OGH 9ObA73/88; 9Ob901/88; 9ObA268/88; 9ObA318/88; 9ObA115/89; 9ObA23/92; 9ObA74/92; 9ObA209/94; 9ObA27/95; 8ObA263/95; 9ObA105/95; 8ObA2241/96h; 9ObA222/97f; 9ObA216/97y; 8ObA58/98g; 9ObA271/98p; 9ObA11/99d; 9ObA231/01p; 9ObA99/03d; 9ObA62/11z; 8ObA27/12x; 9ObA68/12h; 9ObA35/19s (RS0021837)

OGH9ObA73/88; 9Ob901/88; 9ObA268/88; 9ObA318/88; 9ObA115/89; 9ObA23/92; 9ObA74/92; 9ObA209/94; 9ObA27/95; 8ObA263/95; 9ObA105/95; 8ObA2241/96h; 9ObA222/97f; 9ObA216/97y; 8ObA58/98g; 9ObA271/98p; 9ObA11/99d; 9ObA231/01p; 9ObA99/03d; 9ObA62/11z; 8ObA27/12x; 9ObA68/12h; 9ObA35/19s23.7.2019

Rechtssatz

Der Zweck von Aussetzungsvereinbarungen kann auf verschiedene Weise herbeigeführt werden. Entweder kann eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsvertrages vereinbart werden, verbunden mit der Abrede, zu einem in der Zukunft liegenden bestimmten oder zumindest bestimmbaren Zeitpunkt einen neuen Dienstvertrag einzugehen; die andere Möglichkeit, den angestrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen, besteht darin, eine Karenzierung des Dienstverhältnisses zu vereinbaren. Bei dieser wird der Arbeitsvertrag rechtlich nicht beendet; es werden nur die Hauptpflichten, die Arbeitspflicht und Entgeltpflicht, zum Ruhen gebracht.

Arbeitgeber

 

Normen

ABGB §1151 ID

9 ObA 73/88OGH13.04.1988

Veröff: SZ 61/94 = RdW 1988,429 = WBl 1988,436 = Arb 10738

9 Ob 901/88OGH27.04.1988

Auch; Veröff: WBl 1988,438

9 ObA 268/88OGH15.03.1989

Veröff: SZ 62/46 = WBl 1989,376

9 ObA 318/88OGH05.04.1989

Beisatz: Bei Beschäftigungsverhältnissen, in denen saisonale Unterbrechungen der Arbeitsverhältnisse nach Gesetz und Kollektivvertrag vorgesehen sind und ohnehin nicht zum Verlust der dienstzeitabhängigen Ansprüche führen, fehlt es schon am erkennbaren Zweck der Regelung, der für eine Karenzierungsvereinbarung sprechen könnte (hier: Bauarbeiter). (T1) <br/>Veröff: Arb 10772 = ZAS 1990/1 S 1 (R Resch)

9 ObA 115/89OGH10.05.1989
9 ObA 23/92OGH18.03.1992

Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T2)

9 ObA 74/92OGH08.04.1992

Veröff: WBl 1992,302

9 ObA 209/94OGH30.11.1994

Auch; nur: Die andere Möglichkeit, den angestrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen, besteht darin, eine Karenzierung des Dienstverhältnisses zu vereinbaren. Bei dieser wird der Arbeitsvertrag rechtlich nicht beendet; es werden nur die Hauptpflichten, die Arbeitspflicht und Entgeltpflicht, zum Ruhen gebracht. (T3)

9 ObA 27/95OGH12.04.1995

Auch; nur T3; Beisatz: Der Vermerk, "Kündigung durch den Dienstgeber" auf der Arbeitsbescheinigung und der Gebietskrankenkassenabmeldung mit dem auf letzterer enthaltenen Besitz "saisonbedingt" steht einer Aussetzungsvereinbarung nicht entgegen. (T4) <br/>Veröff: SZ 68/75

8 ObA 263/95OGH14.09.1995

Auch; nur T3; Beisatz: Der Zweck ist grundsätzlich eine vorübergehende Sistierung der Tätigkeit. (T5) <br/>Beisatz: § 48 ASGG. (T6)

9 ObA 105/95OGH15.05.1996

nur T3

8 ObA 2241/96hOGH16.01.1997

nur T3; Beis wie T2

9 ObA 222/97fOGH14.01.1998

Vgl auch; Beis wie T1

9 ObA 216/97yOGH11.02.1998

Vgl auch; nur: Der Zweck von Aussetzungsvereinbarungen kann auf verschiedene Weise herbeigeführt werden. Entweder kann eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsvertrages vereinbart werden, verbunden mit der Abrede, zu einem in der Zukunft liegenden bestimmten oder zumindest bestimmbaren Zeitpunkt einen neuen Dienstvertrag einzugehen. (T7)

8 ObA 58/98gOGH25.06.1998

Vgl auch; Beisatz: Die Nichtauszahlung einer Abfertigung spricht nicht eindeutig für eine Karenzierung, da bei saisonalen Arbeitsverhältnissen wegen der regelmäßigen Unterbrechungen ein Abfertigungsanspruch oftmals gar nicht entsteht. (T8)

9 ObA 271/98pOGH10.02.1999

Vgl auch; nur: Der Zweck von Aussetzungsvereinbarungen kann auf verschiedene Weise herbeigeführt werden. (T9)<br/>Beisatz: Es ist zwischen Aussetzungsvereinbarungen, die ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgehen, einerseits und Wiedereinstellungszusagen und Wiederherstellungsvereinbarungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen der damit verbundenen unterschiedlichen Folgen zu unterscheiden. (T10)

9 ObA 11/99dOGH24.02.1999

Vgl auch; Beisatz: Eine echte Karenzierung ist mit einer Wiedereinstellungszusage oder einer Wiedereinstellungsvereinbarung nicht in Einklang zu bringen, weil jede "Wiedereinstellung" zwangsläufig eine vorherige Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzt. (T11)<br/>Beisatz: Die erkennbare Absicht des Dienstgebers, den Arbeitnehmer "stempeln" zu schicken, in Verbindung mit dem Verbrauch seines Urlaubes, seiner Abmeldung bei der Krankenkasse in Verbindung und dem Schreiben, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einverständnis zu lösen - mag auch ein weiteres Schreiben die Abmeldung auf schlechte Auftragslage zurückführen und als Arbeitsunterbrechung bezeichnen, sowie eine Wiederaufnahme der Arbeit ca im März, April in Aussicht stellen, wurde nicht als Karenzierung des Arbeitsverhältnisses, sondern als Unterbrechung mit Wiedereinstellungszusage beurteilt. (T12)

9 ObA 231/01pOGH27.03.2002

Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T8

9 ObA 99/03dOGH11.02.2004

Vgl; nur T3; Beisatz: Hier: Ruhendstellung des Arbeitsverhältnisses aus Anlass einer vorübergehenden "Konzernentsendung". (T13)

9 ObA 62/11zOGH27.02.2012

Vgl auch; Beisatz: Es bleibt grundsätzlich der privatautonomen Entscheidung des Arbeitnehmers vorbehalten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber dessen Anbot auf Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses anzunehmen oder nicht; mangelt es im Einzelfall an einer (gesetzlichen oder vertraglichen) Verpflichtung, muss eine Weigerung auch nicht besonders begründet werden. Eine Bindung des Arbeitnehmers durch eine bloß einseitige Wiedereinstellungszusage des Arbeitgebers tritt idR nicht ein. (T14)

8 ObA 27/12xOGH30.05.2012

Vgl auch; Beis wie T14; Bem: Zur Rechtsnatur der Wiedereinstellungszusage siehe RS0127858. (T15)<br/>Veröff: SZ 2012/60

9 ObA 68/12hOGH22.08.2012

Vgl; Beis ähnlich wie T14<br/>

9 ObA 35/19sOGH23.07.2019

Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Zu Wiedereinstellungszusage. (T16)<br/>Veröff: SZ 2019/65

Dokumentnummer

JJR_19880413_OGH0002_009OBA00073_8800000_006

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