OGH 6Ob533/91; 4Ob564/91; 1Ob622/93; 1Ob512/94; 1Ob531/94; 4Ob540/94; 1Ob177/98f; 2Ob193/00x; 6Ob57/03f; 6Ob5/08s; 6Ob230/08d; 6Ob15/09p; 5Ob106/10i; 1Ob109/10a; 7Ob135/11w; 4Ob109/14d; 6Ob89/17g; 4Ob22/18s; 3Ob51/18y (RS0047458)

OGH6Ob533/91; 4Ob564/91; 1Ob622/93; 1Ob512/94; 1Ob531/94; 4Ob540/94; 1Ob177/98f; 2Ob193/00x; 6Ob57/03f; 6Ob5/08s; 6Ob230/08d; 6Ob15/09p; 5Ob106/10i; 1Ob109/10a; 7Ob135/11w; 4Ob109/14d; 6Ob89/17g; 4Ob22/18s; 3Ob51/18y14.8.2018

Rechtssatz

Betragliche oder in einem Vielfachen des sogenannten Regelbedarfes ausgedrückte absolute Obergrenzen für die Festsetzung eines Kindesunterhaltes sind mit den in § 140 ABGB normierten Bemessungskriterien nicht vereinbar; diese gestatten daher auch keinen allgemeinen "Unterhaltsstopp" beim 2,5 - fachen oder einem sonstigen Vielfachen der sogenannten Regelbedarfsätze.

Normen

ABGB §140 Ba

6 Ob 533/91OGH21.03.1991

Veröff: RZ 1991/86 S 283

4 Ob 564/91OGH19.11.1991

Veröff: ÖA 1992,88

1 Ob 622/93OGH17.11.1993

Beisatz: Greift der Unterhaltspflichtige die Substanz seines Vermögens an, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken, dann kann dieses Maß der Inanspruchnahme auch als Grundlage für die Bemessung des Unterhaltsanspruches der Kinder dienen. (T1)

1 Ob 512/94OGH25.01.1994

Auch

1 Ob 531/94OGH11.03.1994
4 Ob 540/94OGH31.05.1994

Vgl auch

1 Ob 177/98fOGH15.12.1998

Auch; nur: Absolute Obergrenzen für die Festsetzung eines Kindesunterhaltes sind mit den in § 140 ABGB normierten Bemessungskriterien nicht vereinbar. (T2); Beisatz: Das gilt umso mehr, wenn ein berechtigter Sonder- oder Individualbedarf vorliegt. (T3)

2 Ob 193/00xOGH02.08.2000

Auch; nur T2

6 Ob 57/03fOGH21.05.2003
6 Ob 5/08sOGH13.03.2008

Auch; Veröff: SZ 2008/35

6 Ob 230/08dOGH06.11.2008

Vgl; Beisatz: Erhält jedoch der Unterhaltsberechtigte lediglich deshalb Unterhaltsbeiträge, die nicht der vollen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen entsprechen, weil er schon die Luxusgrenze erreicht hat, muss der Sonderbedarf nach neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 5/08s unter Hinweis auf 2 Ob 89/03g und 9 Ob 47/06m) zusätzlich zugesprochen werden. (T4); Beisatz: Leistungen aus dem Titel des Sonderbedarfs sind zweckbestimmt und stehen nicht zur freien Verfügung des Unterhaltsberechtigten. (T5); Beisatz: Der Zuspruch von Sonderbedarf zusätzlich zu einer die „Luxusgrenze" erreichenden Unterhaltsleistung setzt voraus, dass seine Deckung dem Unterhaltspflichtigen angesichts dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zumutbar ist. (T6)

6 Ob 15/09pOGH19.02.2009
5 Ob 106/10iOGH22.06.2010
1 Ob 109/10aOGH14.09.2010

Auch

7 Ob 135/11wOGH31.08.2011

Auch

4 Ob 109/14dOGH17.07.2014

Auch

6 Ob 89/17gOGH07.07.2017

Vgl auch; Beis wie T4

4 Ob 22/18sOGH19.04.2018

Auch

3 Ob 51/18yOGH14.08.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19910321_OGH0002_0060OB00533_9100000_001

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