Spruch:
Die außerordentliche Revision der drittbeklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1.) Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung (5 Ob 636/79 uva; zuletzt 8 Ob 116/97k) davon ausgegangen, daß der Revisionswerber die Beweisrüge in der Berufung nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat; es genügt nicht die "ersatzlose" Streichung einer Feststellung anzustreben; der Rechtsmittelwerber muß vielmehr auch angeben, welche Feststellungen er anstrebt, und, worauf sich diese stützen können. Letzteres hat der Revisionswerber in seiner Berufung keinesfalls getan, sodaß es dahinstehen kann, ob seinen weitwendigen Berufungsausführungen mit der notwendigen Deutlichkeit entnommen werden kann, daß er die Feststellung des Gegenteils begehrt, nämlich daß die Realteilung möglich und tunlich sei, sowie auch daß seine Eventualteilungs- vorschläge möglich und tunlich wären.
2.) Mit den Ausführungen, daß das Berufungs- gericht in seiner rechtlichen Beurteilung von einem anderen als dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ausgegangen sei, macht der Revisionswerber in Wahrheit eine Aktenwidrigkeit geltend, die - abgesehen davon, daß sie hier nicht vorliegt - keine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrens betrifft, weil sie keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hatte.
3.) Es ist unerheblich, ob das Berufungsgericht die "Beweislastumkehr bei bebauten Grundstücken" zu allgemein und daher unrichtig formuliert hat, und ob die Rechtsprechung hiezu durch das 3.WÄG (Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum nunmehr möglich) überholt wurde, weil festgestellt wurde, daß eine Realteilung in keiner der vom Beklagten aufgezeigten Varianten ohne erheblichen Wertverlust möglich ist (SZ 28/120 uva). Wenn nunmehr auch die Naturalteilung durch Begründung von Wohnungseigentum rechtlich möglich und ihr gegenüber der Zivilteilung der Vorrang einzuräumen ist, wenn sie faktisch möglich und tunlich ist (1 Ob 521/96), scheidet sie im vorliegenden Fall aus, weil nach den getroffenen Feststellungen keine wohnungseigentumsfähigen Objekte in ausreichender Zahl vorhanden sind und ohne unverhältnis- mäßigen Aufwand auch nicht geschaffen werden könnten (5 Ob 2059/96x).
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