GewO 1994 § 82 lit f (erster Tatbestand)
Ein Dienstversäumnis ist nicht erheblich, wenn der Arbeitnehmer die ihm am versäumten Arbeitstag zugedachten (Überstunden-)Arbeiten während der vorausgegangenen Nacht überwiegend oder zur Gänze verrichtete und dadurch betriebliche Nachteile zu verhindern suchte.