OGH 3Ob297/01z (RS0116241)

OGH3Ob297/01z24.5.2019

Rechtssatz

Auch die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung von Rekursgerichten oder auch der Rechtsprechung verschiedener Spruchkörper eines Rekursgerichts über eine bestimmte Frage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts kann eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit aufwerfen. Wenn jedoch die Leitlinien der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs einen Beurteilungsspielraum eröffnen, sind auf deren Grundlage auch unterschiedliche Entscheidungen denkbar, ohne dass eine dieser Entscheidungen zwangsläufig auf einer erheblichen Verkennung der Rechtslage beruhen muss.

Normen

ZPO §502 Abs1 HI1
ZPO §528 Abs1 A

3 Ob 297/01zOGH30.01.2002
3 Ob 119/05dOGH23.05.2005

Beisatz: Hier: Die Beurteilung der Bestimmtheit eines Exekutionstitels nach § 7 Abs 1 EO eröffnet einen Beurteilungsspielraum. Innerhalb dessen Grenzen kann eine Streitfrage vertretbar unterschiedlich gelöst werden. (T1)

6 Ob 248/08aOGH15.01.2009

Vgl; Beisatz: Die Ansprüche nach dem Mediengesetz und nach § 1330 ABGB sind unterschiedlicher Rechtsnatur, sodass bei abweichender Beurteilung der beiden Ansprüche in zwei verschiedenen Verfahren vom Vorliegen einer divergierenden Judikatur keine Rede sein kann. (T2)

6 Ob 244/09iOGH19.03.2010

Vgl; Beis wie T2

6 Ob 17/15sOGH19.02.2015

Beis wie T2

6 Ob 135/15vOGH31.07.2015
4 Ob 116/16mOGH24.05.2016

Auch; Veröff: SZ 2016/54

9 ObA 64/16aOGH24.06.2016

Vgl auch; Beisatz: Hier: Behauptete Verletzung der Fürsorgepflicht bei Anzeigen des Beschäftigers gegen zugewiesene Arbeitnehmer. (T3)

3 Ob 245/16zOGH26.01.2017

Auch

4 Ob 135/17gOGH24.10.2017

Auch

9 ObA 37/17gOGH30.10.2017

Auch

4 Ob 230/17bOGH23.01.2018

Auch

10 Ob 71/18sOGH23.10.2018

Auch

6 Ob 207/18mOGH21.11.2018

Auch

8 ObA 23/19vOGH24.05.2019

Auch; Beisatz: Hier: Das gilt auch für verschiedene Berufungsgerichte. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20020130_OGH0002_0030OB00297_01Z0000_001