OGH 1Ob21/82; 1Ob37/82; 1Ob39/82; 7Ob667/84; 8Ob651/84; 7Ob642/85; 1Ob1/86 (RS0009891)

OGH1Ob21/82; 1Ob37/82; 1Ob39/82; 7Ob667/84; 8Ob651/84; 7Ob642/85; 1Ob1/8621.3.2018

Rechtssatz

Der Begriff "Bestandteil" ist im ABGB nicht ausdrücklich geregelt oder auch nur erwähnt, aber in Rechtslehre und Rechtsprechung fest umrissen. Als Bestandteile bezeichnet man die Teile einer zusammengesetzten Sache; ist die Verbindung von Teilen mit der Hauptsache so eng, dass sie von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnten, spricht man von unselbständigen Bestandteilen, die sonderrechtsunfähig sind; lassen sich die Bestandteile hingegen tatsächlich und wirtschaftlich von der Restsache trennen, nennt man sie selbständige Bestandteile, die sonderrechtsfähig sind, also nicht notwendig das sachenrechtliche Schicksal der Hauptsache teilen müssen.

Normen

ABGB §294 D

1 Ob 21/82OGH07.07.1982

Veröff: EvBl 1983/126 S 465 = MietSlg 34030 = SZ 55/105

1 Ob 37/82OGH10.11.1982

nur: Selbständige Bestandteile, die sonderrechtsfähig sind. (T1)

1 Ob 39/82OGH23.02.1983

nur: Ist die Verbindung von Teilen mit der Hauptsache so eng, dass sie von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnten, spricht man von unselbständigen Bestandteilen, die sonderrechtsunfähig sind. (T2)

7 Ob 667/84OGH08.11.1984

nur T2; Veröff: SZ 57/166

8 Ob 651/84OGH23.05.1985

Beisatz: Entscheidend ist die Verkehrsauffassung (hier: Superädifikat über zwei Grundstücke, durch Mittelmauer getrennt; selbständige Verwertbarkeit beider Teile). (T3) Veröff: EvBl 1986/84 S 306 = JBl 1986,724 (zustimmend Hoyer) = NZ 1987,65 = SZ 58/89

7 Ob 642/85OGH12.12.1985

nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Es kommt darauf an ob und inwieweit eine Absonderung eine Beeinträchtigung oder Änderung der Substanz oder des Wesens zur Folge hätte. (T4) Veröff: RdW 1986,106 = SZ 58/208 = JBl 1986,448

1 Ob 1/86OGH05.03.1986

Auch; nur T2; Veröff: JBl 1986,782

1 Ob 643/87OGH21.10.1987

nur: Als Bestandteile bezeichnet man die Teile einer zusammengesetzten Sache; ist die Verbindung von Teilen mit der Hauptsache so eng, dass sie von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnten, spricht man von unselbständigen Bestandteilen, die sonderrechtsunfähig sind; lassen sich die Bestandteile hingegen tatsächlich und wirtschaftlich von der Restsache trennen, nennt man sie selbständige Bestandteile, die sonderrechtsfähig sind, also nicht notwendig das sachenrechtliche Schicksal der Hauptsache teilen müssen. (T5) Veröff: ImmZ 1988,74

3 Ob 112/87OGH11.11.1987

Auch; nur T2; Beis wie T3 nur: Entscheidend ist die Verkehrsauffassung. (T6) Beisatz: Bei Entfernungskosten von fünfundzwanzig Prozent bis zu fünfzig Prozent des Wertes von Fenstern und Türen ist nach der Verkehrsauffassung eine wirtschaftlich endgültige Verbindung anzunehmen. (T7)

4 Ob 523/90OGH08.05.1990

nur T6; Beisatz: Die Abtrennung ist regelmäßig dann unwirtschaftlich, wenn Teilsache und Restsache zusammen weniger wert sind als die ungeteilt Sache. Auch auf diese Wertminderung der Hauptsache ist Bedacht zu nehmen. (T8) Veröff: EvBl 1990/142 S 740 = JBl 1991,376 = RdW 1991,203

3 Ob 79/91OGH28.08.1991

Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 64/109

1 Ob 547/92OGH01.04.1992

Auch; nur T2; Veröff: EvBl 1992/155 S 656 = RdW 1992,269

8 Ob 550/92OGH26.03.1992

nur T2

8 Ob 642/93OGH18.11.1993

Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Wandgemälde, das im sogenannten Seccoverfahren hergestellt wurde, ist selbständiger Bestandteil. (T9)

6 Ob 644/94OGH07.12.1994

nur T5

10 Ob 84/97vOGH15.04.1997

Auch; nur T2; Beis wie T6; Beisatz: hier: Dacheindeckungsteile und Fassadenteile (Trapezblechschalen) sind unselbständige Bestandteile. (T10)

6 Ob 94/01vOGH26.04.2001

Auch; nur T2; Beis wie T6

8 Ob 287/01sOGH28.11.2002

Auch; nur T2

3 Ob 179/03zOGH21.08.2003

Vgl auch; Beisatz: Unselbständige Bestandteile sind nicht sonderrechtsfähig. (T11)

7 Ob 89/07zOGH04.07.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage, was unter „Verbindung" in den Besonderen Bedingungen für Haftpflichtversicherungen Zusatzbaustein „Erweitertes Produktehaftpflichtrisiko" Z 2, (VF 50112:03) zu verstehen ist. (T12)

6 Ob 266/11bOGH16.02.2012

Vgl; Beisatz: Hier: In Wandnischen „eingeputzte“ Wandbilder. (T13)

7 Ob 28/18wOGH21.03.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19820707_OGH0002_0010OB00021_8200000_001