OGH 2Ob2053/96t

OGH2Ob2053/96t20.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf W*****, vertreten durch Dr.Arnulf Summer und Dr.Nikolaus Schertler, Rechtsanwälte in Bregenz, wider die beklagten Parteien 1. Karl-Heinz W*****, und 2. Gerda W*****, beide vertreten durch Dr.Wolfgang Ölz, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen S 379.275,84 sA und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 9.Jänner 1996, GZ 1 R 1065/95t-17, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 8.September 1995, GZ 9 Cg 265/95v-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der Kläger ist Inhaber eines Hotels samt Appartements. Die Beklagten betreiben im selben Ort in Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Pension. Der Kläger kam am 2.5.1992 im Kontrollraum des Hallenschwimmbades der Pension zu Sturz und verletzte sich schwer.

Der Kläger begehrt die Zahlung von S 379.275,84 (S 300.000 Schmerzengeld, S 79.275,84 für die unfallsbedingte notwendige Anstellung eines Koches für die Dauer des Krankenstandes) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Schäden aus diesem Unfall und brachte dazu vor, der Erstbeklagte habe ihn telefonisch ersucht, im Hallenschwimmbad nachzusehen, ob alles in Ordnung sei. Er habe sich dabei in die Schwimmhalle begeben, in der durch die linksseitig angebrachten Fenster Tageslicht eingefallen sei. Er sei um das Schwimmbad herumgegangen, habe die Türe zum Kontrollraum geöffnet und einen Schritt nach vorne gemacht, wobei er seinen linken Fuß nachziehen habe wollen. Da sich hinter der nach links öffnenden Türe des Kontrollraumes ein Revisionsschacht befunden habe, sei er ins Leere getreten und in den darunterliegenden Raum abgestürzt. Die Türe habe eine Schattenbildung bewirkt, die den Anschein erweckt hätte, es sei im Kontrollraum ein durchgehender Boden vorhanden. Der Unfall sei ausschließlich darauf zurückzuführen, daß es die Beklagten unterlassen hätten, eine ihrer Verkehrssicherungspflicht entsprechende Absicherung anzubringen. Das Haftungsprivileg des § 333 ASVG liege nicht vor, weil der Kläger nur aus völlig uneigennützigen Beweggründen und aus Gefälligkeit zu den Beklagten, seinem Neffen und dessen Gattin eine einmalige und nur kurze Zeit in Anspruch nehmende Hilfe geleistet habe.

Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage und wendeten ein, der Erstbeklagte habe sich Ende April oder Anfang Mai 1992 außer Landes begeben und zuvor die Schlüssel für den Gastgewerbebetrieb dem Kläger übergeben, damit dieser vorübergehend zum Gewerbebetrieb schaue. Am 2.5.1992 habe der Erstbeklagte den Kläger telefonisch ersucht, das Schwimmbad zu kontrollieren und im Kontrollraum die Lüftung einzuschalten. Dies stelle eine betriebliche Tätigkeit dar, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübe, wenngleich die Tätigkeit des Klägers nur eine vorübergehende gewesen sei. Der Kläger habe sich entsprechend der Weisung, die er vom Erstbeklagten erhalten habe, auftragsgemäß in den Kontrollraum begeben, in den er durch den Keller und durch das Schwimmbad gelangt sei. Dabei habe er die nötige Aufmerksamkeit und Vorsicht vermissen lassen und sei in den im Kontrollraum befindlichen Revisionsschacht gstürzt. Eine Absicherung desselben sei nicht erforderlich gewesen, da im Kontrollraum kaum Verkehr für die Allgemeinheit eröffnet werde und lediglich befugte Personen Zutritt hätten. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht scheide daher aus. Es komme ihnen auch das Haftungsprivileg des § 333 ASVG zugute.

Das Erstgericht erkannte das Leistungsbegehren dem Grunde nach als zu Recht bestehend und stellte die Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger für alle künftigen Schäden aus dem Unfall fest. Es traf nachstehende Feststellungen:

Das Hotel, in dem sich der Unfall ereignete, befindet sich auf einer Liegenschaft, die im Alleineigentum der Zweitbeklagten steht. Der Hotelbetrieb wird in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt, der die beiden Beklagten angehören. Inhaber der Gastgewerbekonzession ist der Erstbeklagte.

Das Hotelgebäude wurde aufgrund eines Baubewilligungsbescheides der Gemeinde Mittelberg vom 11.6.1968 errichtet und im Jahre 1989 umgebaut. Das Gebäude war bereits in seiner ursprünglichen Gestaltung mit einem Hallenschwimmbad ausgestattet. Nicht festgestellt werden konnte, wann der Maschinenraum bzw die Lüftungsanlage in der zum Zeitpunkt des Schadenereignisses vorliegenden Form errichtet wurden. Die Baubewilligungsbescheide enthalten keine besonderen sicherheitstechnischen Auflagen bezüglich der Gestaltung des Bereiches des Hallenschwimmbades. Das Hallenschwimmbad befindet sich im Kellergeschoß des Hauses. Um zum Maschinenraum zu gelangen, muß vom einzigen Zugang aus die Schwimmhalle entlang des ca. 8 m langen Schwimmbeckens durchquert werden. Die Türe zum Maschinenraum befindet sich ungefähr in der Mitte der dem Eingang gegenüberliegenden Stirnwand der Schwimmhalle. Diese Wand ist einschließlich der Türe mit Holztäfer verkleidet, sodaß der Zugang zum Maschinenraum optisch unauffällig wirkt. Die Türe von der Schwimmhalle in den Maschinenraum wird üblicherweise nicht versperrt. Dieser Raum wird im allgemeinen nur von den Beklagten selbst betreten, nicht hingegen vom Hotelpersonal oder von Gästen. Der Maschinenraum ist zweistöckig und hat in seinem oberen - dem Niveau des Zuganges von der Schwimmhalle aus entsprechenden Bereich - eine Fläche von ungefähr 1,1 m x 1,50 m. Die Türe öffnet mit einer Breite von ca. 1 m nach außen in die Schwimmhalle und ist - beim Betreten des Maschinenraumes gesehen - links angeschlagen. Der Boden des Maschinenraumes auf dem Niveau des Zugangs von der Schwimmhalle besteht aus einem Stahlgitter, welches ungefähr 5 cm unterhalb des Niveaus der Türschwelle angebracht ist. Dieses Stahlgitter deckte zum Zeitpunkt des Unfalls nicht die gesamte Fläche des Raumes. Im Boden war eine Öffnung mit einer Dimension von ca. 90 x 70 cm ausgespart, über welche der untere Stock des Maschinenraumes erreicht werden konnte. Zu diesem Zweck war an der dem Eingang von der Schwimmhalle aus gegenüberliegenden Wand eine Stahlleiter vorhanden, die zum Unfallszeitpunkt noch nicht fix montiert, sondern nur angelehnt war. Der Betonboden des unteren Stockes des Maschinenraumes liegt ungefähr 2,30 m unterhalb des Stahlgitterbodens. Die zum Zeitpunkt des Unfalles völlig ungesicherte Öffnung im Stahlgitterboden lag zum Teil der Zugangstüre von der Schwimmhalle gegenüber, weshalb der obere Stock des Maschinenraumes nur über 70 cm der Türbreite von 1 m einen Boden aufwies. Gegenüber der Eingangstüre der Schwimmhalle und von dieser ungefähr 90 cm entfernt befindet sich zur Hälfte oberhalb des Bodengitters und zur Hälfte oberhalb der Öffnung im Boden der Schaltkasten, an dem der Schalter für die Betätigung der Lüftungsanlage des Hallenschwimmbades angebracht ist. Dieser Schalter befindet sich in einer Höhe von ungefähr 1,40 m gerade über der Kante des Stahlgitters zur Bodenöffnung hin. Unmittelbar unter dem Schaltschrank an der der Eingangstüre gegenüberliegenden Wand des Raumes ist der Lichtschalter für die Beleutung des Maschinenraumes montiert. Eine den Maschinenraum betretende Person wirft bei der im Hallenbad vorhandenen Beleuchtung einen Schatten. Bei entsprechender Aufmerksamkei ist auch unter diesen Beleuchtungsverhältnissen die vorhandene Bodenöffnung erkennbar. Betritt man bei natürlicher Beleuchtung der Schwimmhalle den Maschinenraum, so fällt nur wenig Licht in diesen, weil die Fenster der Schwimmhalle durch die nach links öffnende Türe und die eintretende Person abgeschattet werden. Unter diesen Umständen sind die Bodengitter des Maschinenraumes nur mehr schwach erkennbar.

Der Kläger ist ein Onkel des Erstbeklagten und betreibt selbst ein Hotel. Der Erstbeklagte hat schon früher zumindest in zwei Fällen außerhalb der Saison zum Haus des Klägers geschaut, wenn dieser ortsabwesend war. Anfang Mai 1992 waren die Beklagten drei oder vier Tage lang nicht zu Hause. Sie baten den Kläger um dieselbe Gefälligkeit. Es war das erste Mal, daß der Kläger das Gebäude der Beklagten beaufsichtigte. Bei längerer Ortsabwesenheit der Beklagten achten ansonsten die Eltern der Zweitbeklagten auf das Haus.

Das Hotel war geschlossen. Dem Kläger wurden keine besonderen Tätigkeiten aufgetragen. Die Beklagten händigten ihm einen Schlüssel des Hauses aus, damit er dort fallweise nach dem Rechten schauen konnte. Für diesen Gefälligkeitsdienst wurde kein Entgelt vereinbart.

An den beiden ersten Tagen der Abwesenheit der Beklagten machte der Kläger jeweils einen Rundgang in dem Hotelgebäude und stellte dabei fest, daß im Hallenschwimmbad eine sehr hohe Luftfeuchtigkeit herrschte. Als er vom Erstbeklagten telefonisch angerufen wurde, wies er auf diesen Umstand hin und fragte, ob er etwas tun könne, um Abhilfe zu schaffen. Er schlug vor, ein Fenster in der Schwimmhalle zu öffnen. Der Erstbeklagte meinte aber, der Kläger solle die Lüftung im Schwimmbad einschalten. Er erklärte ihm am Telefon, wo der Maschinenraum sei und wie der Kläger den dort befindlichen Schalter der Lüftungsanlage betätigen solle. Dabei sprach er keine Warnung wegen der Öffnung aus, die sich im Boden des Maschinenraumes befand und nicht abgesichert war. Er war sich der gegebenen Gefahr auch nicht bewußt.

Der Kläger, der davor nie im Maschinenraum des Hallenschwimmbades gewesen war, begab sich am 2.5.1992 gegen 17.45 Uhr unmittelbar nach dem Telefongespräch in das von den Beklagten betriebene Hotel, um die Lüftungsanlage des Hallenschwimmbades einzuschalten. Er betrat die Schwimmhalle, bemerkte an ihrem anderen Ende die Türe zum Maschinenraum und öffnete sie. Gleich nach dem Öffnen der Türe sah er unmittelbar vor sich an der gegenüberliegenden Wand den Schaltkasten und den gesuchten Schalter für die Betätigung der Lüftungsanlage. Er machte einen Schritt durch die Türe in den Maschinenraum und stürzte sogleich durch die Öffnung im Boden. Bei dem Sturz erlitt er eine beidseitige Schädelbasisfraktur mit Gerhinerschütterung, eine Wirbelsäulenprellung mit Bruch des neunten und elften Brustwirbelkörpers und einen Brustbeinbruch.

Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß der Kläger lediglich einen unentgeltlichen Gefälligkeitsdienst verichtet habe, der keinen Dienstvertrag zu begründen vermöge, weshalb den Beklagten nicht gemäß § 333 ASVG die Einschränkung der Schadenersatzpflicht des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer bei Arbeitsunfällen zugute komme. Die Beklagten hätten wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu haften, weil sie eine Gefahrenquelle geschaffen und sie nicht abgesichert hätten. Der Umstand, daß der Maschinenraum vorwiegend nur von ihnen selbst betreten worden sei, könne sie nicht entlasten, weil sie den Kläger ausdrücklich und ohne besondere Warnung in diesen Raum geschickt hätten. Die Absturzgefahr sei durch die fehlende natürliche Beleuchtung verschleiert worden. Ein Mitverschulden des Klägers sei nicht gegeben, weil er mit einer derartigen gefährlichen Bodenöffnung nicht rechnen habe müssen und diese für ihn auch schwer erkennbar gewesen sei.

Das Berufungsgericht gab der allein wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab.

Es teilte zwar die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, daß die Beklagten durch die Anweisung an den Kläger, den Maschinenraum zu betreten und die Lüftungsanlage einzuschalten, eine gefährliche Anordnung im Hinblick auf die für sie vorhersehbare Gefährdung des Klägers wegen der nicht abgesicherten Bodenöffnung erteilt und deshalb auch aus diesem Rechtsgrund einzustehen hätten. Eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten oder eine besonders zu berücksichtigende Unaufmerksamkeit des Klägers sei nach den örtlichen Gegebenheiten und festgestellten Sichtverhältnissen nicht erwiesen. Den Beklagten komme aber das Haftungsprivileg des § 333 ASVG zugute, weil es sich um einen den Arbeitsunfällen gleichgestellten Unfall nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG handle. Danach seien Arbeitsunfälle jenen Unfällen gleichgestellt, die sich bei einer betrieblichen Tätigkeit des Verletzten ereignen, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübe, auch wenn dies nur vorübergehend geschehe. Für die Anwendung dieser Norm sei erforderlich, daß es sich um eine ernstliche, dem Unternehmen dienende Tätigkeit handle, die dem mutmaßlichen oder wirklichen Willen des Unternehmers entspreche und die ihrer Art nach üblicherweise von Personen verrichtet werde, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stünden. Entscheidende Bedeutung komme dem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang zu, in dem im konkreteen Fall die helfende Tätigkeit verrichtet werde. Es müsse sich um eine arbeiternehmerähnliche Tätigkeit handeln. Auch bei einem Werkvertrag könne der Besteller vorübergehend eine dem Betrieb des Unternehmers zuzuordnende Tätigkeit verrichten, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübe. Dies geschehe dann, wenn der Besteller seinen persönlichen Lebensbereich und die Sphäre seines eigenen Aufgabenbereiches verlasse und sich in den Bereich der vertraglich dem Unternehmer obliegenden Aufgaben einordne (EvBl 1980/24; RdW 1987, 22). Daß die Tätigkeit der in Frage stehenden Person im Betrieb nur für kurze Zeit in Anspruch genommen werde, stehe der Anwendung des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG nicht entgegen (SZ 48/50; SZ 48/123; SZ 52/66; RdW 1987, 22; 2 Ob 146/88; 10 ObS 126/95). Ob die geleistete Tätigkeit dem Unternehmer dienlich gewesen sei, sei nicht aus einer nachträglichen Betrachtungsweise heraus zu beurteilen, sondern müsse aus dem Zweck der geleisteten Tätigkeit geschlossen werden (JBl 1988, 457; SZ 52/66; SSV-NF 2/133; Lauterbach, Unfallversicherung3 158/1 Rz 99 zu § 539 RVO mwN). Ebensowenig wie Versicherungsschutz bei der vorübergehenden Gefälligkeits- und Freundschaftsdiensten versagt werden könne, wenn die sonstigen Voraussetzungen einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit gegeben seien, vermöge das Vorliegen eines reinen Gefälligkeitsverhältnisses eine arbeiternehmerähnliche Stellung zu erzeugen, wenn die Tätigkeit ihrer Art nach nicht einer abhängigen Beschäftigung ähnlich sei. Eine Eingliederung in das Unternehmen sei schon dann zu bejahen, wenn der Helfende im ausdrücklich oder stillschweigend zum Ausdruck kommenden oder nach Lage der Sache zu vermutenden Einverständnis des Unternehmers handle. Sogar der unaufgefordert und ohne vorherige Absprache aus eigenem Entschluß helfend Eingreifende könne als eingegliedert angesehen werden. Auf die Begründung eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses komme es bei der Beurteilung, ob eine Eingliederung in den fremden Betrieb vorliege, nicht an; wesentlich sei lediglich, daß die maßgebliche Tätigkeit nicht zum eigenen betrieblichen Aufgabenbereich des Verletzten gehöre. Die Hilfstätigkeit müsse sich aber objektiv als eine wirtschaftlich nützliche Arbeitsleistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt charakterisieren lassen, wobei es zur Begründung des Versicherungsschutzes ausreiche, daß es für den Helfenden wesentlich gewesen sei, auch dem Unternehmen, dem seine Hilfe gelte, zu dienen (Lauterbach aaO 160 Rz 101).

Der Kläger habe eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit, nämlich die eines Hausmeisters, ausgeübt, und zwar ausschließlich im Interesse der Beklagten. Der Unfall habe sich daher bei einer objektiv als eine wirtschaftlich nützliche Arbeitsleistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu wertenden Tätigkeit, die dem Schutz des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG unterworfen gewesen sei, ereignet. Trotz literarischer Bedenken (Steinbach, ZAS 1981, 65 ff; Holzer, Dienstgeberhaftungsprivileg und den Arbeitsunfällen gleichgestellte Unfälle, JBl 1982, 353; Grillberger, JBl 1988, 459; Krejci in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts

3.2.3.1) folge aber daraus im Sinne der herrschenden Rechtsprechung (JBl 1988, 458; RZ 1985/12; SZ 54/118) die Haftungsbeschränkung zugunsten der Beklagten nach den Vorschriften des § 333 ASVG. Die Ausdehnung des Dienstgeberhaftungsprivilegs auf Personen, die für die Leistungsberechtigten aus gleichgestellten Unfällen nach § 176 ASVG keine Beiträge bezahlen, sei verfassungsrechtlich nicht bedenklich (WBl 1991, 263). Dies treffe auch auf die Sonderregelung des § 333 ASVG zu, durch welche Schadenersatzansprüche gegen die in dieser Gesetzesstelle bezeichneten Personen ausgeschlossen würden.

Das Berufungsgericht sah die ordentliche Revision als zulässig an, weil der Lösung der streitentscheidenden Rechtsfrage wegen der zitierten Einwände, die in der Literatur gegen die Ausdehung des Haftungsprivilegs des § 333 ASVG auf Tatbestände des § 176 ASVG und der damit verbundenen Ausdehnung des Dienstgeberbegriffes über den Rahmen des § 35 ASVG hinaus erhoben wurden, ebenso wie der Frage, ob ein nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG Arbeitsunfällen gleichgestellter Unfall vorliege, eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.

Der Kläger beantragt mit seiner Revision, die er gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes erhob, die Wiederherstellung des Ersturteiles. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht zulässig.

Der Kläger macht in der Revision geltend, daß das Hotel urlaubsbedingt geschlossen gewesen sei, weshalb kein Hotelbetrieb stattgefunden habe. Der Kläger habe aus völlig uneigennützigen Beweggründen zum leerstehenden Haus der Beklagten geschaut. Dies stelle keine ernstliche betriebliche Tätigkeit, die üblicherweise mit dem Betrieb eines Hoteels verbunden sei, dar, zumal der Hotelbetrieb bereits mehrere Tage stillgelegt gewesen sei.

Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechungsgrundsätze zum Haftungsprivileg des § 333 ASVG ausführlich und vollständig wiedergegeben und seine Entscheidung auf die in den zitierten Entscheidungen dargelegten Grundsätze gestützt.

Der Oberste Gerichtshof hat trotz der bestehenden literarischen Bedenken an seine Rechtsprechung schon wiederholt festgehalten (2Ob 21/90; 20b 54/91; 2 Ob 3/94 ua). Es liegt daher eine einheitliche jüngere Rechtsprechung vor und es besteht deshalb kein Anlaß, sich mit dem Schrifttum auseinanderzusetzen, zumal auch in der Revision von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausgegangen wird und Einwände dagegen nicht erhoben werden. Die Beantwortung der Frage, ob im konkreten Einzelfall ein dem § 176 Abs 1 Z 6 ASVG gleichgestellter Unfall vorliegt, reicht entgegen des nicht bindenden Ausspruches des Berufungsgerichtes nicht über den Anlaßfall hinaus. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ist daher nicht zu lösen.

Zu den in der Revision vorgebrachten Argumenten, bei der Tätigkeit des Klägers habe es sich deshalb nicht um eine betriebliche Tätigkeit gehandelt, weil das Hotel seit einigen Tagen geschlossen gewesen sei, ist aber zu bemerken, daß die Voraussetzung für die Betreibung des Hotels die uneingeschränkte Benützbarkeit der gesamten Anlage ist. Gerade zu diesem Zweck wurde der Kläger gebeten, im Hotel nach dem Rechten zu sehen. Er hat dies vor dem Unfall auch durch zwei Tage hindurch getan. Die Tätigkeit ist vom Berufungsgericht zu Recht als eine Tätigkeit angesehen worden, wie sie üblicherweise ein Hausmeister ausübt. Diese Hilfstätigkeit läßt sich objektiv als eine wirtschaftlich nützliche Arbeitsleistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt charakterisieren (vgl Lauterbach3 Rz 101 zu § 539 RVO S. 160/1). Der Kläger konnte daher Bedenken gegen die Richtigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß seine Tätigkeit eine betriebliche Tätigkeit im Sinn des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG war, nicht aufzeigen.

Die in der Revision zitierten Entscheidungen 2 Ob 111, 112/89 und 2 Ob 147/89 lassen sich mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichen. Bei der Entscheidung 2 Ob 111, 112/89 wurde das Vorliegen eines Arbeitsunfalles deshalb verneint, weil die Kläger nicht Dienstnehmer des in Anspruch genommenen Beklagten waren und freiwillig an dessen Betriebsfeier teilgenommen hatten. Bei der anderen zitierten Entscheidung (2 Ob 147/89) handelt es sich um die freiwillige Teilnahme an einem Wettrennen. Obwohl in beiden Fällen das Vorliegen eines Arbeitsunfalles verneint wurde, lassen sich doch diese Sachverhalte nicht auf den vorliegenden Fall übertragen.

Soweit in der Revision darauf verwiesen wird, daß die Kosten einer Hilfskraft nicht dem § 333 ASVG unterlägen, ist dem entgegenzuhalten, daß sich diese Bestimmung auf alle nach § 1325 ff ABGB zustehenden Ersatzansprüche erstreckt, wozu auch der Verdienstentgang zählt. Der Verdienstentgang eines selbständig Erwerbstätigen kann sich auch in den Kosten aufgenommener Ersatzkräfte ausdrücken (ZVR 1987/56 mwN).

Da das angefochtene Urteil somit den in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelten Grundsätzen entspricht und dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung nicht anzulasten ist, sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nicht erfüllt (vgl RZ 1994/45 ua).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO; den beklagten Parteien stehen Kosten für die Revisionsbeantwortung nicht zu, weil sie nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen haben.

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