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Zur „Erheblichkeit“ des Dienstversäumnisses

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1985, 222 Heft 7 v. 1.7.1985

GewO 1994 § 82 lit f (erster Tatbestand)

Ein Dienstversäumnis ist nicht erheblich, wenn der Arbeitnehmer die ihm am versäumten Arbeitstag zugedachten (Überstunden-)Arbeiten während der vorausgegangenen Nacht überwiegend oder zur Gänze verrichtete und dadurch betriebliche Nachteile zu verhindern suchte.

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