OGH 9ObA21/96

OGH9ObA21/9610.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Martin Duhan und Hofrat Robert List als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ali A*****, Hilfsarbeiter, ***** vertreten durch Dr.Gustav Teicht und Dr.Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Firma Franz O***** & Co, ***** vertreten durch Dr.Josef Kaiblinger und Mag.Franz Eschlböck, Rechtsanwälte in Gunskirchen, wegen S 77.827,13 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.September 1995, GZ 7 Ra 83/95-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 9.März 1995, GZ 27 Cga 157/93s-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 6.086,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.014,40 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß ein rechtmäßiger Hinderungsgrund den Arbeitsantritt des Klägers am 30.8.1993 verhinderte. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:

Der zum 30.8.1993 erwartete Arbeitsantritt des Klägers wurde durch die Ausreiseverweigerung der türkischen Zollbehörde verhindert, weil bei seiner letzten Ausreise im Jahr 1992 die Durchführung der Abfertigung unterblieben war und deshalb ein Stempel über die Wiederausfuhr des PKW des Klägers im Paß fehlte. Ohne Zweifel handelte es sich dabei um einen ausländischen öffentlich-rechtlichen Hinderungsgrund der den Antritt der Arbeit tatsächlich verhinderte und unmittelbar auf den Arbeitnehmer einwirkte. Er bildete daher einen Rechtfertigungsgrund, der die Pflichtwidrigkeit des verspäteten Arbeitsantrittes ausschließt (Kuderna Entlassungsrecht2, 69 mwN;

Martinek/M. und W.Schwarz, AngG7 236, 627 mwN; ZAS 1988/21 [Schnorr];

Arb 10.521, 10.649; ind 1991 H 4, 2008). Da das Fehlen des Ausreisestempels der ausländischen Behörde anzulasten ist, begründet die Kenntnis der Rechtsvorschriften und der Zollformalitäten durch den Kläger und der Umstand, daß er schon vielfach in der Türkei ein- und ausgereist ist, noch keinen Hinweis für die subjektive Kenntnis der Vermeidbarkeit der Rechtsfolgen des Fehlens des Ausreisestempels zum Zeitpunkt der neuerlichen Ausreise. Der Kläger hatte den erforderlichen Reisepaß zur Verfügung und daher die übliche Sorgfalt zur Vorbereitung des Grenzübertrittes eingehalten. Es fehlt jeder Anhaltspunkt, daß das Fehlen des Stempels durch einen Fehler der Behörde ihn veranlassen hätte müssen, selbst vor der Ausreise bestimmte Vorkehrungen zu treffen. Er mußte nicht ohne weiteres annehmen, daß der Fehler nicht genauso formlos korrigiert würde, wie er durch Nichteinhaltung von Formvorschriften oder Nachlässigkeit der Behörde entstand.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.

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