OGH 2Ob37/93

OGH2Ob37/9316.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Graf, Dr.Schinko und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria G*****, vertreten durch Dr.Gerhard Rößler, Rechtsanwalt in Zwettl, wider die beklagten Parteien 1. Erich N*****, und 2. ***** Versicherungs-AG, ***** beide vertreten durch Dr.Franz Wielander, Rechtsanwalt in Gmünd, wegen S 250.000,-- s.A. infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 17. März 1993, GZ 14 R 272/92-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Krems/D. vom 27.Juli 1992, GZ 6 Cg 97/90-30, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das hinsichtlich des Zuspruches von S 138.663,-- samt 4 % Zinsen seit 1.6.1988 und 4 % Zinsen aus S 150.000,-- seit 1.1.1990 als Teilurteil in Rechtskraft erwachsen ist, im übrigen aufgehoben; zugleich wird auch das Urteil des Erstgerichtes in diesem Umfang aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Begründung

Am 23.5.1988 verschuldete der Erstbeklagte einen Verkehrsunfall, bei dem die am 15.1.1940 geborene Klägerin schwer verletzt wurde. Nach Fällung eines Teilanerkenntnisurteiles über eine Schmerzengeldforderung von S 150.000,-- und das gestellte Feststellungsbegehren verlangte die Klägerin letztlich für Verdienstentgang S 150.000,-- und restliches Schmerzengeld von S 100.000,-- jeweils samt 4 % Zinsen; für den Fall der Abweisung eines Verdienstentgangsbegehrens von S 50.000,-- verlangte sie, ihr diesen Betrag aus dem Titel des Schmerzengeldes zuzusprechen; grundsätzlich sei nämlich ein Schmerzengeld von insgesamt S 300.000,-- angemessen.

Die Beklagten wendeten ein, lediglich ein Schmerzengeld von S 150.000,- sei angemessen. Auch der von der Klägerin geltend gemachte Verdienstentgang sei überhöht, weil ihr nur die Hälfte der Erträge des landwirtschaftlichen Betriebes zustünden; sie könne daher auch nur die Hälfte des Verdienstausfalles geltend machen.

Das Erstgericht sprach der Klägerin einen Betrag von S 138.663,-- samt 4 % Zinsen aus S 288.663,-- seit 27.4.1990 zu, das Mehrbegehren auf Zahlung von S 111.337,-- s.A. wurde abgewiesen.

Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehend wurden im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Die Klägerin und ihr Ehemann sind je zur Hälfte Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes O*****. Dieser umfaßt landwirtschaftlich genutzte Flächen im Gesamtausmaß von 28,24 ha und eine Hoffläche von 0,24 ha. Die anfallenden Arbeiten wurden im wesentlichen von den Miteigentümern selbst erbracht. Familienangehörige haben fallweise geringfügig mitgeholfen. Der Ehemann der Klägerin betreibt darüber hinaus ein Mähdreschgewerbe, an dem die Klägerin nicht beteiligt ist.

Die Klägerin erlitt durch den Unfall vom 23.5.1988 einen Nasenbeinbruch, einen Verrenkungsbruch der rechten Schulter und einen Bruch des 4.Lendenwirbelkörpers. Als Dauerfolgen verblieben der Klägerin eine mittel- bis hochgradige Bewegungseinschränkung an der rechten Schulter, die eine Muskelschwächung und deshalb auch eine mittelschwere Gebrauchsbehinderung des ganzen rechten Armes nach sich zog. Des weiteren besteht eine mittelgradige Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule. Die Klägerin hatte bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz 10 Tage starke, 28 Tage mittelstarke und 88 Tage leichte Schmerzen zu ertragen. Auch künftig wird die Klägerin 10 bis 14 Tage leichte Schmerzen pro Jahr bis an ihr Lebensende zu ertragen haben.

Die Dauerfolgen des Unfalles bedingen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin um 40 %. Aus diesem Grunde mußte die Landwirtschaft durch Verminderung arbeitsintensiver Kulturen und Zweige der Viehhaltung verändert werden. Der Gatte der Klägerin wäre nicht in der Lage gewesen, die vermehrt auf ihn entfallende Arbeit allein zu verrichten. Die Beschäftigung einer zusätzlichen landwirtschaftlichen Hilfskraft bei voller Aufrechterhaltung der bisherigen Wirtschaftsführung wäre mangels vorhandener Arbeitskräfte nicht möglich gewesen und hätte den Betrieb finanziell zu stark belastet. Trotz der Umstellung konnte mit der Arbeitskraft des Ehemannes und der verbliebenen Kraft der Klägerin das erforderliche Arbeitspensum nicht erledigt werden, weshalb die Klägerin und ihr Ehemann ihre vier Kinder und eine Schwägerin zur Hilfeleistung heranzogen. Diese erreicht ein Ausmaß von ca. 890 Stunden. Der Wert aller erbrachten Dienstleistungen dieser nahen Angehörigen betrug S 45.968,--. Wegen des Naheverhältnisses zur Klägerin haben die Verwandten bzw. Verschwägerten kein Entgelt für ihre Leistungen verlangt und erhalten.

Der teilweise Entfall der Arbeitskraft der Klägerin hatte auch eine Verringerung des Gewinnes aus dem landwirtschaftlichen Betrieb im Jahre 1989 im Vergleich mit den Jahren vor dem Unfall der Klägerin im Ausmaß von S 85.390,-- zur Folge.

Das Erstgericht erachtete ein Schmerzengeld von S 200.000,-- für angemessen und sprach der Klägerin weiters den Wert des durch Familienhilfe verminderten Verdienstentganges in der Höhe von S 45.968,-- zu. Vom Ertragsrückgang des Betriebes im Jahre 1989 in der Höhe von S 85.390,-- stünde der Klägerin aber nur die Hälfte (S 42.695,--) zu, woraus sich ein Zuspruch von weiteren S 138.663,-- s. A. ergibt. Zum Zuspruch lediglich der Hälfte des Ertragsrückganges des Betriebes im Jahre 1989 vertrat das Erstgericht die Ansicht, es sei vom Bestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auszugehen. Bei Personengesellschaften könne der verletzte Gesellschafter Verdienstentgang nur in der Höhe seiner Gewinnbeteiligung geltend machen. Der Gewinnentgang des Ehegatten sei ein nicht ersatzfähiger mittelbarer Schaden.

Gegen den klagsabweisenden Teil dieses Urteiles erhob die Klägerin Berufung. Das Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, daß den Beklagten eine Ersatzpflicht von S 250.000,-- samt 4 % Zinsen aus S 250.000,-- seit 1.6.1988 und 4 % Zinsen aus S 150.000,-- seit 1.1.1990 auferlegt wurde. Das Berufungsgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, der Schaden, den ein selbständig Erwerbstätiger erleide, könne entweder im eingetretenen Verdienstentgang oder in den Kosten aufgenommener Ersatzkräfte, aber auch - wie hier - in einer Kombination beider Schadensformen zutagetreten. Der durch die verminderte Arbeitskraft unmittelbar beim Geschädigten eingetretene Verdienstentgang sei auch dann zu bejahen, wenn sich der Geschädigte den Ersatz durch unentgeltliche Nachbarschaftshilfe und Mehrleistungen von Angehörigen verschaffe. So könne auch die im Betrieb ihres Mannes mitarbeitende Ehegattin den Entfall ihrer Arbeitsleistung als selbständigen Wert als eigenen Schaden in der Form des Verdienstentganges geltend machen, gleichgültig ob sie eine Ersatzarbeitskraft selbst bezahlt habe oder ob die Leistungen unentgeltlich von Nachbarn oder Verwandten erbracht wurden oder sich der Entfall der Arbeitskraft in einer Ertragsminderung des vom Ehegatten geführten Betriebes niederschlug. Der Rechtsprechung sei erkennbar zu entnehmen, daß der Verletzte in seiner Arbeitsleistung als selbständigen Wert, den er für seinen eigenen Betrieb zur Verfügung stelle oder in den Betrieb des Ehegatten oder in den gemeinsamen Betrieb einbringe, unmittelbar verkürzt werde, auch wenn der Schaden erst in der Ertragskürzung des Betriebes eines anderen sichtbar werde. Diese Überlegungen müßten auch für den vorliegenden Fall gelten. Auch im Falle einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts stelle sich die Arbeitsleistung der Klägerin als einen selbständigen Wert dar; der Entfall der Arbeitsleistung sei daher ein bei der Klägerin eingetretener Schaden, auch wenn der Schaden in der Ertragsminderung des Betriebes zutage trete und beim nicht verletzten Ehegatten einen Gewinnentgang ergebe. Darüber hinaus bleibe auch die enge Verflechtung zwischen Leistungen der Ehegattin im Rahmen ihrer Beistandspflicht und der darüber hinausgehenden Mitwirkung im Betrieb ihres Gatten, für den sie zusätzlich zu ihrem Unterhaltsanspruch nach § 98 ABGB einen Anspruch auf Abgeltung in angemessener Höhe habe. Im Falle einer vertraglichen Regelung ersetze diese den Abgeltungsanspruch nach § 98 ABGB bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages. Die vertragliche Regelung stelle daher nur ein Surrogat für die Abgeltung der Mitwirkung der Ehegattin dar, ohne an den Grundsätzen über den Verdienstentgang der im Unternehmen des Mannes ohne vertragliche Regelung mitarbeitenden Ehefrau etwas zu ändern. Der in der Entscheidung SZ 52/44 vertretenen Ansicht, dem verletzten Ehegatten stehe nur der auf ihn nach dem Gesellschaftsverhältnis entfallende Gewinnentgang als Verdienstentgang zu, vermochte sich das Berufungsgericht für die Beurteilung eines landwirtschaftlichen Betriebes von durchschnittlicher Größe nicht anzuschließen. Hätte nämlich die Klägerin durch den Einsatz einer bezahlten Arbeitskraft den Entfall ihrer Arbeitsleistung ausgeglichen, hätte sie zweifellos Anspruch auf den Ersatz der Kosten einer solchen Arbeitskraft, auch wenn dadurch teilweise ein den Ehegatten treffender Ertragsentgang verhindert worden wäre. Eine unterschiedliche Beurteilung dieser Schadenersatzformen würde zu einem Wertungswiderspruch führen, weshalb der Klägerin der gesamte Ertragsentgang als Verdienstentgang zuzusprechen sei.

Weiters erachtete das Berufungsgericht ein Schmerzengeld in der Höhe von S 300.000,-- grundsätzlich als angemessen; von den hierauf entfallenden restlichen S 150.000,-- sei der Klägerin aber nur jener Betrag zuzusprechen, der nach ihrem verbleibenden Urteilsbegehren nicht durch den zuzusprechenden Verdienstentgang ausgeschöpft wurde. Der der Klägerin zustehende Verdienstentgang betrage insgesamt S 131.358,--, sodaß ihr ein restliches Schmerzengeld von S 118.642,-- zuzusprechen sei, weil das Urteilsbegehren auf S 250.000,-- lautete. Dazu führte das Berufungsgericht aus, daß das Schmerzengeld global unter Berücksichtigung aller eingetretenen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen auszumessen sei. Berücksichtige man nicht nur die bereits erlittenen Schmerzen, sondern auch die von der 1940 geborenen Klägerin bis an ihr Lebensende zu erwartenden Schmerzen (10 - 14 Tage jährlich leichte Schmerzen), die durch die erhebliche Gebrauchsminderung des ganzen rechten Armes und die erhebliche Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule bedingte seelische Beeinträchtigung eines gerade im bäuerlichen Milieu nach seiner Arbeitskraft beurteilten Menschen, so sei das von ihr begehrte Schmerzengeld von S 300.000,-- nicht unangemessen.

Die ordentliche Revision wurde wegen Abweichens von der Entscheidung SZ 52/44 zugelassen.

Gegen dieses Urteil - soweit es den Zuspruch von S 111.337,-- s.A. betrifft - richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Erstgerichtes keine Folge gegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der beklagten Parteien zurückzuweisen; in eventu, ihm keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Judikatur des Obersten Gerichtshofes abgegangen ist, sie ist auch im Sinne ihres Eventualantrages auf Aufhebung berechtigt.

Die Beklagten machen in ihrem Rechtsmittel geltend, es sei davon auszugehen, daß die Klägerin mit ihrem Ehegatten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes gegründet habe. Es seien Kapital und Arbeitsleistung zum gemeinsamen wirtschaftlichen Nutzen vereinigt worden. Eine familien- oder unterhaltsrechtliche Betrachtung des Sachverhaltes sowie eine Betrachtung im Sinne der Mitwirkung des Ehegatten im Betrieb des anderen Ehegatten habe sohin nicht stattzufinden. Die Klägerin und ihr Ehegatte seien vielmehr als selbständige Unternehmer im Rahmen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen, sodaß eine Mitwirkung des einen im Betrieb des anderen von vornherin begrifflich ausscheide. Die Regelung des § 98 ABGB komme gemäß § 100 ABGB nicht zum Tragen. Der verletzten Ehefrau könne daher nur der auf sie nach dem Gesellschaftsverhältnis entfallende Gewinnentgang als Verdienstentgang zuerkannt werden, während der auf den Ehegatten entfallende Gewinnentgang als nicht zu ersetzender mittelbarer Schaden anzusehen sei. Demnach stehe der Klägerin aus diesem Titel nur der Hälftebetrag von S 42.695,-- zu.

Auch das vom Berufungsgericht als angemessen erachtete Schmerzengeld von S 300.000,-- sei überhöht und stehe mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht im Einklang.

Diese Ausführungen sind teilweise zutreffend:

Ausgehend von einer subjektiv-konkreten Berechnungsart des Verdienstentganges und der Beschränkung der deliktischen Ersatzpflicht auf den unmittelbar Geschädigten entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß dann, wenn sich der unfallsbedingte Erwerbsausfall eines mitarbeitenden Gesellschafters einer Personengesellschaft in einem Gewinnausfall der Gesellschaft niederschägt, der verletzte Gesellschafter den Ersatz seines Verdienstentganges nur in dem Ausmaß fordern kann, der seiner gesellschaftlichen Beteiligung entspricht, während für die anderen Gesellschafter, die auch einen Erwerbsausfall im Rahmen ihrer Gewinnbeteiligung erleiden, dieser Ausfall nur einen mittelbaren Schaden darstellt, dessen Ersatz sie nicht verlangen können (SZ 52/44; JBl. 1984, 262; ZVR 1988/131; 2 Ob 104/88 ua). Von dieser Judikatur abzuweichen besteht auch im vorliegenden Fall kein Anlaß, weil sie dem Erfordernis, den Verdienstentgang grundsätzlich konkret zu berechnen (siehe Apathy, KommzEKHG, Rz 11 zu § 13), entspricht. Es trifft zwar zu, daß der Verdienstentgang unter Umständen auch abstrakt zu berechnen ist, dies vor allem dann, wenn der Verletzte vor dem Unfall kein Erwerbseinkommen hatte oder sich dieses nicht konkretisieren läßt (vgl. Apathy, aaO, Rz 12), doch kann dann, wenn ein konkreter Schaden eingetreten ist, nur dieser zugesprochen werden. Der Geschädigte kann den Umstand, daß ihm im konkreten Fall nur ein relativ geringer Schaden entstanden ist, nicht dadurch umgehen, daß er eine abstrakte Schadensberechnung vornimmt und auf diese Weise seine Ersatzforderung erweitert. Dies würde dazu führen, daß der durch einen Unfall Geschädigte zu Lasten des Schädigers besser gestellt wäre, als vor dem Unfall, was nicht Aufgabe des Schadenersatzrechtes ist. Primärer Zweck des Schadenersatzrechtes ist es vielmehr, dem Geschädigten durch Gewährung eines Ersatzanspruches einen Ausgleich für die erlittene Einbuße zu verschaffen (Koziol-Welser I9, 436). Die Bestimmung des § 98 ABGB kann zur Beurteilung eines Ersatzanspruches eines Gesellschafters bürgerlichen Rechts nicht herangezogen werden, weil gemäß § 100 ABGB vertragliche Ansprüche eines Ehegatten an den anderen aus einem Mit- oder Zusammenwirken im Erwerb einen Anspruch nach § 98 ABGB ausschließen. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, hätte die Klägerin durch den Einsatz einer bezahlten Arbeitskraft den Entfall ihrer Arbeitsleistung ausgeglichen, hätte sie auch einen Anspruch auf den Ersatz der Kosten einer solchen Arbeitskraft, ist zwar zutreffend (vgl. 2 Ob 99/88), sie hat aber für die Beurteilung des vorliegenden Falles keinen Einfluß, weil der Klägerin eben ein derartiger konkreter Schaden nicht entstanden ist.

Dessenungeachtet ist die Rechtssache aber noch nicht spruchreif, weil noch nicht abschließend beurteilt werden kann, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorliegt. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterscheidet sich von der schlichten Miteigentumsgemeinschaft durch den Willen der Beteiligten, die gemeinsame Sache nicht nur zu besitzen und zu verwalten, sondern durch organisiertes gemeinschaftliches Zusammenwirken zu nutzen. Die Gesellschaft ist damit auf gemeinsames Wirken, insbesondere gemeinsames Wirtschaften, das Miteigentum hingegen auf gemeinschaftliches Haben gerichtet (1 Ob 577/83; WBl. 1990, 277). Gesellschaftsverträge können - auch zwischen Ehegatten - formlos und konkludent abgeschlossen werden (JBl. 1991, 645; SZ 62/71; Strasser in Rummel2, Rz 2, 4, 24 und 25 zu § 1175 ABGB). Es genügt aber nicht, daß mehrere Personen an dem Eintritt eines bestimmten Erfolges interessiert sind oder daß sie miteinander in einfacher Rechtsgemeinschaft stehen; es muß vielmehr eine - wenn auch lose - Gemeinschaftsorganisation vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte gibt (JBl. 1988, 516; EFSlg. 38.514, EvBl. 1973/317 uva). Ob durch das Zusammenwirken zweier Personen schlüssig eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet wurde, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden, es müssen nach § 863 ABGB Umstände vorliegen, die keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, daß sich die Beteiligten über den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages einig gewesen sind (JBl. 1989, 587 mwN). Führen die Miteigentümer einer Landwirtschaft gemeinsam den Betrieb, liegt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor (ecolex 1993, 459 mwN). Von einem Führen der Landwirtschaft kann aber nur dann gesprochen werden, wenn beiden Teilen gewisse Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte zustehen (vgl. hiezu auch Strasser, aaO, Rz 24 zu § 1175). Die Frage, ob der Klägerin im vorliegenden Fall derartige Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte zustanden, ob sie also gemeinsam mit ihrem Ehegatten den landwirtschaftlichen Betrieb "führte", kann aufgrund der Feststellungen des Erstgerichtes noch abschließend beurteilt werden. Das Erstgericht hat lediglich das Miteigentum der Klägerin und ihres Ehegatten am landwirtschaftlichen Betrieb festgestellt sowie, daß die anfallenden Arbeiten im wesentlichen von den beiden Miteigentümern selbst erbracht wurden. Diese Feststellungen lassen eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Ehegatten den landwirtschaftlichen Betrieb gemeinsam "führten", ob sie also (schlüssig) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gründeten, nicht zu. Im fortgesetzten Verfahren wird vielmehr mit den Parteien zu erörtern sein, wozu der Gewinn aus dem landwirtschaftlichen Betrieb verwendet wurde, und ob und welche Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte die Klägerin bei der Führung des Betriebes hatte. Bei widersprechendem Vorbringen werden zu diesen Fragen Beweise aufzunehmen und darüber Feststellungen zu treffen sein. Sollte keine GesbR vorliegen, käme eine abstrakte Schadensberechnung in Betracht.

Gegen den Zuspruch eines weiteren Schmerzengeldes von jedenfalls S 118.642,-- bestehen keine Bedenken. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, das bei der vorzunehmenden Globalbemessung die besondere Situation der Klägerin als Landwirtin berücksichtigte, sind insoweit zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs.1 ZPO.

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