OGH 2Ob70/70; 2Ob334/70; 2Ob259/71 (RS0031002)

OGH2Ob70/70; 2Ob334/70; 2Ob259/7126.2.2019

Rechtssatz

Der Schaden, den ein selbständiger Erwerbstätiger infolge eines Unfalls erleidet, kann sich entweder im eingetretenen Verdienstentgang oder in den Kosten aufgenommener Ersatzkräfte ausdrücken. Es ist aber auch eine Kombination beider Gesichtspunkte denkbar, dass also trotz der Aufnahme von Ersatzkräften ein geringerer Verdienst erzielt wurde, als wenn der Betriebsinhaber selbst tätig gewesen wäre.

Normen

ABGB §1325 D6

2 Ob 70/70OGH02.04.1970

Veröff: EvBl 1970/261 S 459

2 Ob 334/70OGH17.12.1970

nur: Der Schaden, den ein selbständiger Erwerbstätiger infolge eines Unfalls erleidet, kann sich entweder im eingetretenen Verdienstentgang oder in den Kosten aufgenommener Ersatzkräfte ausdrücken. (T1) Veröff: ZVR 1971/228 S 306

2 Ob 259/71OGH04.11.1971

Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 70/70

8 Ob 158/72OGH05.09.1972

Beisatz: Die Einkommenseinbuße, die ein selbständiger Gewerbetreibender verletzungsbedingt in seinem Betrieb erleidet, stellt einen Verdienstentgang im Sinne des § 1325 ABGB dar. (T2)

2 Ob 278/76OGH20.01.1977

nur T1; Beisatz: Verheiratete Hausfrau. (T3) Veröff: RZ 1977/107 S 213 = ZVR 1977/299 S 370

8 Ob 37/77OGH30.03.1977

nur T1

8 Ob 122/81OGH02.07.1981

Vgl; Beis wie T2

2 Ob 92/81OGH17.11.1981

nur T1; Beisatz: Taxiunternehmer (T4) Beis wie T2

2 Ob 135/82OGH21.09.1982

Beisatz: Landwirt hat Anspruch auf Kosten einer Ersatzkraft auch bei vermehrtem Arbeitseinsatz der Familienangehörigen. (T5) Veröff: ZVR 1983/317 S 348

2 Ob 81/83OGH12.04.1983

Auch; nur T1; Veröff: ZVR 1984/177 S 185

2 Ob 69/83OGH03.07.1984

Beisatz: Ein bei einem Unfall verletzter, selbständig Erwerbstätiger kann vom schuldigen Schädiger entweder die durch den verletzungsbedingten teilweisen Wegfall seiner persönlichen Tätigkeit entstandene Verminderung des wirtschaftlichen Ertrages beziehungsweise Verhinderung einer sonst möglichen Steigerung desselben, also den Gewinnausfall, oder aber die Kosten der für ihn tätig gewordenen Ersatzkräfte, wodurch ein solcher Gewinnentgang verhindert wurde, unter dem Titel des "Verdienstentganges" nach § 1325 ABGB verlangen. (T6) Veröff: ZVR 1985/47 S 88

2 Ob 38/84OGH03.07.1984

Auch; Beisatz: Selbständiger Erwerbstätiger kann Aufwand der notwendigen Ersatzkräfte als Verdienstentgang geltend machen. (T7)

2 Ob 2/85OGH12.02.1985

Auch; nur T1; Beis wie T5 nur: Auch bei vermehrtem Arbeitseinsatz der Familienangehörigen. (T8) Veröff: VersR 1986,1031 = GesRZ 1985,138; hiezu kritisch Harrer GesRZ 1985,130

2 Ob 3/85OGH02.07.1985

Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 92/81

8 Ob 86/85OGH27.02.1986

nur T1; Beis wie T5; Veröff: ZVR 1987/56 S 181

2 Ob 48/86OGH28.04.1987

nur T1; Beis wie T6; Beis wie T8; Veröff: ZVR 1988/84 S 186

8 Ob 44/87OGH26.01.1988

nur T1; Beisatz: Hier: Landwirt, der den Ersatz verminderter Einkünfte begehrte. (T9)

2 Ob 90/88OGH07.02.1989

nur T1; Beis wie T5

2 Ob 98/88OGH23.05.1989

nur T1; Beis wie T6

2 Ob 22/92OGH01.07.1992

nur T1; Beis wie T5

6 Ob 565/92OGH04.02.1993

nur T1; Beis wie T2

2 Ob 54/94OGH30.06.1994

Beis wie T6

2 Ob 2187/96yOGH14.11.1996

nur T1

2 Ob 2053/96tOGH20.03.1997

nur T1

7 Ob 33/98yOGH10.08.1998

nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Wird der Gewinnausfall durch die Mehrleistung von Angehörigen verhindert, können die fiktiven Kosten einer Ersatzkraft begehrt werden. (T10)

2 Ob 135/03xOGH26.06.2003

Beisatz: Hier: Mehrkosten aus der verletzungsbedingten Weitergabe der termingebundenen Werkausführung an einen Subunternehmer. (T11)

2 Ob 156/06iOGH22.02.2007

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Umgekehrt bedeutet selbst ein nach Einsatz von Ersatzkräften gestiegener Reingewinn noch nicht, dass dem Geschädigten die Kosten der Ersatzkräfte nicht zur Gänze zu ersetzen sind. (T12); Beisatz: Erst wenn feststehen sollte, dass der tatsächliche Gewinn nach dem Einsatz von Ersatzkräften höher war als der fiktive Ertrag, stünde dem geschädigten Unternehmer der Ersatz nur in Höhe des um die Differenz zwischen tatsächlichem und fiktivem Reingewinn reduzierten Aufwandes für die Ersatzkräfte zu. (T13)

2 Ob 238/07zOGH14.02.2008

Beisatz: Die Kombinationsvariante ist auch in jenen Fällen zu befürworten, in denen unentgeltliche Leistungen Dritter oder Mehrleistungen des Verletzten eine Gewinnminderung zum Teil verhindern konnten. Dann sind die (fiktiven) Kosten einer Ersatzkraft bei der Ermittlung des Schadens aus der Reduzierung des Gewinns zu berücksichtigen. (T14); Beis wie T8; Beisatz: Als weitere Ersatzvariante kommen in jenen Fällen, in denen durch (Mehr-)Leistungen entweder des Verletzten oder Dritter (zum Beispiel Mitgesellschafter oder Angehöriger) ein Verdienstausfall zur Gänze verhindert wurde und eine subjektiv-konkrete Schadensberechnung beim verletzten Selbständigen zum Ergebnis Null führt, die Kosten einer fiktiven Ersatzkraft in Betracht. (T15)

2 Ob 191/07pOGH14.08.2008

Auch Beis wie T6; Beisatz: Hier: Unfallbedingter Verdienstausfall eines Kunstmalers. (T16); Veröff: SZ 2008/106

2 Ob 14/18zOGH26.02.2019

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19700402_OGH0002_0020OB00070_7000000_001