OGH 5Ob2059/96x (RS0101771)

OGH5Ob2059/96x3.10.2018

Rechtssatz

Da der Gesetzgeber die in § 2 Abs 2 Z 2 WEG vorgesehene Möglichkeit der Wohnungseigentumsbegründung als Art der Naturalteilung versteht, die jedem Miteigentümer einen realen Anteil an der gemeinsamen Sache verschaffen müsste, hat auch die gerichtliche Wohnungseigentumsbegründung jedem Miteigentümer - entsprechend seinem Anteil - Wohnungseigentum (also das ausschließliche Nutzungsrecht an einem wohnungseigentumsfähigen Objekt) einzuräumen. Voraussetzung dafür ist aber, dass überhaupt wohnungseigentumsfähige Objekte in ausreichender Zahl vorhanden sind oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand geschaffen werden können, und dass die Miteigentümer auch über ausreichende Mindestanteile verfügen, die die Zuweisung von Sondernutzungsrechten an konkreten Objekten erlauben.

Normen

ABGB §830 B1
ABGB §831
ABGB §841
ABGB §843 A
WEG 1975 idF 3.WÄG §2 Abs2 Z2
WEG 2002 §3 Abs1 Z3
WEG 2002 §13

5 Ob 2059/96xOGH30.04.1996

Veröff: SZ 69/111

8 Ob 337/97kOGH13.11.1997

Auch

5 Ob 4908/97iOGH16.12.1997

Vgl auch; Beisatz: Sind mehr Miteigentümer als mögliche Wohnungseigentumseinheiten vorhanden, wird eine Teilung durch richterliche Wohnungseigentumsbegründung regelmäßig nicht in Betracht kommen (5 Ob 2059/96x = SZ 69/111). Von diesem Grundsatz ist dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Anteil eines Miteigentümers deutlich unter der für die Wohnungseigentumsbegründung erforderlichen Mindestgröße bleibt; ein solcher Miteigentümer ist dann entsprechend seinem Anteil in Geld abzufinden. (T1)

5 Ob 11/98yOGH24.03.1998

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Verzichtet einer der Miteigentümer auf die Zuweisung eines eigenen Wohnungseigentumsobjektes, genügt es, für die übrigen Miteigentümer Wohnungseigentumseinheiten vorzusehen. Einer bücherlichen Übertragung des Miteigentumsanteils des Verzichtenden auf die begünstigten anderen Miteigentümer vor Schluss der Verhandlung im Teilungsstreit bedarf es nicht. Es reicht eine entsprechende Prozesserklärung. (T2)

5 Ob 268/98tOGH27.10.1998

nur: Die gerichtliche Wohnungseigentumsbegründung hat jedem Miteigentümer - entsprechend seinem Anteil - Wohnungseigentum einzuräumen. Voraussetzung dafür ist aber, dass überhaupt wohnungseigentumsfähige Objekte in ausreichender Zahl vorhanden sind oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand geschaffen werden können, und dass die Miteigentümer auch über ausreichende Mindestanteile verfügen, die die Zuweisung von Sondernutzungsrechten an konkreten Objekten erlauben. (T3)

5 Ob 17/01pOGH24.04.2001

nur T3; Beisatz: Die Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum ist als Sonderform nach dem Willen des Gesetzgebers vorrangig. (T4)

5 Ob 15/02wOGH12.02.2002

Vgl auch; Beis wie T2

3 Ob 52/02xOGH26.06.2002

nur: Der Gesetzgeber versteht die in § 2 Abs 2 Z 2 WEG vorgesehene Möglichkeit der Wohnungseigentumsbegründung als Art der Naturalteilung. (T5); Beisatz: Dabei ist es evident, dass die Schaffung von Wohnungseigentum keine Trennung durch Schaffung von Alleineigentum an getrennten Rechtsobjekten bedeutet, weil bei der Begründung von Wohnungseigentum die Miteigentumsgemeinschaft nicht aufgehoben, sondern nur in anderer Form fortgesetzt wird. (T6); Veröff: SZ 2002/90

5 Ob 222/02mOGH05.11.2002

Vgl auch; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T6 nur: Bei der Begründung von Wohnungseigentum wird die Miteigentumsgemeinschaft nicht aufgehoben, sondern nur in anderer Form fortgesetzt. (T7); Beisatz: Die Beibehaltung schlichten Miteigentums an Liegenschaftsteilen - ausgenommen an notwendigerweise allgemeinen Teilen - entspricht nicht den Intentionen des Gesetzgebers, eine "Teilung" durch Wohnungseigentumsbegründung herbeizuführen. (T8); Beisatz: Das Vorliegen von Substandardwohnungen bildet dann kein Hindernis für eine Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum, wenn die zur Standardanhebung erforderlichen Arbeiten keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen. (T9); Beisatz: Wenn nicht nur die Wohnung des Teilungsbeklagten der Beseitigung der Substandardeigenschaft bedarf, sondern weitere Wohnungen im Standard angehoben werden müssen, um nach den noch geltenden gesetzlichen Grundlagen überhaupt Wohnungseigentum begründen zu können, sind die Gesamtkosten der Standardanhebung als Teilungskosten maßgeblich. (T10)

3 Ob 259/03iOGH25.03.2004

Auch; nur T5; Beis wie T6

3 Ob 11/04wOGH26.08.2004

nur: Da der Gesetzgeber die in § 2 Abs 2 Z 2 WEG vorgesehene Möglichkeit der Wohnungseigentumsbegründung als Art der Naturalteilung versteht, die jedem Miteigentümer einen realen Anteil an der gemeinsamen Sache verschaffen müsste, hat auch die gerichtliche Wohnungseigentumsbegründung jedem Miteigentümer - entsprechend seinem Anteil - Wohnungseigentum einzuräumen. (T11); Beis wie T6

5 Ob 80/08pOGH03.06.2008

Vgl; Beis wie T2

5 Ob 151/08dOGH26.08.2008

Vgl auch; Beisatz: Ein Urteil, das einem Begehren auf Realteilung nach § 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002 stattgibt, hat als Mindestvoraussetzung zum Inhalt, dass an der Liegenschaft Wohnungseigentum zu begründen ist. (T12)

5 Ob 4/09pOGH28.04.2009

Veröff: SZ 2009/55

5 Ob 12/09iOGH07.07.2009

Vgl; nur T5; Beis wie T6; Veröff: SZ 2009/89

2 Ob 265/08xOGH10.06.2009

Vgl; Beis wie T4

3 Ob 98/10yOGH04.08.2010

Vgl; nur T5; Beis wie T6; Veröff: SZ 2010/93

5 Ob 93/10bOGH16.11.2010

Beisatz: Bei der Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum ist grundsätzlich dem mietrechtsberechtigten Miteigentümer jene Wohnungseigentumseinheit zuzuweisen, die er bisher benützt hat, um Berührungspunkte zwischen den bisherigen Miteigentümern hintanzuhalten (so schon 3 Ob 11/04w). (T13); Beisatz: Eine Zuweisung von Wohnungseigentum entsprechend dem bisherigen Miteigentumsanteil an jeden Einzelnen findet dann nicht statt, wenn ein Wohnungseigentümer auf die Zuweisung eines eigenen Wohnungseigentumsobjekts verzichtet (5 Ob 11/98y; 5 Ob 15/02w) oder Einigkeit zwischen zwei Miteigentümern dahin besteht, dass bei der Teilung eine Wohnungseigentümerpartnerschaft begründet werden soll (5 Ob 4/09p). (T14); Veröff: SZ 2010/146

5 Ob 52/14dOGH20.05.2014

Auch; Beisatz: Da sich ein Wohnungseigentumsobjekt stets zur Gänze auf ein und derselben Liegenschaft befinden muss, ist ein grenzüberschreitendes Wohnungseigentum nicht möglich. (T15)

3 Ob 170/14tOGH22.10.2014

Auch; Beis wie T7; Beis wie T4

5 Ob 133/14sOGH18.11.2014

Vgl auch; Beisatz: Für die Möglichkeit des Dachbodenausbaus und die daraus gegebenenfalls realisierbare Wertsteigerung der Liegenschaft spielen offenbar primär noch nicht abschließend geklärte statische Anforderungen eine entscheidende Rolle. Diese Tatfragen, also die rein faktischen Möglichkeiten für die Verwertung des Dachbodens, hängen dagegen nicht von der Art der Teilung ab. Egal, ob also Zivil- oder Realteilung durch Wohnungseigentumsbegründung erfolgt, an den technischen Möglichkeiten des Dachbodenausbaus und dem damit verbundenen Wertschöpfungspotenzial ändert sich durch die Teilungsart nichts. (T6)

5 Ob 69/16gOGH29.09.2016

nur T3

5 Ob 138/18gOGH28.08.2018

Vgl auch; Beis wie T6

5 Ob 110/18iOGH03.10.2018

nur T5; Beis wie T2; nur T3; Beis wie T7; Beis wie T12

Dokumentnummer

JJR_19960430_OGH0002_0050OB02059_96X0000_002

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