OGH 9ObA47/04h (RS0119396)

OGH9ObA47/04h24.7.2018

Rechtssatz

Nach dem Inhaberbegriff der Art 2 lit a und b der Betriebsübergangs-Richtlinie RL 77/187/EWG (jetzt: RL 2001/23/EG ) ist "Veräußerer" jede natürliche oder juristische Person, die als Inhaber ausscheidet, und "Erwerber" jede natürliche oder juristische Person, die als Inhaber in den Betrieb eintritt. Der EuGH hat dies dahin konkretisiert, dass "Inhaber" diejenige natürliche oder juristische Person ist, die für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist und insoweit gegenüber den im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern die Arbeitgeberverpflichtungen eingeht. Für die Annahme eines Betriebsüberganges kommt es darauf an, dass dieser Inhaber wechselt. Da das AVRAG keinen von der Richtlinie abweichenden Inhaberbegriff kennt, ist der von der Lehre vertretenen Auffassung grundsätzlich beizupflichten, wonach der Wechsel (selbst der Gesamtwechsel) von Gesellschaftern der Inhabergesellschaft mangels "Inhaberwechsels" keinen Betriebsübergang im Sinn der RL beziehungsweise des § 3 AVRAG nach sich zieht.

Normen

AVRAG §3
EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377L0187

9 ObA 47/04hOGH29.09.2004
8 ObA 63/04dOGH30.05.2005

nur: Für die Annahme eines Betriebsüberganges kommt es darauf an, dass dieser Inhaber wechselt. (T1); Beisatz: Der Begriff des Veräußerers und Erwerbers ist dabei weit zu ziehen. Der EuGH verlangt für die Erfüllung der geforderten Merkmale keine Veräußerung und keinen Eigentumswechsel. Der Erwerber muss nicht Eigentümer sein, sondern es reicht aus, das er bloß rechtlich gesicherter oder tatsächlicher Inhaber mit Leitungsmacht im Bezug auf das betriebliche Geschehen ist. (T2)

9 ObA 78/06wOGH02.03.2007

nur T1; Beisatz: Der OGH hat bereits festgestellt und begründet, dass der Wechsel - selbst der Gesamtwechsel - von Gesellschaftern der Gesellschaft, die Inhaber des Betriebs ist, keinen Betriebsübergang im Sinn der BetriebsübergangsRL beziehungsweise des § 3 AVRAG nach sich zieht. Für die Annahme eines Betriebsübergangs kommt es laut EuGH darauf an, dass der Inhaber wechselt. Dies ist bei einem bloßen Gesellschafterwechsel nicht der Fall. Dieser berührt nicht die Identität der Gesellschaft als Inhaberin des Betriebs. (T3)

9 ObA 94/07zOGH07.02.2008

nur T1

9 ObA 82/08mOGH20.08.2008

Auch; nur T1; Beisatz: Für die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs nach § 3 AVRAG kommt es nicht auf das Vorliegen eines Rechtsgeschäfts an, sondern ist der faktische Übertragungsvorgang entscheidend. (T4)

9 ObA 123/08sOGH08.10.2008

Auch; Beis wie T4

9 ObA 122/08vOGH08.10.2008

Auch; nur T1; Beis wie T4

9 ObA 121/09yOGH22.10.2010

Vgl auch; Beis wie T2 nur: Der Begriff des Veräußerers und Erwerbers ist dabei weit zu ziehen. (T5); Beisatz: Für die Erfüllung der geforderten Merkmale sind keine Veräußerung und kein Eigentumswechsel erforderlich. (T6); Beisatz: Der Zweck des § 3 Abs 1 AVRAG darf weder durch zwei Unternehmen, die einen einheitlichen Betrieb führen (siehe 8 ObA 15/95), noch durch das Zusammenwirken mehrerer Unternehmen im Rahmen eines Konzerns umgangen werden. (T7); Veröff: SZ 2010/139

8 ObA 41/10bOGH22.02.2011

Vgl auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2011/21

9 ObA 144/11hOGH22.08.2012

Auch; nur: Der Inhaberbegriff der Betriebsübergangsrichtlinie (2001/23/EG ) bzw des § 3 AVRAG erfasst jede natürliche oder juristische Person, die für den Betrieb verantwortlich ist und gegenüber den im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern die Arbeitgeberverpflichtungen eingeht. (T8); Beis ähnlich wie T4

9 ObA 119/14mOGH27.11.2014

Auch; Beis wie T6

9 ObA 17/18tOGH24.07.2018

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20040929_OGH0002_009OBA00047_04H0000_001