Zwangsverwalters einer Liegenschaft nach § 109 EO von denen des Masseverwalters im Konkurs des Hauseigentümers nach § 81 KO; auf die Erteilung des Zuschlages an den Ersteher in einem Zwangsversteigerungsverfahren und auf dessen Rechte gemäß § 156 Abs. 2 EO nimmt diese Entscheidung überhaupt nicht Bezug. Im übrigen aber geht die einstweilige Verwaltung des Erstehers in eine Verwaltung kraft Eigentums bereits mit der Erfüllung der Versteigerungsbedingungen über, ohne daß es eines Übergangsaktes bedarf (SZ 51/123). Die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges für eine solche Räumungsklage hängt aber auch nicht davon ab, ob der Zuschlag bereits rechtskräftig geworden ist und der Ersteher die Versteigerungsbedingungen erfüllt hat; diese Umstände haben nur Einfluß auf die Befugnisse des Erstehers.
Die Zuständigkeit des Prozeßgerichtes für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen gemäß § 387 Abs. 1 EO, welche nur von dem äußeren Umstand abhängt, daß der Prozeß zur Zeit der Antragstellung anhängig ist, besteht allerdings auch dann weiter, wenn nach Eintritt der Streitanhängigkeit die Frage der Unzulässigkeit des Rechtsweges aufgeworfen wurde (1 Ob 174/55; SZ 42/166). Nur in einem Fall, in dem durch eine einstweilige Verfügung in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde eingegriffen wurde, hat der Oberste Gerichtshof die Unzulässigkeit einer solchen Provisorialmaßnahme ausgesprochen (ÖVA 1964, 51). Einstweilige Verfügungen, die - wie hier - der endgültigen Entscheidung vorgreifen, sich also mit dem im Rechtsstreit angestrebten Ziel decken, können zwar zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens im Sinne des § 381 Z 2 EO erlassen werden (SZ 19/332; JBl 1988, 112 uva). Das Erstgericht hat die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens (offenbar wegen Vermögenslosigkeit des Beklagten) angenommen, ohne allerdings dazu Feststellungen zu treffen. Dennoch erweist sich die Abweisung des Sicherungsantrages durch das Rekursgericht aus einem anderen Grund im Ergebnis als richtig:
Gemäß § 156 Abs 2 EO hat der Ersteher nach Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen Anspruch auf Übergabe der Liegenschaft. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann er gegen den Verpflichteten bereits gemäß § 349 EO Räumungsexekution führen (SZ 50/13 ua). An der Schaffung eines (weiteren) Exekutionstitels auf Räumung durch Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat er aber dann kein schutzwürdiges Interesse mehr. Dies bildet aber nach ständiger Rechtsprechung (sh SZ 4/27; SZ 8/232 uva) einen Abweisungsgrund.
Da somit eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO (iVm §§ 78, 402 EO) nicht zu lösen ist, war der Revisionsrekurs ungeachtet des nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) Ausspruches des Rekursgerichtes, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung entfiel, weil der Beklagte keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet hat. Die Zurückweisung des Revisionsrekurses erfaßt aber auch den darin vom Kläger gestellten Kostenantrag.
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