OGH 2Ob90/88

OGH2Ob90/887.2.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Emil S*** sen., pensionierter Landwirt, Diemlern 3, 8954 St. Martin am Grimming, vertreten durch Dr. Sieglinde Lindmayr, Dr. Michael Bauer und Dr. Günter Secklehner, Rechtsanwälte in Liezen, wider die beklagte Partei V*** DER V*** Ö***, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, vertreten durch Dr. Heinrich Hofrichter und Dr. Erwin Bajc, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wegen Zahlung von S 446.065,65 s.A. und einer monatlichen Rente von S 8.596,-- ab 1. Oktober 1986 bis 30. Juni 1996, Revisionsstreitwert S 407.056,15, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 18. April 1988, GZ 2 R 38/88-52, womit infolge Berufung der klagenden Partei und der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 16. November 1987, GZ 8 Cg 362/86-43, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 13.604,25 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 1.236,75, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger wurde am 27. November 1983 bei einem Verkehrsunfall im Gemeindegebiet von Bad Aussee verletzt. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten ist dem Grunde nach nicht strittig.

Der Kläger erlitt bei diesem Unfall ein Schädel-Hirntrauma (leichte Gehirnerschütterung), Rißquetschwunden im Bereich der Wange und Augenbraue rechts, einen Trümmerbruch am unteren Speichenende rechts mit Verkürzung und Achsenknickung der Speiche und Verrenkung des körperfernen Speichen-Ellengelenks, einen Bruch im Bereich des rechten Speichenköpfchens sowie mehrere kleine Knochenausbrüche vom Kronenfortsatz der rechten Elle, einen Bruch an der Basis des Zeigefingermittelgliedes rechts mit Einlagerung von Fremdkörpern und einen Trümmerbruch am unteren Oberschenkelende rechts dia- und supracondylär mit praktischer Zertrümmerung des körperfernen Drittels des rechten Oberschenkels. Der Kläger wurde in den Krankenhäusern von Bad Aussee und Graz behandelt. Die Behandlung im Unfallkrankenhaus Graz war im April 1984 abgeschlossen. Nach den durchgeführten Operationen kam es zu einer beträchtlichen Bewegungseinschränkung.

Im Juni 1985 bestanden noch folgende Unfallfolgen:

Im Bereich des Schädels waren zwei reizlose zarte Narben vorhanden. Der Trümmerbruch am unteren Speichenende rechts, der Bruch des Speichenköpfchens rechts und die Abbrüche vom Kronenfortsatz der Elle waren in guter Gesamtstellung geheilt. Es zeigte sich allerdings eine erhebliche und rasche Zunahme einer bereits vor dem Unfall bestandenen Arthrose im rechten Ellbogengelenk. Alle dreigliedrigen Finger der rechten Hand, das Handgelenk, das Ellbogengelenk und das Schultergelenk waren in ihrer Bewegung eingeschränkt. Der schwere Trümmerbruch am unteren Oberschenkelende rechts war mit einer Verkürzung von 4,5 bis 5 cm knöchern geheilt. Die Gang- und Belastungsfähigkeit des rechten Beins war deutlich eingeschränkt. Platten, Schrauben und Bohrdrähte befanden sich noch im Bereich des rechten unteren Oberschenkels. Es bestand eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 bis 60 %. Im Verfahren 8 Cg 113/85 des Kreisgerichtes Leoben wurde dem Kläger mit Urteil vom 20. Jänner 1986 unter Berücksichtigung der damals überschaubaren Verletzungsfolgen unter anderem ein globales Schmerzengeld von S 420.000,-- zuerkannt. Dabei wurden jene zukünftigen Schmerzen, die sich aus einer eventuellen Metallentfernung aus dem rechten Oberschenkel ergeben konnten, nicht berücksichtigt, weil damals unter Bedachtnahme auf das Alter des Klägers nicht abgesehen werden konnte, ob diese Metallteile überhaupt entfernt werden mußten.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall zuletzt (ON 40) die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 446.065,65 s.A. und einer monatlichen Rente von S 8.596,-- ab 1. Oktober 1986 bis einschließlich Juni 1996.

Das Kapitalbegehren umfaßt einen Betrag von S 70.000,-- aus dem Titel des Schmerzengeldes. Dieses Begehren begründete der Kläger im wesentlichen damit, daß er nunmehr die Metallteile aus seinem verletzten Bein entfernen habe lassen müssen. Für die damit verbundenen Schmerzen und Beschwerden sei ein Schmerzengeld von S 120.000,-- angemessen; die Beklagte habe ihm aber nur ein Schmerzengeld in der Höhe von S 50.000,-- bezahlt. Es hafte daher aus dem Rechtsgrund des Schmerzengeldes noch ein Betrag von S 70.000,-- unberichtigt aus.

Das auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 376.065,65 gerichtete Kapitalbegehren des Klägers betrifft seinen behaupteten Verdienstentgang in der Zeit vom 27. November 1983 bis 30. September 1986, den der Kläger im wesentlichen damit begründete, daß er infolge der beim Unfall erlittenen Verletzungen nicht mehr seine Landwirtschaft führen habe können. Er habe daraus ein jährliches Durchschnittseinkommen von rund S 315.000,-- bezogen (ON 40); unter Berücksichtigung der ihm zugekommenen Sozialversicherungs- und Ausgedingsleistungen und einer Teilzahlung der Beklagten von S 98.992,-- ergebe sich der von ihm behauptete Verdienstentgang, der ab 1. Oktober 1986 monatlich S 8.596,-- betrage und ihm von diesem Zeitpunkt an bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres (Juni 1996) in Form einer monatlichen Rente in dieser Höhe zu ersetzen sei.

Die Beklagte bestritt die Angemessenheit des vom Kläger verlangten zusätzlichen Schmerzengeldes und das Vorliegen eines verletzungsbedingten Verdienstentganges des Klägers. Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von S 105.111,50 s.A. und wies das auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 340.954,15 s.A. und einer monatlichen Rente von S 8.596,-- ab 1. Oktober 1986 bis 30. Juni 1996 gerichtete Mehrbegehren ab. Das Erstgericht stellte im wesentlichen fest, daß es beim Kläger im Bereich des rechten Kniegelenks zu einer leichten Besserung gekommen ist. Durch die Entfernung der Metallteile kam es zu einem Abklingen des Reizzustandes der Gelenkskapsel, aber zu einer Muskelschwäche des rechten Oberschenkels. Insgesamt ist aber der Zustand des Klägers unverändert; es besteht weiter eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 %. Die Entfernung der Metallteile verursachte dem Kläger fünf Tage starke, zehn Tage mittelstarke und 30 Tage leichte Schmerzen. Die Sorge um die weitere Funktion des Kniegelenks führte zu einer psychischen Alteration. Der Kläger war gemeinsam mit seiner Frau Eigentümer eines landwirtschaftlichen Erwerbsbetriebes. Er übergab seinen Hälfteanteil mit Notariatsakt am 11. Dezember 1984 an seine Frau, die ihm das übliche Ausgedinge zusicherte.

Da sich der Kläger nach dem Unfall längere Zeit in Spitalsbehandlung befand, verrichteten die restlichen Familienmitglieder die Arbeiten auf dem Hof, soweit ihnen dies möglich war. Teilweise wurden auch Ersatzarbeitskräfte herangezogen. Die Frau des Klägers versorgte primär den Haushalt. Das Einkommen aus der Landwirtschaft betrug 1982 S 350.490,--, 1983 S 328.140,--, 1984 S 310.400,--, 1985 S 268.510,-- und 1986 S 327.100,--. Durch die Arbeit der Ersatzarbeitskräfte konnte der Ertrag der Landwirtschaft gleichgehalten werden. Der Mindererlös in den dem Unfall des Klägers folgenden Jahren ergibt sich nicht auf Grund des Ausfalls des Klägers, sondern beruht darauf, daß die Einkommen in der Landwirtschaft in den letzten Jahren generell rückläufig waren.

Die Entlohnung eines Wirtschaftsführers (landwirtschaftlicher Meister) betrug im Jahr 1983 S 8.700,-- und im Jahr 1984 S 9.030,-- monatlich. Dazu kommen noch die Kosten für Quartier und Kost in der Höhe von monatlich S 2.500,--.

Dem Kläger wurde mit Bescheid der S*** DER

B*** vom 20. Jänner 1986 eine Versehrtenrente zuerkannt. Sie betrug ab 28. Jänner 1984 monatlich S 3.048,40, ab 17. März 1984 S 2.341,10, ab 14. April 1984 S 1.950,70, ab 1. Jänner 1985 S 4.030,80, ab 1. Juli 1985 S 3.778,90 und ab 1. Jänner 1986 S 3.911,50 netto. Mit Bescheid der S*** DER

B*** vom 19. Februar 1985 wurde dem Kläger ab 1. Jänner 1985 eine monatliche Pension in der Höhe von S 9.471,80 netto zuerkannt. Die dem Kläger zugekommene Familienbeihilfe ist dabei nicht berücksichtigt.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß der Kläger Anspruch auf Verdienstentgang und Schmerzengeld habe. Ein restlicher Schmerzengeldbetrag von S 100.000,-- sei angemessen, das darüber hinausgehende Begehren von S 20.000,-- sei abzuweisen. Der Kläger habe auch Anspruch auf die fiktiven Kosten einer Ersatzarbeitskraft. Durch die Beschäftigung einer solchen habe der effektive Ertrag der Landwirtschaft gleichgehalten werden können. Für den Zeitraum vom Unfallstag bis zur Übergabe der Liegenschaft am 31. Dezember 1984 (14 Monate) stünden dem Kläger die Kosten einer Ersatzarbeitskraft zu. Daraus ergebe sich ein Verdienstentgang von S 154.103,50, von dem die Akontozahlung von S 98.992,-- in Abzug zu bringen sei. Für die Zeit ab 1. Jänner 1985 gebühre dem Kläger nichts mehr, weil ab diesem Zeitpunkt kein Verdienstentgang mehr eingetreten sei. Der Kläger beziehe bereits eine Pension in einer solchen Höhe, daß sie auch die Kosten eines Betriebsführers decken würde. Auch ein Rentenanspruch stehe dem Kläger aus disesem Grund nicht zu. Diese Entscheidung des Erstgerichtes wurde von beiden Streitteilen mit Berufung bekämpft.

Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil der Berufung des Klägers keine Folge. Hingegen gab es der Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es dem Kläger einen Betrag von S 56.509,50 s.A. zusprach und sein auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 389.556,15 s.A. und einer monatlichen Rente von S 8.596,-- ab 1. Oktober 1986 bis 30. Juni 1996 gerichtetes Mehrbegehren abwies.

Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte rechtlich im wesentlichen aus, der Schaden, den ein selbständig Erwerbstätiger infolge eines Unfalls erleide, könne sich für ihn durch die Verringerung des wirtschaftlichen Ertrages oder in den Kosten aufgenommener Ersatzkräfte ausdrücken. Im vorliegenden Fall habe der Kläger sein Verdienstentgangsbegehren primär darauf gestützt, daß seine Arbeitskraft, die fast zur Gänze das landwirtschaftliche Einkommen geschaffen habe, verlorengegangen sei; er habe sein Begehren nicht primär auf einen Minderertrag in der Landwirtschaft gestützt. Mit seinen Ausführungen in der Berufung in Richtung eines Mindererlösses entferne sich der Kläger von seinem Vorbringen und Begehren in erster Instanz. Wenn er bemängle, daß ihm lediglich die Kosten einer einzigen Ersatzarbeitskraft zugebilligt worden seien, übersehe er, daß er ausdrücklich vorgebracht habe, seine Arbeitskraft sei durch seine beiden Söhne ersetzt worden. Das bedeute aber, daß er ohnehin nur den Aufwand für eine Arbeitskraft verlangen habe können und auch verlangt habe.

Im vorliegenden Fall sei durch Mehrleistungen von Angehörigen und durch die Hinzuziehung von Ersatzarbeitskräften die Verringerung des wirtschaftlichen Ertrages der Landwirtschaft verhindert worden. Der Ertrag der Landwirtschaft sei trotz des Ausfalls des Klägers nicht geringer gewesen und habe durch den Ersatz seiner Arbeitskraft gleichgehalten werden können.

Der Schädiger habe für den gesamten Aufwand aufzukommen, der der Beiziehung von Ersatzarbeitskräften zur Hintanhaltung von Nachteilen des Beschädigten entspreche. Dabei handle es sich zur Gänze um einen Anspruch des geschädigten Klägers selbst, weil die wirtschaftlich eingesetzte Arbeitskraft einen selbständigen Wert darstelle, der bei gänzlicher oder teilweiser Vernichtung vom Schädiger zu ersetzen sei. Der Kläger sei berechtigt gewesen, die Verringerung des Ertrages seiner Landwirtschaft durch die Aufnahme entsprechender Arbeitskräfte, die seine Arbeitskraft ersetzen sollten, hintanzuhalten. Die Kosten einer solchen Ersatzarbeitskraft - die vollen Kosten eines Wirtschaftsführers - habe er begehrt und zugesprochen erhalten. Durch die Abgeltung der Kosten für diese Vollkraft sei der Kläger voll entschädigt.

Das Erstgericht habe zwar ausgeführt, daß sich der Kläger auch Leistungen aus dem Ausgedinge anrechnen lassen müsse, habe aber ohnehin die dem Kläger aus dem Ausgedinge zufließenden Einkommensbestandteile bei seinen Berechnungen nicht berücksichtigt. Für die Zeit vom 27. November 1983 bis 31. Dezember 1984 habe das Erstgericht einen Verdienstentgang von S 55.111,50 zugesprochen. Dabei habe es jedoch nicht berücksichtigt, daß im November 1983 lediglich die Kosten einer Aushilfskraft für drei Tage angefallen sein konnten, der Schädiger daher nicht die Kosten für den gesamten November zu ersetzen habe. Der Verdienstentgang des Klägers errechne sich daher für diesen Zeitraum wie folgt:

November 1983: 3 Tage (S 900,--; die Be-

rufung gestehe S 1.000,-- zu) S 1.000,--

anteiliger 13. und 14. Bezug (S 18.000,--

: 365 x 3) S 148,--

Dezember 1983: S 9.000,--

anteiliger 13. und 14. Bezug (S 18.000,--

: 12) S 1.500,--

Jänner bis Dezember 1984 (14 Bezüge) S 126.000,--

Freie Station: November 1983, anteilig

(S 2.500,-- : 30 x 3) S 250,--

(Dezember 1983 bis Dezember 1984 (13 Monate

a S 2.500,--) S 32.500,--

S 170.398,--

abzüglich der erhaltenen Leistungen von S 24.896,50

S 145.501,50

abzüglich Akontozahlung S 98.992,--

S 46.509,50

Dieser Betrag von S 46.509,50 stehe dem Kläger noch zu; sein weiteres Verdienstentgangsbegehren sei abzuweisen.

Für die Zeit ab 1. April 1984 stehe dem Kläger, obwohl er ab diesem Zeitpunkt nur zum Teil erwerbsgemindert gewesen sei, der volle Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Ersatzarbeitskraft zu, weil trotz seiner nur teilweisen Arbeitsunfähigkeit eine volle Fachkraft auf dem Hof erforderlich gewesen sei und davon ausgegangen werden könne, daß eine solche Fachkraft nicht stunden- oder tageweise oder nach Bedarf jederzeit zur Verfügung stehe. Da für die Zeit ab 1. Jänner 1985 dem Kläger kein Verdienstentgang mehr zustehe, sei auch sein Rentenbegehren nicht gerechtfertigt.

Der Kläger habe für die Entfernung von Metallteilen und die damit verbundenen Schmerzen einen Schmerzengeldbetrag von S 120.000,-- abzüglich der darauf bereits erhaltenen S 50.000,--, somit ein Schmerzengeldbegehren von S 70.000,-- geltend gemacht. Der vom Erstgericht angenommene Schmerzengeldbetrag von S 100.000,-- sei überhöht. Die vom Kläger anläßlich der hier in Frage stehenden Operation erlittenen Schmerzen körperlicher und seelischer Art rechtfertigten ein Schmerzengeld in der Höhe von S 60.000,--. Hiebei sei auch zu berücksichtigen, daß der Kläger bereits einen namhaften Schmerzengeldbetrag erhalten habe. Bei Teilbemessungen müsse auch darauf geachtet werden, daß ein Verletzter nicht mehr zugesprochen erhalte als bei einer einmaligen Bemessung. Bei Bedachtnahme auf diesen Grundsatz und die Verletzungen des Klägers in ihrer Gesamtheit erscheine für das mit der Entfernung der Metallteile verbundene Ungemach ein Schmerzengeld von S 60.000,-- angemessen, sodaß aus diesem Titel noch ein Betrag von S 10.000,-- (infolge eines offenbaren Schreibfehlers wurde in den Entscheidungsgründen des Urteiles des Berufungsgerichtes ein Betrag von S 20.000,-- angeführt) zuzusprechen sei.

Insgesamt sei daher dem Kläger ein Betrag von S 56.509,50 s.A. (Schmerzengeld S 10.000,-- und Verdienstentgang S 46.509,50) zuuusprechen, sein Mehrbegehren aber abzuweisen.

Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers. Er bekämpft sie im Umfang der Abweisung seines Kapitalbegehrens mit einem Betrag von S 227.056,15 s.A. (Verdienstentgang S 202.056,15 und Schmerzengeld S 25.000,--) und seines Rentenbegehrens mit monatlich S 5.000,-- aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, "daß dem Kläger ein Verdienstentgang vom 27. November 1983 bis 30. September 1986 ein weiterer Betrag von S 202.056,15 s.A. sowie an Schmerzengeld ein weiterer Betrag von S 25.000,-- s.A. und an Rente ab dem 1. Oktober 1986 bis einschließlich Juni 1986 (gemeint offenbar 1996) ein monatlicher Betrag von S 5.000,-- .... zugesprochen werde". Die Beklagte hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision des Klägers keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Hinblick auf die Höhe des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne die im § 503 Abs 2 ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig, sachlich aber nicht berechtigt. Die umfangreichen Revisionsausführungen, mit denen der Kläger darzutun versucht, daß der ihm zu ersetzende Verdienstentgang in der Weise ermittelt werden müsse, daß von 90 % des Ertrages der Landwirtschaft (monatlich S 22.500,--) die ihm zugekommenen kongruenten Sozialversicherungs- und Ausgedingsleistungen in Abzug zu bringen seien, gehen weitgehend nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus. Denn beide Vorinstanzen sind in tatsächlicher Hinsicht übereinstimmend davon ausgegangen, daß einerseits durch den verletzungsbedingten Ausfall der Arbeitskraft des Klägers in der Landwirtschaft ein Minderertrag nicht hervorgerufen wurde und daß andererseits der Ausfall der Arbeitskraft des Klägers durch den Einsatz eines landwirtschaftlichen Betriebsführers ausgeglichen werden konnte. Daß etwa die vom Kläger zur Vermeidung einer Ertragsminderung tatsächlich aufgewendeten Kosten die Kosten des Einsatzes eines solchen landwirtschaftlichen Betriebsführers überstiegen hätten, wurde vom Kläger nicht einmal behauptet. Unter diesen Umständen ist in der Beurteilung des Berufungsgerichtes ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß sich der Schaden, den ein selbständig Erwerbstätiger infolge eines Unfalls erleidet, sowohl in einer Verminderung des wirtschaftlichen Ertrages seiner Tätigkeit als auch in den Kosten aufgenommener Ersatzkräfte ausdrücken kann (EvBl 1970/261; ZVR 1971/228; ZVR 1983/317; ZVR 1985/47; ZVR 1987/56; ZVR 1988/84; 8 Ob 44/87 ua). Da im vorliegenden Fall nach den getroffenen Feststellungen infolge der verletzungsbedingten Arbeitsbehinderung des Klägers ein Minderertrag der Landwirtschaft nicht eintrat, kommt nur die Möglichkeit in Betracht, den dem Kläger entstandenen Verdienstentgang nach den Kosten zu ermitteln, die zur Vermeidung eines derartigen Minderertrages aufgewendet werden mußten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob derartige Kosten tatsächlich aufgewendet wurden; dem Geschädigten gebührt vielmehr aus dem Rechtsgrund des Verdienstentgangs in derartigen Fällen der Ersatz der Kosten einer entsprechenden Ersatzkraft auch dann, wenn er sie tatsächlich nicht beigezogen hat (ZVR 1983/317 ua). Mit Recht haben daher die Vorinstanzen den dem Kläger zu ersetzenden Verdienstentgang in der Weise ermittelt, daß sie von den Kosten einer zur Vermeidung eines Minderertrages der Landwirtschaft erforderlichen Ersatzkraft die dem Kläger zugekommenen kongruenten Sozialversicherungsleistungen in Abzug brachten. Unter diesen Gesichtspunkten haben sie auch von dem Zeitpunkt an, als diese kongruenten Sozialversicherungsleistungen die Kosten einer entsprechenden Ersatzkraft überstiegen, das Vorliegen eines zu ersetzenden Verdienstentgangs des Klägers mit Recht verneint. Zu Unrecht wendet sich der Kläger auch gegen die Schmerzengeldbemessung des Berufungsgerichtes, wenn er darzutun versucht, daß ihm für die mit der Metallentfernung verbundenen Schmerzen und Beschwerden nicht ein Schmerzengeld von S 60.000,--, sondern ein solches von S 85.000,-- gebühre.

Das Berufungsgericht ist durchaus zutreffend davon ausgegangen, daß die Bemessung des Schmerzengeldes in Teilbeträgen, die hier zulässig war, weil bei Schluß der Verhandlung erster Instanz im Vorprozeß noch nicht abgesehen werden konnte, ob die Metallteile aus dem Bein des Klägers überhaupt entfernt werden mußten, nicht dazu führen darf, daß der Geschädigte mehr erhält als bei einer einmaligen Globalbemessung (ZVR 1980/19; ZVR 1981/169; 2 Ob 9/88; 2 Ob 145/88 uva). Zieht man in Betracht, daß dem Kläger im Vorprozeß bereits ein Schmerzengeld von S 420.000,-- zuerkannt wurde, dann kann in der Schmerzengeldbemessung des Berufungsgerichtes im vorliegenden Fall kein Rechtsirrtum zum Nachteil des Klägers erkannt werden, denn er erhält damit insgesamt ein Schmerzengeld von S 480.000,--, das unter Bedachtnahme auf Schmerzengeldzusprüche in vergleichbaren Fällen zur Abgeltung der nunmehr zur Gänze überschaubaren Verletzungsfolgen des Klägers durchaus hinreicht. Der Revision des Klägers muß daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte