OGH 4Ob10/54; 4Ob14/62; 4Ob58/64; 4Ob78/72 (RS0080959)

OGH4Ob10/54; 4Ob14/62; 4Ob58/64; 4Ob78/7229.5.2018

Rechtssatz

Unter "unbefugtem Verlassen" der Arbeit ist jede mit der Verpflichtung des Arbeiters, die ortsübliche Arbeitszeit einzuhalten (§ 76 GewO) unvereinbare absichtliche Unterbrechung oder ein länger dauerndes Aufgeben der Arbeit anzusehen. Die Dienstversäumnis muss erheblich sein und des rechtmäßigen Grundes entbehren. Als rechtmäßig ist jenes Hindernis zu betrachten, das in Erfüllung höherer Pflichten seinen Grund hat.

Normen

GewO 1859 §82 litf

4 Ob 10/54OGH25.05.1954

Veröff: Arb 6002

4 Ob 14/62OGH15.06.1962

Veröff: SozM IA/d,477 = Arb 7576

4 Ob 58/64OGH13.07.1964

Veröff: Arb 7955

4 Ob 78/72OGH14.11.1972

Veröff: EvBl 1973/114 S 265 = Arb 9046 = SozM IA/d,1061 = DRdA 1974,27 (kritisch Schwarz) = Ind 1974 H12,913

4 Ob 25/73OGH03.04.1973

Veröff: Arb 9106 = SozM IA/e,1102

4 Ob 99/76OGH09.11.1976

Veröff: Ind 1977 H5,1064 = SozM IA/d,1157

4 Ob 127/80OGH23.06.1981

nur: Die Dienstversäumnis muß erheblich sein und des rechtmäßigen Grundes entbehren. (T1) <br/>Veröff: Arb 9991

4 Ob 2/82OGH16.02.1982

Veröff: Arb 10097

4 Ob 80/82OGH06.09.1983

Auch; Veröff: ZAS 1984,136 (Dusak)

4 Ob 114/84OGH13.11.1984

nur: Unter "unbefugtem Verlassen" der Arbeit ist jede mit der Verpflichtung des Arbeiters, die ortsübliche Arbeitszeit einzuhalten (§ 76 GewO) unvereinbare absichtliche Unterbrechung oder ein länger dauerndes Aufgeben der Arbeit anzusehen. Die Dienstversäumnis muss erheblich sein und des rechtmäßigen Grundes entbehren. (T2) <br/>Veröff: RdW 1985,222 = Arb 10427

4 Ob 48/85OGH23.04.1985

nur T1

14 ObA 8/87OGH17.02.1987

nur T1; Beisatz: Erheblich, pflichtwidrig und schuldhaft sein. (T3)

9 ObA 17/87OGH17.07.1987

Veröff: RdW 1987,419 = WBl 1987,342 = Arb 10649

9 ObA 163/87OGH27.04.1988

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Frage des Rechtsirrtums. (T4) <br/>Veröff: SZ 61/105 = Arb 10714

9 ObA 201/88OGH14.09.1988

Vgl auch

9 ObA 160/90OGH27.06.1990

nur T1

9 ObA 170/93OGH08.07.1993

nur T2; Beisatz: § 48 ASGG. (T5)

8 ObA 292/95OGH14.09.1995

Vgl auch; Beisatz: Hier: Barkellner, der an einem bestimmten Tag wegen des zu erwartenden starken Geschäftsganges besonders dringend benötigt worden wäre, nicht erschienen ist, obwohl er seine privaten Erledigungen verschieben hätte können. (T6)

9 ObA 152/95OGH22.11.1995

Vgl auch; Beisatz: Bei Vorliegen einer eine Arbeitsversäumnis rechtfertigenden Dienstverhinderung ist die Einholung einer Genehmigung des Arbeitgebers nicht erforderlich. (T7) <br/>Beis wie T5

9 ObA 21/96OGH10.04.1996

Vgl. auch; Beisatz: Hier: Rechtfertigungsgrund bejaht, da die türkische Zollbehörde die Ausreise verhinderte, weil bei der letzten Ausreise des Arbeitnehmers die Durchführung der Abfertigung unterblieben war und deshalb ein Stempel über die Wiederausfuhr des PKW im Paß fehlte. (T8) <br/>Beis wie T5

9 ObA 2163/96wOGH25.09.1996

Auch; nur T1; Beis wie T5

9 ObA 2254/96bOGH04.12.1996

Auch; nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Die Pflichtwidrigkeit eines Dienstversäumnisses liegt vor, wenn der Arbeiter die vertragliche, kollektivvertragliche oder gesetzliche Arbeitszeit ohne einen die Pflichtwidrigkeit ausschließenden Rechtfertigungsgrund nicht eingehalten hat. Die Nichtbefolgung einer Anordnung von Arbeitsleistungen, die gegen die Bestimmungen des Arbeitzeitschutzrechtes verstößt, bildet keinen Entlassungsgrund. (T9)

8 ObA 22/98pOGH08.06.1998

Beisatz: Tatbestandsmäßig ist daher auch der Nichtantritt der Arbeit (8 ObA 292/95). (T10)

9 ObA 345/00aOGH10.01.2001

Vgl auch; Beis wie T10

9 ObA 1/07yOGH08.08.2007

Auch; nur T1; Beisatz: Wenn einer der beiden zum Dienst eingeteilten Arbeitnehmer - für den anderen erkennbar - seine Arbeitspflicht grob verletzt und gar nicht am Arbeitsort anwesend ist, muss dem anderen auch ohne ausdrückliche Anweisung des Arbeitgebers klar sein, dass zumindest er seinen Arbeitsplatz nicht verlassen darf, weil sonst der gesamte Arbeitsvorgang - abgesehen von der technischen Überwachung - völlig unbeaufsichtigt abläuft und niemand (!) dabei anwesend ist. Daher ist der Entlassungsgrund des § 82 lit f GewO, 1. Tatbestand, verwirklicht. (T11)

9 ObA 89/16bOGH26.07.2016

Auch

8 ObA 7/18iOGH29.05.2018

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19540525_OGH0002_0040OB00010_5400000_002