OGH 8ObS2049/96y (RS0104998)

OGH8ObS2049/96y29.8.1996

Rechtssatz

Die persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) sind nicht (auch) Dienstgeber der Dienstnehmer der Gesellschaft. Die Pflicht der Gesellschafter zur Lohnzahlung gründet sich nicht auf den Arbeitsvertrag, sondern außerhalb desselben, auf die gesetzliche Haftungsbestimmung des § 128 HGB. Im Konkurs der Gesellschafter sind die gegen sie gerichteten Lohnzahlungsansprüche nicht nach dem IESG gesichert.

Normen

ABGB §1151 IF
HGB §128
IESG §1 Abs1

8 ObS 2049/96yOGH29.08.1996

Veröff: SZ 69/195

8 ObA 2255/96tOGH30.01.1997

Auch; nur: Die persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) sind nicht (auch) Dienstgeber der Dienstnehmer der Gesellschaft. (T1) Beisatz: Diese Personengesellschaften des Handelsrechtes selbst sind die Arbeitgeber. (T2)

8 ObS 162/98aOGH10.12.1998

Auch; nur: Die Pflicht der Gesellschafter zur Lohnzahlung gründet sich nicht auf den Arbeitsvertrag, sondern außerhalb desselben, auf die gesetzliche Haftungsbestimmung des § 128 HGB. Im Konkurs der Gesellschafter sind die gegen sie gerichteten Lohnzahlungsansprüche nicht nach dem IESG gesichert. (T3); Beisatz: Hier: Der im Rahmen der Vorgesellschaft handelnde Geschäftsführer ist Arbeitgeber, wenn es in der Folge nicht zur Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch kommt. In diesem Fall sind Entgeltansprüche der vom Geschäftsführer eingestellten Arbeitnehmer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach dem IESG gesichert. (T4) Veröff: SZ 71/208

9 ObA 21/99zOGH17.03.1999

Auch; nur T1; Beis wie T2

8 ObS 49/00iOGH24.02.2000

nur T3; Beis wie T4

8 ObA 30/01xOGH15.02.2001

Vgl; nur T1; Beis wie T2

8 ObS 114/01zOGH29.11.2001

Ähnlich; Beisatz: Richtet sich der Entgeltanspruch oder sonstige Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis nicht gegen den (ehemaligen) Arbeitgeber, sondern - zulässig vereinbart, da die Entgeltleistung nicht ein notwendiges Element des Arbeitsvertrages ist - nur gegen einen Dritten, so besteht aus dem deutlichen Wortlaut des Gesetzes heraus kein gesicherter Anspruch. (T5) Beisatz: Hier: Wohnungseigentumsgemeinschaft. (T6)

2 Ob 156/06iOGH22.02.2007

Auch; nur T3

Dokumentnummer

JJR_19960829_OGH0002_008OBS02049_96Y0000_001

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