OGH 2Ob156/06i

OGH2Ob156/06i22.2.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Claus H*****, vertreten durch Dr. Reinfried Eberl und andere Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Helmut Klement und Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, wegen EUR 139.190,-- sA und Feststellung (Streitinteresse EUR 12.000,--), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 7. April 2006, GZ 4 R 13/06v-84, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 7. November 2005, GZ 6 Cg 39/02t-80, in der Hauptsache bestätigt und im Kostenpunkt abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

1.) Die Urteile der Vorinstanzen werden, soweit dem Feststellungsbegehren des Klägers stattgegeben wurde, als Teilurteil bestätigt.

Die Kostenentscheidung bleibt insoweit der Endentscheidung vorbehalten.

2.) Hingegen werden die Urteile der Vorinstanzen in ihren dem Leistungsbegehren des Klägers stattgebenden Aussprüchen und in der Kostenentscheidung aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind insoweit weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 15. 2. 1999 verschuldete die Lenkerin eines bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten PKWs einen Verkehrsunfall, bei dem der Kläger neben diversen anderen Verletzungen einen Bruch des rechten Unterschenkels mit Beteiligung des oberen Sprunggelenkes erlitt. Diese Verletzung hatte eine O-Bein-Verbiegung, eine Verkürzung des rechten Beines um ca 2 cm und eine Krallenzehenbildung zur Dauerfolge. Auf Grund der ungleichmäßigen Belastung der Fußgelenke ist die Entwicklung einer Knorpelverschleißerkrankung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Weitere Operationen sind deswegen indiziert, wobei Komplikationen nicht ausgeschlossen werden können. Die Arbeitsfähigkeit des Klägers ist dauerhaft um 25 % gemindert. Der Kläger ist einziger Komplementär der H***** KG (in der Folge nur KG), deren einzige Kommanditistin die Mutter des Klägers mit einer Vermögenseinlage von EUR 72,67 (ATS 1.000,--) ist. Die KG betreibt in Salzburg eine Gaststätte, die über drei Etagen und inklusive Gastgarten über 850 Sitzplätze verfügt. Vor dem Unfall arbeitete der Kläger an sechs Tagen in der Woche je ca 12 bis 14 Stunden in dieser Gaststätte mit. Zu den von ihm verrichteten Tätigkeiten zählte insbesondere die ständige Qualitätskontrolle in den verschiedenen Abteilungen; die Begrüßung, Betreuung und Verabschiedung von Kunden; die Betreuung der Küchenkassa, dh die Koordination des Speisenservices beim jeweiligen Gast; die Führung des Bankettverkaufes; die Aktivierung des Außerhausverkaufes im In- und Ausland einhergehend mit ca sieben Messebesuchen pro Jahr jeweils in der Dauer von ca zwei bis fünf Tagen; die Organisation der Buchhaltung, des Einkaufes und des Kontrollwesens; die Weiterentwicklung des Unternehmens; die Abwicklung der Finanzvorgänge und die Betreuung der weiteren Betriebe; gemeinsam mit einem Serviceleiter die Organisation der Dekoration sowie die Leitung und Schulung der Servicemannschaft.

Seit dem Unfall ist dem Kläger nur noch eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden zumutbar, wobei er nur mehr drei statt früher neun Stunden täglich Arbeitsleistungen im Gehen oder Stehen verrichten kann. Für die restlichen sechs Stunden gehender oder stehender Tätigkeit benötigt er eine Zusatzkraft. Der Kläger arbeitet nunmehr vorwiegend im Büro. Seine übrigen Aufgaben übernahmen eine mit 12. 4. 1999 zusätzlich eingestellte Geschäftsführerin und ein weiterer Angestellter, der den früheren Serviceleiter abgelöst hat. Der Kläger begehrte von der beklagten Partei Zahlung von zuletzt EUR 139.100,-- sA sowie die Feststellung ihrer - mit der Höhe der Versicherungssumme begrenzten - Haftung für alle künftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall. Das Zahlungsbegehren des Klägers umfasste den Anspruch auf Ersatz eines mit EUR 137.100,-- bezifferten Verdienstentganges im Zeitraum April 1999 bis September 2005 sowie von Spesen und Verpflegungskosten im Betrag von EUR 2.000,--. Zur Begründung des Anspruches auf Ersatz des Verdienstentganges verwies er auf die Beteiligungsverhältnisse an der KG und brachte vor, die Einkünfte aus dem Unternehmen gingen zur Gänze an ihn, sodass ihn auch der Schaden „in Form von Kosten einer Ersatzarbeitskraft" alleine treffe. Er sei auf Grund der unfallbedingten Minderung seiner Erwerbsfähigkeit gezwungen gewesen, eine zusätzliche Arbeitskraft einzustellen. Diese habe jene Aufgaben übernommen, zu deren Verrichtung er nicht mehr imstande sei.

Die beklagte Partei wandte Verjährung ein und bestritt die Unfallskausalität sowie die Höhe des geltend gemachten Verdienstentganges. In der letzten mündlichen Streitverhandlung bestritt sie erstmals auch die Aktivlegitimation des Klägers. Nicht dieser, sondern die KG habe die Dienstverträge abgeschlossen und die Kosten für die Ersatzarbeitskräfte bezahlt. Am Betriebsergebnis habe sich dadurch nichts geändert. Dem Kläger sei kein Schaden erwachsen, weil kein Gewinnentgang eingetreten sei.

Das Erstgericht verpflichtete die beklagte Partei zur Zahlung von EUR 132.390,-- sA an den Kläger und gab dessen Feststellungsbegehren statt. Das auf EUR 6.800,-- sA lautende Zahlungsmehrbegehren wurde abgewiesen. Das Erstgericht ging vom eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt aus und erörterte rechtlich, der Schaden, den ein selbständig Erwerbstätiger infolge eines Unfalles erleide, drücke sich entweder in einem Gewinnentgang oder in den Kosten aufgenommener Ersatzkräfte, durch die ein Gewinnentgang verhindert worden ist, aus. Diese Grundsätze seien auch auf die Komplementäre einer Kommanditgesellschaft anwendbar. Die Aufwendungen für die Ersatzarbeitskraft seien zur Gänze beim Kläger als einzigem Komplementär der KG angefallen, sodass er zur Geltendmachung des Verdienstentganges berechtigt sei. Vom begehrten Betrag seien ihm EUR 132.390,-- zuzusprechen, der Rest sei - ebenso wie die Forderung auf Ersatz von Spesen und Verpflegungskosten - verjährt. Das Feststellungsbegehren sei berechtigt.

Dieses Urteil, das in seinem abweisenden Teil in Rechtskraft erwuchs, wurde nur von der beklagten Partei bekämpft. Das Berufungsgericht gab deren Berufung in der Hauptsache nicht und im Kostenpunkt teilweise Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, wonach die Grundsätze der Rechtsprechung zum Verdienstentgang selbständig Erwerbstätiger auch auf die Komplementäre einer Kommanditgesellschaft anzuwenden seien. Es sei auch mehrfach ausgesprochen worden, dass die wirtschaftlich eingesetzte Arbeitskraft einen selbständigen Wert darstelle, der bei Vernichtung dieser Arbeitskraft, zeitweise oder dauernd, teilweise oder gänzlich, vom Schädiger zu ersetzen sei, auch wenn ein Gewinnausfall durch die Leistung anderer, die den Schädiger nicht entlasten wollten, verhindert worden sei. Damit sei auch die Ersatzfähigkeit derartiger fiktiver Kosten für Ersatzkräfte begründet worden. Davon ausgehend bestehe kein Anlass, dem Kläger den Ersatz der Kosten der Ersatzkräfte zu versagen, auch wenn diese - und nur dahin könnten die Feststellungen des Erstgerichtes verstanden werden - von der KG als Unternehmensträgerin eingestellt und bezahlt worden seien. Die besondere materiell- und verfahrensrechtliche, über das rein Wirtschaftliche hinausgehende Verquickung zwischen der Personengesellschaft einerseits und ihren Gesellschaftern andererseits führe hier dazu, dass die Verschiedenheit der Rechtssubjekte nicht zu Gunsten der beklagten Partei durchschlage. Die Kosten der Ersatzkräfte würden den Kläger belasten, der als Komplementär der KG für das Arbeitsentgelt mit seinem Vermögen hafte. Der Zuspruch dieser Kosten führe auch nicht zu seiner Bereicherung, mindere sich doch sein Gesellschaftergewinn um diesen Aufwand, den die KG sonst nicht gehabt hätte. Im Hinblick auf die besondere gesellschaftsrechtliche Konstellation - der Kläger sei einziger Komplementär, die einzige Kommanditistin sei nur mit einer geringen Vermögenseinlage beteiligt und arbeite im Betrieb nicht mit - und der daraus resultierenden engen wechselseitigen Beziehung zwischen der KG und dem Kläger sei der Einwand der mangelnden Aktivlegitimation nicht berechtigt. Gegen die unbedenkliche Berechnung der Höhe des Anspruches werde in der Berufung nichts ausgeführt. Auch zum Feststellungsbegehren führe die beklagte Partei inhaltlich nichts aus. Die Berechtigung dieses Begehrens ergebe sich aus den Feststellungen über die Verletzungen des Klägers und den damit verbundenen Spät- und Dauerfolgen.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil es an einer gesicherten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu der über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Rechtsfrage fehle, ob der bei einem Unfall verletzte einzige Komplementär einer Kommanditgesellschaft zur Geltendmachung der von der Kommanditgesellschaft bezahlten Kosten der Ersatzkräfte im eigenen Namen berechtigt sei.

Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Abweisung des gesamten Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von einschlägiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; sie ist auch teilweise berechtigt.

Die beklagte Partei rügt „aus advokatorischer Vorsicht" jene erstinstanzlichen Feststellungen als aktenwidrig, aus denen die Stellung des Klägers als Arbeitgeber der Ersatzkräfte abgeleitet werden könnte. In der Berufung wurden diese Feststellungen mit Beweisrüge (erfolglos) bekämpft, nicht aber auch als aktenwidrig gerügt. Diese Rüge kann in der Revision nicht nachgeholt werden und ist daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0041773).

Davon abgesehen ist in der jüngeren arbeitsrechtlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes anerkannt, dass unternehmerisch tätige Personengesellschaften als Dienstgeber fungieren können und der Komplementär einer Kommanditgesellschaft im Zweifel als deren Vertreter tätig wird (vgl 8 ObA 2255/96t; 9 ObA 21/99z; RIS-Justiz RS0104998). Die Pflicht des persönlich haftenden Gesellschafters zur Lohnzahlung gründet sich demgemäß nicht auf den Arbeitsvertrag, sondern auf die gesetzliche Haftungsbestimmung des § 128 HGB (seit Inkrafttreten des HaRÄG, BGBl I 2005/120: § 128 UGB; RIS-Justiz RS0104998 [T3]).

Im Sinne dieser Rechtsprechung gesteht der Kläger in der Revisionsbeantwortung auch ausdrücklich zu, dass es sich bei den Kosten von Ersatzarbeitskräften um Verbindlichkeiten der KG handle, für die er als Komplementär persönlich mit seinem Vermögen hafte. Vor diesem Hintergrund ist aber das den fraglichen erstinstanzlichen Feststellungen beigegebene Verständnis des Berufungsgerichtes, der Kläger werde darin jeweils (nur) in seiner Eigenschaft als persönlich haftender, geschäftsführender und vertretungsbefugter Gesellschafter angesprochen, während die KG als Unternehmensträgerin die Gaststätte betreibe und die benötigten Arbeitskräfte einstelle und bezahle, als unbedenklich anzusehen. Den weiteren Ausführungen ist daher als unstrittige Sachverhaltsgrundlage voranzustellen, dass die durch den Kläger vertretene KG die zusätzliche Geschäftsführerin (als Ersatzkraft für den verletzten Kläger) eingestellt hat und diese auch entlohnt.

Die beklagte Partei macht in ihrer Rechtsrüge geltend, ein Verdienstentgang des Klägers könne nur in der Verminderung des seiner Beteiligung an der KG entsprechenden Gewinnanteiles bestehen. Für die Annahme eines derartigen Schadens fehle es aber an jeglichem Vorbringen des Klägers und an Feststellungen des Erstgerichtes. Solche wären auch gar nicht möglich gewesen, weil sich nach der Aussage des Klägers trotz Einstellung einer Ersatzkraft am Betriebsergebnis nichts geändert habe. Der Aufwand für diese Ersatzkraft sei ein solcher der KG, sohin eines Dritten, auf dessen Ersatz der Kläger keinen Anspruch habe. Ein Zuspruch dieser Kosten würde zu seiner Bereicherung führen.

Hiezu wurde erwogen:

Wird ein selbständig Erwerbstätiger bei einem Unfall verletzt, so kann sich der Schaden, den er infolge Arbeitsunfähigkeit erleidet, entweder im eingetretenen Verdienstentgang (Gewinnentgang) oder in den Kosten aufgenommener Ersatzkräfte ausdrücken (ZVR 1988/84; 7 Ob 33/98y = JBl 1999, 185; RIS-Justiz RS0031002). Der Ersatzanspruch richtet sich demnach entweder auf die wegen des verletzungsbedingten Wegfalles der persönlichen Tätigkeit entstandene Verminderung des wirtschaftlichen Ertrages bzw die Verhinderung einer sonst möglichen Steigerung desselben, also den Gewinnausfall, oder aber auf die Kosten der für den Verletzten tätig gewordenen Ersatzkräfte, wodurch ein solcher Gewinnentgang verhindert worden ist (ZVR 1985/47; ZVR 1988/84; RIS-Justiz RS0031002 [T6]; Harrer in Schwimann, ABGB3 VI § 1325 Rz 24 ff; Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1325 Rz 37; zur vergleichbaren Rechtslage in Deutschland: Dressler in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht15 III. Kap 33 Rn 2).

Wird der Gewinnausfall durch den Einsatz von Ersatzkräften nicht zur Gänze ausgeglichen, kommt auch eine kombinierte Berücksichtigung beider Gesichtspunkte in Betracht (RIS-Justiz RS0031002; Reischauer aaO Rz 37; Dressler aaO Rn 2). Umgekehrt bedeutet selbst ein nach Einsatz von Ersatzkräften gestiegener Reingewinn noch nicht, dass dem Geschädigten die Kosten der Ersatzkräfte nicht zur Gänze zu ersetzen sind. Es sind nämlich nicht - wie die beklagte Partei offensichtlich meint - die Reingewinne des Unternehmens vor dem Unfall und nach diesem Ereignis miteinander zu vergleichen, sondern es kommt vielmehr darauf an, welcher Ertrag im Vergleichszeitraum (hier: April 1999 bis September 2005) ohne die unfallbedingte Verhinderung des Unternehmers erzielt worden wäre und welcher Ertrag in diesem Zeitraum tatsächlich erzielt worden ist. Es ist also die fiktive der tatsächlichen Gewinnsituation gegenüber zu stellen. Erst wenn feststehen sollte, dass der tatsächliche Gewinn nach dem Einsatz von Ersatzkräften höher war als der fiktive Ertrag, stünde dem geschädigten Unternehmer der Ersatz nur in Höhe des um die Differenz zwischen tatsächlichem und fiktivem Reingewinn reduzierten Aufwandes für die Ersatzkräfte zu (SZ 41/46; vgl auch Harrer aaO Rz 25; Reischauer aaO Rz 24a; Dressler aaO Rn 2; ebenso Pardey in Geigel, Der Haftpflichtprozess24 Kap 4 Rn 125 aE).

In der Entscheidung ZVR 1978/213 wurde ausgesprochen, dass die Grundsätze für die Ermittlung des Verdienstentganges Selbständiger auch für die Komplementäre einer Kommanditgesellschaft gelten. Im damaligen Anlassfall ging es aber nicht um die Kosten einer Ersatzkraft für den verletzten Komplementär; es wurde nur klargestellt, dass die von den Vorinstanzen vorgenommene Gegenüberstellung des fiktiven mit dem tatsächlichen Reingewinn des Unternehmens den in SZ 41/46 dargelegten Grundsätzen entsprach und der Komplementär ohnedies nur den durch die Unfallsfolgen hervorgerufenen eigenen Gewinnentgang geltend machte. An den zuletzt erwähnten Aspekt knüpfte die mittlerweile (auch) in Österreich herrschende Rechtsprechung an, wonach ein mitarbeitender Gesellschafter einer Personengesellschaft, dessen unfallbedingter Ausfall zu einem Gewinnentgang der Gesellschaft führt, den Ersatz seines Verdienstentganges nur in dem seiner gesellschaftsrechtlichen Beteiligung entsprechenden Ausmaß fordern kann. Für die anderen Gesellschafter, die auch einen Erwerbsausfall in Höhe ihrer Gewinnbeteiligung erleiden, stelle dieser Ausfall hingegen nur einen - nicht ersatzfähigen - mittelbaren Schaden dar (SZ 52/44; JBl 1984, 262; 2 Ob 37/93; 7 Ob 33/98y [unter Ablehnung der teilweise gegenteiligen, vereinzelt gebliebenen Entscheidung GesRZ 1985, 138]; RIS-Justiz RS0022525; Harrer aaO Rz 29; Reischauer aaO Rz 24a; zur deutschen Rechtslage analog: Dressler aaO Rn 14 f; Pardey aaO Rn 130). Auch der Schaden, der infolge einer Verletzung des Gesellschafters im Vermögen der Gesellschaft entsteht, sei lediglich ein Drittschaden, der nicht erstattungsfähig ist (JBl 1984, 262; SZ 61/178 [GmbH]; 6 Ob 312/05h [GmbH]; Dressler aaO Rn 15; Pardey aaO Rn 130). Stelle daher die Gesellschaft statt des verletzten Gesellschafters eine Ersatzkraft ein, so könne sie als nur mittelbar Geschädigte den damit verbundenen Kostenaufwand vom Schädiger nicht ersetzt verlangen (vgl 2 Ob 192/78 für den Fall einer „Ein-Mann-GmbH & Co KG"; ferner SZ 61/178 zum Verhältnis Alleingesellschafter - GmbH; Harrer, Schadenersatzansprüche bei Verletzung eines geschäftsführenden Gesellschafters, GesRZ 1985, 130 [134] Danzl, Mittelbare Schäden im Schadenersatzrecht, ZVR 2002, 363 [376 f]). Auf Fragen des mittelbaren Schadens und der Schadensverlagerung (naheliegenderweise auf Mitgesellschafter auf Grund der vertraglichen oder gesetzlichen Gewinn- und Verlustverteilungsregelung; vgl auch Ch. Huber in FS Dittrich 463 mwN) bei Personengesellschaften im Lichte der Grundsätze der neueren Lohnfortzahlungsjudikatur ist hier nicht näher einzugehen, weil klagende Partei nicht ein Mitgesellschafter (oder die KG), sondern der Verletzte selbst ist, der - wie noch darzulegen sein wird - Ersatz seines unmittelbaren Schadens fordert.

Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist der verletzte Gesellschafter zur Geltendmachung der von der Gesellschaft getragenen Kosten eingestellter Ersatzkräfte nicht aktiv legitimiert, weil er, wie erörtert, nur den in der Verminderung seines Gewinnanteiles gelegenen Schaden fordern kann (SZ 61/178; Pardey aaO Rn 130). Daran ändern auch die engen wechselseitigen Beziehungen zwischen einer Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern (7 Ob 253/00g = SZ 73/200) nichts, besteht doch zwischen diesen Rechtssubjekten keine Identität (8 ObA 2255/96t mwN; RIS-Justiz RS0035128). Der Kläger hat auch nicht etwa behauptet, auf Grund seiner gesetzlichen Haftung für die Verbindlichkeiten der KG zur Begleichung der Kosten der eingestellten Ersatzkraft persönlich herangezogen worden zu sein. Der Einsatz der Ersatzkraft konnte aber für die Verminderung seines Gewinnanteiles ursächlich sein, wenn die hiefür aufgewendeten Kosten das Betriebsergebnis der Gesellschaft schmälerten (vgl SZ 61/178; Harrer in GesRZ 1985, 130 [136 und FN 14]). Ob dies zutrifft, richtet sich nach den bereits dargelegten, für die Beurteilung des Gewinnentganges selbständig Erwerbstätiger maßgeblichen Kriterien. Im vorliegenden Fall hat der Kläger sein Klagebegehren unter anderem auf das Vorbringen gestützt, dass der Gewinn der Gesellschaft zur Gänze an ihn fließe, sodass ihn auch der Schaden „in Form von Kosten einer Ersatzarbeitskraft" alleine treffe. Dieses Vorbringen ist nicht im Sinne der Revisionsausführungen einschränkend nur dahin zu verstehen, dass der Kläger den in diesen Kosten bestehenden (mittelbaren) Schaden der KG geltend macht; es umfasst vielmehr auch die Behauptung eines eigenen Gewinnverlustes in der betraglichen Höhe der geltend gemachten Kosten, in Ansehung dessen seine Aktivlegitimation jedenfalls zu bejahen ist. Unter diesem Aspekt wurde die Berechtigung des Klagebegehrens bisher noch nicht geprüft. Die bisherige Tatsachengrundlage reicht zu einer abschließenden Beurteilung des Verdienstentgangsanspruches des Klägers aber noch nicht aus. Es blieb insbesondere ungeklärt, wie sich der im klagsgegenständlichen Zeitraum April 1999 bis September 2005 unter Einsatz einer Ersatzkraft tatsächlich erzielte Unternehmensgewinn zu jenem verhält, der ohne den verletzungsbedingten (teilweisen) Ausfall des Klägers erwirtschaftet worden wäre. Nur wenn diese Gegenüberstellung einen die Kosten der Ersatzkraft im Ausmaß des noch streitverfangenen, der Höhe nach von der beklagten Partei allerdings nicht mehr bekämpften Betrages zumindest erreichenden Überhang des tatsächlichen Gewinnes ergeben sollte, bliebe das Begehren des Klägers zur Gänze ohne Erfolg. Sollte jedoch ein geringerer oder gar kein Überhang erreicht worden sein, wäre von einem Gewinnentgang der KG in Höhe der um eine allfällige Gewinndifferenz verminderten Kosten für die Ersatzkraft auszugehen. In diesem Falle bedürfte es in einem weiteren Schritt auch noch der Klärung, inwieweit sich dadurch der Gewinnanteil des Klägers vermindert hat. Der Umstand, dass die Kommanditistin nur mit einer geringen Haftsumme im Firmenbuch eingetragen ist, besagt noch nichts über die gesellschaftsinterne Gewinnverteilung, für die primär eine allfällige Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, ansonsten die für die klagsgegenständlichen Zeiträume noch anzuwendenden §§ 120 f und 167 HGB maßgeblich sind. Aus diesem Grund - und um die Parteien nicht mit einer von ihnen nicht bedachten Rechtsansicht zu überraschen - sind die Urteile der Vorinstanzen, soweit sie das Zahlungsbegehren des Klägers zum Gegenstand haben, im angefochtenen Umfang aufzuheben. Das Erstgericht wird die dargelegte Rechtsansicht mit den Parteien zu erörtern und ihnen die Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen und zu Beweisanboten zu geben haben. Nach Maßgabe dieses Vorbringens wird es das Verfahren sodann zu ergänzen und Feststellungen über die noch offenen Fragen zu treffen haben.

Zum Feststellungsbegehren wird in der Revision nichts ausgeführt. Insoweit kann auf die zutreffenden, das Feststellungsinteresse des Klägers bejahenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO). Das angefochtene Urteil war demnach als Teilurteil zu bestätigen, soweit es über das Feststellungsbegehren entschied.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO, in Ansehung des Teilurteiles auf § 52 Abs 2 ZPO.

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